Allgemeine Bestimmungen (1 - 5)
Anerkennung und Aufgaben (6 - 7)
Teilnahme (8 - 9)
Leistungen des Bundes (10 - 12)
Versicherungen (13 - 14)
Administrative Massnahmen (15 - 16)
… (17 - 17)
Schlussbestimmungen (19 - 21)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit im In- und Ausland. 2 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit umfasst:
3 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit erfolgt in den vom Bund anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4313). |
Art. 2 Zweck
1 Die freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit hat den Erfordernissen der Armee zu entsprechen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgenden Zweck:
2 Im Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit sind auch der Milizgedanke, die Kameradschaft sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern. |
Art. 3 Aufsicht und Steuerung 3
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beaufsichtigt und steuert die vom Bund unterstützte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4313). |
2. Abschnitt: Anerkennung und Aufgaben |
Art. 6 Militärische Gesellschaften und Dachverbände
1 Das VBS kann eine Organisation als militärischen Dachverband anerkennen, wenn:4
2 Die anerkannten militärischen Dachverbände (Dachverband) koordinieren die in ihren Vereinen oder Sektionen durchgeführte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit. 3 Das VBS kann auch militärische Gesellschaften anerkennen, deren Zweck den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4313). 5 SR 210 |
Art. 7 Dachorganisation der militärischen Gesellschaften und Dachverbände
1 Das VBS anerkennt eine Vereinigung als Dachorganisation der Gesellschaften und Dachverbände, wenn:
2 Diese Vereinigung kann die Koordination zwischen den ihr angeschlossenen Gesellschaften und Dachverbänden sowie dem VBS wahrnehmen und unterstützen. 6 SR 210 |
4. Abschnitt: Leistungen des Bundes |
Art. 10 Armeematerial, bundeseigene Infrastruktur, Fachpersonal und Gutscheine 7
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten Armeematerial, Infrastruktur und Fachpersonal zur Verfügung, wenn:
2 Das Armeematerial, die bundeseigene Infrastruktur und das Fachpersonal werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei Einsätzen zugunsten Dritter haben die Organisatoren Gebühren nach der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20068 zu entrichten.9 3 Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ausserdienstlichen Tätigkeiten erhalten auf Antrag einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Ort der ausserdienstlichen Tätigkeit und zurück.10 4 Das VBS regelt die administrativen Einzelheiten hinsichtlich der Abgabe von Armeematerial.11 7 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493). 9 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493). 10 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493). 11 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493). |
Art. 11 Finanzielle Entschädigung
1 Die Organisation und die Durchführung der nach Artikel 5 bewilligten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit werden jährlich im Rahmen der bewilligten Kredite durch den Bund entschädigt. 2 Die Entschädigungen werden an die anerkannten militärischen Dachverbände ausgerichtet. Anerkannte militärische Gesellschaften, die keinem Dachverband unterstehen, werden direkt entschädigt. 3 Die Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn eine bewilligte freiwillige ausserdienstliche Tätigkeit in der Schweiz durchgeführt wurde. 4 Die Entschädigungen müssen zugunsten der Mitglieder der Gesellschaften und Dachverbände sowie diesen angehörenden Vereinen und Sektionen verwendet werden. 5 Die Entschädigungen bemessen sich nach der Zahl:
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Art. 12 Privatmaterial und zivile Motorfahrzeuge
1 Für verwendetes Privatmaterial wird keine Entschädigung ausgerichtet. 2 Für Verlust, Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen sowie von weiterem Privatmaterial übernimmt der Bund keine Haftung. 3 Die Verwendung von zivilen Fahrzeugen erfolgt auf Kosten und Gefahr der anerkannten Gesellschaften und Dachverbände sowie der diesen angehörenden Vereinen und Sektionen. |
7. Abschnitt: … |
Art. 17 und 1812
12 Aufgehoben durch Ziff. II 36 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). |
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 199813 über die ausserdienstliche Ausbildung in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben. 13 [AS 1999 1323] |