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Verordnung des VBS
über die Detailorganisation der Armee
(VDA)

vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20161,

verordnet:

1

Art. 1 Detailorganisation der Armee  

Die De­tail­or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­mee wird im An­hang fest­ge­legt.

Art. 2 Abweichungen von Unterstellungen in Einsatz und Ausbildung  

Kom­man­dan­ten und Kom­man­dan­tin­nen von For­ma­tio­nen kön­nen in ih­rem Kom­mand­o­be­reich für Ein­sät­ze oder Aus­bil­dun­gen im Ein­zel­fall von den Un­ter­stel­lun­gen ab­wei­chen.

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des VBS vom 28. No­vem­ber 20032 über die Or­ga­ni­sa­ti­on der Ar­mee wird auf­ge­ho­ben.

Art. 4 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2018 in Kraft.

Anhang 3

3 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht (AS 2019 4323).

(Art. 1)

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