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Verordnung
über die medizinische Beurteilung
der Militärdiensttauglichkeit
und der Militärdienstfähigkeit
(VMBM)1

vom 24. November 2004 (Stand am 1. April 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG)
und Artikel 34 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20193,4

verordnet:

2 SR 510.10

3 SR 520.1

4 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 3 der Zivilschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5031).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt das Ver­fah­ren für die me­di­zi­ni­sche Be­ur­tei­lung der Mi­li­tär­dienst­taug­lich­keit5 und der Mi­li­tär­dienst­fä­hig­keit6.

5 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

6 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit 7  

1 Wer aus me­di­zi­ni­scher Sicht kör­per­lich, in­tel­lek­tu­ell und psy­chisch den An­for­de­run­gen des Mi­li­tär­diens­tes ge­nügt und bei der Er­fül­lung die­ser An­for­de­run­gen we­der die ei­ge­ne Ge­sund­heit noch die­je­ni­ge Drit­ter ge­fähr­det, gilt als mi­li­tär­dienst­taug­lich.

2 Wer mi­li­tär­dienst­taug­lich und aus me­di­zi­ni­scher Sicht in der La­ge ist, einen be­vor­ste­hen­den Mi­li­tär­dienst zu leis­ten, gilt als mi­li­tär­dienst­fä­hig.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

2. Abschnitt: Behörden und Zuständigkeit

Art. 38  

8 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Art. 4 Medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit  

1 Für die me­di­zi­ni­sche Be­ur­tei­lung der Mi­li­tär­dienst­taug­lich­keit bil­det der Ober­feld­arzt me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chungs­kom­mis­sio­nen (UC).

2 Sie set­zen sich zu­sam­men aus ei­nem oder ei­ner Vor­sit­zen­den und min­des­tens ei­nem Bei­sit­zer oder ei­ner Bei­sit­ze­rin, die als eid­ge­nös­sisch di­plo­mier­te Ärz­te oder Ärz­tin­nen An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee oder durch die Ar­mee an­ge­stellt sind.

3 Den me­di­zi­ni­schen UC wird ein Se­kre­ta­ri­at für die Ver­wal­tungs­ar­bei­ten zu­ge­wie­sen.

Art. 5 Medizinische Beurteilung der Militärdienstfähigkeit  

1 Für die me­di­zi­ni­sche Be­ur­tei­lung der Mi­li­tär­dienst­fä­hig­keit sind zu­stän­dig:

a.
wäh­rend ei­nes Diens­tes: die mit der Be­treu­ung der Trup­pe be­auf­trag­ten Ärz­te und Ärz­tin­nen;
b.
aus­ser­halb ei­nes Diens­tes: die da­für an­ge­stell­ten Ärz­te und Ärz­tin­nen der Sa­ni­tät der Lo­gis­tik­ba­sis der Ar­mee (LBA);
c.
für die An­ge­hö­ri­gen der Luft­waf­fe in be­son­de­ren Funk­tio­nen: das FAI.

2 Die mit der Be­treu­ung der Trup­pe be­auf­trag­ten Ärz­te und Ärz­tin­nen sind an den Ent­scheid der me­di­zi­ni­schen UC ge­bun­den.

3. Abschnitt: Verfahren der medizinischen Untersuchungskommission

Art. 6 Zeitpunkt 9  

Stel­lungs­pflich­ti­ge wer­den an­läss­lich der Re­kru­tie­rung auf ih­re Mi­li­tär­dienst­taug­lich­keit me­di­zi­nisch be­ur­teilt.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Art. 6a Beurteilung nach der Rekrutierung 10  

1 Wer nach der Re­kru­tie­rung me­di­zi­nisch zu be­ur­tei­len ist, wird zu ei­nem me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chungs- und Be­ur­tei­lungs­tag (MUB) auf­ge­bo­ten.

2 Der Mi­li­tär­ärzt­li­che Dienst der Sa­ni­tät in der Lo­gis­tik­ba­sis der Ar­mee (Mil Az D) be­zeich­net die zu­stän­di­ge UC.

3 Mit dem Auf­ge­bot ist die zu be­ur­tei­len­de Per­son bis zur me­di­zi­ni­schen Be­ur­tei­lung dis­pen­siert:

a.
vom Ein­rücken in einen Aus­bil­dungs­dienst;
b.
vom Ein­rücken in einen As­sis­tenz- oder Ak­tiv­dienst der Ar­mee;
c.
von der Er­fül­lung der aus­ser­dienst­li­chen Schiess­pflicht.

4 Rei­chen die ärzt­li­chen Zeug­nis­se und wei­te­re Be­rich­te für die Be­ur­tei­lung aus, so kann die zu­stän­di­ge UC im Ein­ver­ständ­nis mit der be­trof­fe­nen Per­son im Ab­we­sen­heits­ver­fah­ren ent­schei­den.

10 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Art. 7 Gesuch 11  

Die Per­so­nen und Stel­len nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 1 MG kön­nen beim Mil Az D ein Ge­such um me­di­zi­ni­sche Be­ur­tei­lung durch ei­ne me­di­zi­ni­sche UC ein­rei­chen. Das Ge­such ist zu be­grün­den, mit den not­wen­di­gen Be­weis­mit­teln zu ver­se­hen und schrift­lich ein­zu­rei­chen.

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

Art. 8 Zusatzabklärungen  

Kön­nen die me­di­zi­ni­schen UC auf Grund ih­rer ei­ge­nen Un­ter­su­chun­gen oder der Ak­ten und Aus­künf­te kei­nen end­gül­ti­gen Ent­scheid fäl­len, ver­an­las­sen sie die not­wen­di­gen Zu­satz­ab­klä­run­gen.

Art. 9 Entscheid  

1 Die Ent­schei­de der me­di­zi­ni­schen UC über die Mi­li­tär­dienst­taug­lich­keit rich­ten sich nach den Vor­ga­ben des An­hangs 1; bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der oder die Vor­sit­zen­de.12

2 Ist ein Mit­glied der me­di­zi­ni­schen UC mit dem Ent­scheid nicht ein­ver­stan­den, so kann es ver­lan­gen, dass sei­ne Ein­wän­de in den Ak­ten fest­ge­hal­ten wer­den.

3 Der Ent­scheid wird der be­ur­teil­ten Per­son münd­lich er­läu­tert und schrift­lich er­öff­net so­wie al­len­falls der Per­son oder Stel­le, die das Ge­such ge­stellt hat, mit­ge­teilt.13

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7397). Be­rich­ti­gung vom 16. Jan. 2018 (AS 2018 85).

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

4. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz 14

14 Fassung gemäss Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

Art. 10 Wahrung der Privatsphäre  

1 Bei der me­di­zi­ni­schen Be­ur­tei­lung der Mi­li­tär­dienst­taug­lich­keit und der Mi­li­tär­dienst­fä­hig­keit ist die Pri­vat­sphä­re der zu be­ur­tei­len­den Per­son zu wah­ren.

2 Drit­te dür­fen nur mit dem Ein­ver­ständ­nis der zu be­ur­tei­len­den Per­son an­we­send sein.

Art. 11 Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis  

Al­le Wahr­neh­mun­gen an­läss­lich der me­di­zi­ni­schen Be­ur­tei­lung der Mi­li­tär­dienst­taug­lich­keit und Mi­li­tär­dienst­fä­hig­keit un­ter­ste­hen dem Dienst-, Amts- be­zie­hungs­wei­se Be­rufs­ge­heim­nis.

Art. 12 Bearbeitung von Daten 15  

Die Sa­ni­tät der LBA be­ar­bei­tet die Per­so­nen­da­ten nach den Ar­ti­keln 6 und 7 der Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 200916 über mi­li­tä­ri­sche und an­de­re In­for­ma­ti­ons­sys­te­me im VBS.

15 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

16 SR 510.911

Art. 1317  

17 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die mi­li­tä­ri­schen In­for­ma­ti­ons­sys­te­me, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 14 Beschwerde 18  

1 Ge­gen den Ent­scheid ei­ner ers­tin­stanz­li­chen UC kann in­ner­halb von 30 Ta­gen nach des­sen Er­öff­nung beim Mil Az D Be­schwer­de ein­ge­reicht wer­den.

2 So­weit Ar­ti­kel 39 MG und die Ar­ti­kel 14 und 15 die­ser Ver­ord­nung nichts an­de­res vor­se­hen, sind im Be­schwer­de­ver­fah­ren die Be­stim­mun­gen des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 196819 an­wend­bar.

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6493).

19 SR 172.021

Art. 15 Kosten  

Das Be­schwer­de­ver­fah­ren ist kos­ten­los.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug  

1 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Ver­tei­di­gung, Be­völ­ke­rungs­schutz und Sport voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

2 Der Ober­feld­arzt ist im Rah­men sei­ner Zu­stän­dig­keit zum Er­lass von Wei­sun­gen er­mäch­tigt.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes  

1 Die Ver­ord­nung vom 9. Sep­tem­ber 199820 über die me­di­zi­ni­sche Be­ur­tei­lung der Dienst­taug­lich­keit und Dienst­fä­hig­keit wird auf­ge­ho­ben.

221

20 [AS 19982656;2002723An­hang 2 Ziff. 3]

21 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2004 4955kon­sul­tiert wer­den.

Art. 18 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2005 in Kraft.

Anhang 1 22

22 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 7397). Bereinigt gemäss Anhang 7 Ziff. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 820).

(Art. 9 Abs. 1)

Entscheide der UC betreffend Militärdiensttauglichkeit

Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung:

1. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee

1.1
«Militärdiensttauglich»:
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
1.2
«Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»:
Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf.
1.3
«Militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen keine militärischen Motorfahrzeuge führen.
1.4
«Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in dafür vorgesehenen differenzierten Funktionen (gemäss Anforderungsprofilen) ausgebildet und eingesetzt.
1.5
«Militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst»:
Die beurteilte Person darf nur in ausgewählte, durch die Anforderungsprofile definierte Funktionen ohne Kampfeinsätze eingeteilt werden. Sie erhält aus medizinischen Gründen keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.
1.6
«Militärdienstuntauglich»:
Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht.

2. Stellungspflichtige

2.1
«Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»:
Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Nachrekrutierung vorgenommen.
2.2
«Zurückgestellt auf ein Jahr»:
Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen.
2.3
«Zurückgestellt auf zwei Jahre»:
Die beurteilte Person genügt aus medizinischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen.
2.4
Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.

3. Angehörige der Armee

3.1
«Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden.
3.2
«Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Formation Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist aus medizinischen Gründen leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.
3.3
«Dispensiert bis …»:
Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person aus medizinischen Gründen vom Militärdienst und von den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zur Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder militärdiensttauglich.
3.4
«Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»:
Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.

4. Entscheid der Spezial UC

«Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich»:

Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist oder sich der Armee freiwillig als zugeteilte oder zugewiesene Person zur Verfügung stellen will und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat oder Betriebssoldatin in eine Formation Ausbildung und Support Betriebssoldat und Betriebssoldatin (Betriebsdetachement) eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen. Als Auflagen immer zu prüfen sind folgende Punkte: Sportaktivitäten und die Notwendigkeit zu Hause zu übernachten. Die betroffene Person erhält keine persönliche Waffe bzw. muss diese abgeben.

5. Kombinationsentscheide

5.1
Stellungspflichtige und Angehörige der Armee
Die Entscheide «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», «militärdiensttauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» können miteinander kombiniert werden.
5.2
Zusätzliche Möglichkeit für Angehörige der Armee
Der Entscheid «militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich» kann mit den Entscheiden «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», «militärdiensttauglich mit Einschränkungen», «militärdiensttauglich, nur für rückwärtigen Dienst» kombiniert werden.
Der Entscheid «militärdiensttauglich, nur für Ausbildung und Support» kann mit den Entscheiden «militärdiensttauglich, schiessuntauglich», «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen», kombiniert werden.
5.3
Entscheid der Spez UC
Der Entscheid «militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen, schiessuntauglich» kann mit dem Entscheid «militärdiensttauglich, kein Führen von militärischen Motorfahrzeugen» kombiniert werden.

Anhang 2 23

23 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 4 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6667).

Anhang 3

(Art. 17 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

24

24 Die Änderung kann unter AS 2004 4955konsultiert werden.

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