Verordnung
über die Strukturen der Armee
(VSA)
vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG)
und auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie 6 Buchstabe c
der Armeeorganisation vom 18. März 20162 (AO),
verordnet:
1
Art. 1 Strukturen der Armee
Die Strukturen der Armee werden bis auf die Stufe der Truppenkörper im Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Truppengattungen
Truppengattungen der Armee sind:
- a.
- die Infanterie;
- b.
- die Panzertruppen;
- c.
- die Artillerie;
- d.
- die Fliegertruppen;
- e.
- die Fliegerabwehrtruppen;
- f.
- die Genietruppen;
- g.
- die Führungsunterstützungstruppen;
- h.
- die Rettungstruppen;
- i.
- die Logistiktruppen;
- j.
- die Sanitätstruppen;
- k.
- die Militärpolizei;
- l.
- die ABC-Abwehrtruppen;
- m.
- die Spezialkräfte.
Art. 3 Dienstzweige
Dienstzweige der Armee sind:
- a.
- der Generalstabsdienst;
- b.3
- der Nachrichtendienst;
- c
- die Armeeseelsorge;
- d.
- der Psychologisch-Pädagogische Dienst;
- e.
- der Territorialdienst;
- f.
- der Bereitschaftsdienst.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).
Art. 4 Grosse Verbände
Grosse Verbände sind:
- a.
- das Heer;
- b.
- die Territorialdivisionen;
- c.
- das Kommando Militärpolizei;
- d.
- die Luftwaffe;
- e.
- die Mechanisierten Brigaden;
- f.
- die Logistikbrigade;
- g.
- die Führungsunterstützungsbrigade;
- h.
- die Luftwaffenausbildungs- und -trainingsbrigade.
Art. 5 Berufsformationen
Berufsformationen der Armee sind:
- a.
- das Einsatzkommando Militärpolizei;
- b.
- das Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst;
- c.
- das Militärpolizeispezialdetachement;
- d.
- das Kampfmittelbeseitigungs- und Minenräumungseinsatzdetachement;
- e.
- das Armeeaufklärungsdetachement.
Art. 6 Nicht in Formationen eingeteilte Angehörige der Armee
Folgende Angehörige der Armee werden nicht in eine Formation eingeteilt:
- a.
- der Armee zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG;
- b.
- Militärdienstpflichtige, die sich im bewilligten Auslandurlaub befinden;
- c.
- Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind;
- d.4
- Militärdienstpflichtige, bei denen besondere persönliche Verhältnisse gemäss Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 20175 über die Militärdienstpflicht vorliegen und die deshalb vorübergehend nicht in einer Funktion bei der Truppe eingesetzt werden können;
- e.
- Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, aber aus Bestandesgründen nicht in eine Formation eingeteilt werden können;
- ebis.6
- Angehörige der Armee in der militärischen Weiterausbildung zum Unteroffizier, höheren Unteroffizier oder Offizier;
- f.
- akkreditierte Verteidigungsattachés;
- g.
- Durchdiener und Durchdienerinnen, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
- h.
- militärisches Personal, das seine Ausbildungsdienstpflicht erfüllt hat;
- i.
- Angehörige der Armee im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht.
4 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 4 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7405). Berichtigung vom 29. Jan. 2019 (AS 2019 421).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Während längstens der Übergangsfrist nach Artikel 6 Buchstabe c AO:
- a.
- wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 AO das Kommando Spezialkräfte direkt dem Kommando Operationen unterstellt;
- b.
- wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 5 AO kein Kommando Einsatz Luftwaffe gebildet;
- c.
- wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe c AO kein Unterstützungskommando gebildet;
- d.
- wird abweichend von Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 2 AO der Lehrverband Fliegerabwehr direkt der Luftwaffe unterstellt;
- e.
- werden abweichend von Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 2 AO sechs Lehrverbände gebildet.
Art. 8 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 1 77 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).
7 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4319).