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Art. 3 Ausbildungskurse 2
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden. 2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307). |
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse 3
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen. 2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307). |
Art. 5 Leistungen des Bundes
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.4 2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307). |
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …6 6 Die Änderungen können unter AS 2003 4599konsultiert werden. |