Verordnung
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
verordnet:
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Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3 Ausbildungskurse 2
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse 3
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
Art. 5 Leistungen des Bundes
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.4
2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
- a.
- für die Organisation und Durchführung der Kurse;
- b.
- an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
Art. 6 Militärversicherung
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…6
6 Die Änderungen können unter AS 2003 4599konsultiert werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.