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Verordnung des VBS
über die Detailorganisation der Armee
(VDA)
vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20161,
verordnet:
1 SR 513.1
1
Art. 1 Detailorganisation der Armee
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.
Art. 2 Abweichungen von Unterstellungen in Einsatz und Ausbildung
Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Anhang 33 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht (AS 2019 4323).
3 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht (AS 2019 4323).