Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2 verordnet: |
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Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme
Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:
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Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung
1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt. 2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:
3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet. 4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe. 5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet. 6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen. |
Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen
1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen. 2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten. 3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich. |
Art. 4 Landesschwerenetz
1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen. 2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden. 3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar. |
Art. 5 Geoidmodell der Schweiz
1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz. 2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen. |
Art. 6 Nachführung
1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert. 2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept. 3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung. 4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt. |
Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:
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Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung
1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:
2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 20072) ausgeführt werden. |
Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung
1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:
2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.4 3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt. 3 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685). |
Art. 10 Besondere amtliche Leistungen
Das Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3685). |