Verordnung des VBS
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb-VBS)
vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 20031
über die vordienstliche Ausbildung,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
- a.2
- Funkaufklärerkurse;
- b.3
- Militärmusikkurse;
- c.
- Pontonierkurse;
- d.
- Jungmotorfahrerkurse;
- e.
- Train- und Veterinärkurse;
- f.
- Schmiedekurse;
- g.4
- Sanitätskurse;
- h.5
- Cyberkurse.
2 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung6.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
6 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 3 Leitung und Durchführung 7
1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
| Lehrverband Führungsunterstützung |
| Lehrverband Infanterie |
| Lehrverband Genie/Rettung/ABC |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Logistik |
| Lehrverband Führungsunterstützung |
2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Art. 4 Teilnahme 8
1 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
2 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Art. 5 MilitärischerLeistungsausweis 9
Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
2. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
2 …10
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Art. 7 Versand und Portokosten
1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen
Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.
3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen
Art. 9 Budgetierung
1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.11
2 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Art. 10 Abrechnung
1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.12
3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.13
4 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.14
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Art. 11 Revisionsstelle
Das Kommando Ausbildung15 ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 1216
16 Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
2 …17
17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Art. 14 Vollzug
Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 197518 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
18 In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anhang 1919 Bereinigt gemäss Ziff. III 2 der V des VBS vom 1. Dez. 2014 (AS 2014 4495) und Ziff. II der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
19 Bereinigt gemäss Ziff. III 2 der V des VBS vom 1. Dez. 2014 (AS 2014 4495) und Ziff. II der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).