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Art. 1 Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis
1 Bei freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten erfassen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände im Auftrag des Kommandos Ausbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in anonymisierter Form in einer elektronischen Datenbank. Bei Bedarf kann auch die Leistung erfasst werden. 2 Nehmen Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teil, so werden diese mit ihrem Namen erfasst. |
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Art. 2 Aufsicht und Steuerung
Das VBS beauftragt das Kommando Ausbildung in der Gruppe Verteidigung mit der Aufsicht und der Steuerung der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen nach Artikel 3 VATV. |
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Art. 3 Aufgaben des Kommandos Ausbildung
1 Das Kommando Ausbildung legt fest:
2 Das Kommando Ausbildung ist die Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den in Absatz 1 erwähnten Stellen. |
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Art. 6 Jahresabrechnung und Voranschlag
1 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen. 2 Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1. |
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Art. 7 Ausrüstungsgegenstände
1 Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden. 2 Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an das Kommando Ausbildung zu richten. Dieses entscheidet nach Rücksprache mit der Logistikbasis der Armee. 3 Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 20032. |
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Art. 10 Unfall- und Haftpflichtversicherung
Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, müssen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände folgende Versicherungen abschliessen:
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Art. 11 Land- und Sachschaden
Land- und Sachschäden, die sich in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände ereignen und die durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbar waren, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden. |
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Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 20033 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben. 3 [AS 20034725, 2014 4495Ziff. III 1] |
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Anhang |
(Art. 3) |
Entschädigungen |
1 Punkte |
Die entschädigungsberechtigten militärischen Dachverbände und Gesellschaften werden aufgrund der pro Jahr erworbenen Punkte (P) entschädigt: P = M + T1 + (T2 × 0.2) |
2 Wert der Punkte |
Der Wert eines Punktes beträgt mindestens einen Franken. |