Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz gestützt auf Artikel 115 Buchstabe a der Bundespersonalverordnung vom verordnet: |
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Art. 3 Zulassung
1 Zu den Lehrgängen und den Kursen an der BUSA sind Berufsunteroffiziere, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten, zugelassen. 2 Zu einzelnen Lehrveranstaltungen können zugelassen werden:
3 Das VBS bewilligt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zulassung ausländischer Militärpersonen. 4 Der Kommandant der BUSA kann aus Gründen des Informationsschutzes ausländische Militärpersonen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen. |
Art. 4 Grundausbildungslehrgang
1 Der Grundausbildungslehrgang befähigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, als Ausbilderinnen und Ausbilder zu unterrichten und Führungs- und Erziehungsfunktionen wahrzunehmen. Die Ausbildung ist auf die Frühverwendung und auf erweiterte Aufgaben ausgerichtet. 2 Der Grundausbildungslehrgang dauert 24 Monate. 3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer gymnasialen Maturität, einer Berufsmaturität oder einer Fachmaturität können einen verkürzten Grundausbildungslehrgang besuchen. Dieser dauert maximal 15 Monate. 4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Grundausbildungslehrgangs erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs ein von der Departementsvorsteherin oder vomVBS unterzeichnetes Diplom und den Titel «Eidgenössisch diplomierter Berufsunteroffizier». |
Art. 5 Weiterausbildungslehrgänge
1 Der Weiterausbildungslehrgang 1 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 3. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 3 ausgerichtet. 2 Der Weiterausbildungslehrgang 2 dient der Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 4. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 4 ausgerichtet. 3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann für die Vorbereitung für die Übernahme von Funktionen der Einsatzgruppe 5 einen Weiterausbildungslehrgang 3 einrichten. Die Ausbildung ist auf die funktionsbezogene Verwendung in der Einsatzgruppe 5 ausgerichtet. 4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungslehrgänge erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Lehrgangs ein Zertifikat. |
Art. 6 Weiterausbildungskurse
1 In den bedarfsorientierten Weiterausbildungskursen werden die erworbenen Kenntnisse gefestigt und Neuerungen eingeführt. 2 Das Schwergewicht der Ausbildung liegt in folgenden Bereichen:
3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Weiterausbildungskurse erhalten bei erfolgreichem Abschluss des jeweiligen Kurses eine Kursbestätigung. |
Art. 7 Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in
1 Die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder während des Grundausbildungslehrgangs und der Weiterausbildungskurse wird nach den Vorgaben des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung zertifiziert. 2 Ein Abschluss für den Titel «Eidgenössischer Fachausweis Ausbilder/in» wird im Nachgang zur Ausbildung ermöglicht. |
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Im Bereich der Lehrgänge, Kurse und Lehrveranstaltungen regelt die Chefin oder der Chef der Armee in Weisungen insbesondere folgende Punkte:
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Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 23. Juni 20052 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee wird aufgehoben. 2 [AS 2005 2505] |
Art. 10 Übergangsbestimmung
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge und Kurse bleibt die Verordnung vom 23. Juni 20053 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee anwendbar. 3 [AS 20052505] |