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Art. 12 Verantwortliches Organ 28
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
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Art. 13 Zweck 29
Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: - a.
- Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
- b.
- Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;
- c.
- Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;
- d.
- Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz;
- e.
- Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht;
- f.30
- Durchführung der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;
- g.
- Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;
- h.
- Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes;
- i.
- Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee;
- j.
- Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz;
- k.
- Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes;
- l.
- Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;
- m.
- Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz;
- n.31
- Prüfung und Kontrolle der Ausbildungsgutschriften;
- o.32
- Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes;
- p.33
- Verwendung seiner Daten in anonymisierter Form zur Beantwortung von Anfragen zu Zahlen betreffend das VBS.
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Art. 14 Daten 34
1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: - a.
- Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- abis.35
- die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen und als Grundlage für die Entscheide nach Buchstabe a dienenden Daten über:
- 1.
- den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hör- und Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Labor- und Röntgenuntersuchungen,
- 2.
- die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten,
- 3.
- die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen,
- 4.
- die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit,
- 5.
- die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe,
- 6.
- die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 1–5 ergibt,
- 7.
- das grundsätzlicheKaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier,
- 8.
- die persönlichenInteressen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht,
- 9.
- das Gefahrenpotenzial betreffend den Missbrauch der persönlichen Waffe;
- b.
- Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
- c.
- Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
- cbis.36
- Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen;
- d.
- Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
- e.
- Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
- f.
- Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt;
- g.
- Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliesslich des Entscheids;
- gbis.37
- Daten über die Durchführung der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199538 (MG), mit Entscheid;
- h.
- Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
- i.
- Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;
- j.
- Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
- k.
- Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
- l.
- Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;
- m.39
- Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 MG, sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte;
- n.40
- Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften.
2 Es enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:41 - a.
- Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivildienst;
- b.
- Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen: - a.
- Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b.
- Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
- c.
- Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
- d.
- Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;
- e.
- Daten über die persönliche Ausrüstung;
- f.
- Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
- g.
- Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Entscheid;
- h.
- Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
- i.
- Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;
- j.
- Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
- k.
- Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;
- l.
- Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.
4 Es enthält folgende Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen: - a.
- Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;
- b.
- folgende psychologische Daten:
- 1.
- Daten zum psychischen Zustand,
- 2.
- anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften,
- 3.
- Resultate psychologischer Tests,
- 4.
- Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen;
- c.
- sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind;
- d.
- Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen;
- e.
- Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.42
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Art. 15 Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei:43 - a.
- der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
- b.44
- den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200645 zuständigen Behörden;
- c.
- den militärischen Kommandos;
- d.
- den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- e.
- den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
- f.
- den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
- g.
- den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können: - a.46
- Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 93 Abs. 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201947; BZG);
- b.
- der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie
- c.
- Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.48
3 Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194649 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.50 4 Der PPD beschafft die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 bei: - a.
- der von ihm betreuten Person;
- b.
- den militärischen Vorgesetzten der betreuten Person;
- c.
- dem Militärärztlichen Dienst;
- d.
- Dritten, soweit die betreute Person dazu ihre Einwilligung gibt.51
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Art. 16 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen:52 - a.
- den Militärbehörden;
- b.
- den militärischen Kommandos;
- bbis.53
- den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen;
- c.
- den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
- d.
- der Militärjustiz;
- e.
- dem Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)54;
- f.55
- den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen;
- g.56
- den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen Prüfbehörden;
- h.57
- der Zentralen Ausgleichsstelle zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung;
- i.58
- dem Nachrichtendienst des Bundes zur Feststellung der Identität von Personen, die aufgrund von Erkenntnissen über Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201559 (NDG) eine Bedrohung für die Sicherheit der Armee darstellen können;
- j.60
- der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.
1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe h den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekanntgeben.61 1ter Der PPD macht die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich: - a.
- den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräftendes PPD;
- b.
- den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;
- c.
- den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.62
2 Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:63 - a.
- den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden:
- 1.
- soweit dies für die Untersuchung notwendig ist und die Schwere oder Eigenart der Straftat die Auskunft rechtfertigt, oder
- 2.64
- sofern während des Militärdienstes oder während des Schutzdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;
- b.65
- …
- c.66
- dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, soweit dies für den unterstützenden Einsatz von Angehörigen der Armee notwendig ist;
- d.
- Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
3 Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:67 - a.
- militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen: Adressdaten, Grad und Einteilung von Militärdienstpflichtigen zum Zweck der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstlichen Tätigkeiten;
- b.
- den Medien: Name, Grad und Einteilung anlässlich von Beförderungen und Ernennungen;
- c.68
- der für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201669 notwendigen Personalien;
- d.
- der für die Kennzeichnung der Uniformen und von persönlichem Material zuständigen Stelle: Name und Vorname sowie für das persönliche Material zusätzlich die AHV-Nummer;
- e.70
- der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: den Entscheid über Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug.
3bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 199771 (WG) erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).72 4 Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Verteidigung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.73 52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 54 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). 56 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 20075037, 2010 7841). 57 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 58 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 59 SR 121 60 Ursprünglich: Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). 61 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). 62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 117; BBl 2021 3046). 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). 64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). 65 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955). 66 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). 67 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). 68 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). 69 SR 330 70 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). 71 SR 514.54 72 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). 73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
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Art. 17 Datenaufbewahrung
1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: - a.74
- ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation nach dem MG75 erging;
- b.
- ein Entscheid über die Eignung zur Beförderung oder Ernennung nach dem MG erging;
- c.
- bei der Personensicherheitsprüfung die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wurde;
- d.
- ein Entscheid über das Bestehen von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe erging; oder
- e.76
- ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem BZG77 erging.
2 Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden von der Eintragung an während fünf Jahren aufbewahrt. 3 Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre.78 4 Auf Verlangen der betreffenden Person werden die freiwillig gemeldeten Daten vernichtet. 4bis Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt.79 4ter Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während einer Woche aufbewahrt.80 4quater Daten nach Artikel 14 Absatz 4 werden nach Abschluss der Betreuung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.81 5 Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht längstens während fünf Jahren aufbewahrt.82
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