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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt:
2 Im Übrigen haben die Angehörigen des RKD die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
Art. 2 Zuweisung und Aufgaben
1 Angehörige des RKD werden der Armee als Spezialistinnen zugewiesen. Sie erfüllen ihre Aufgaben insbesondere im Rahmen des Sanitätsdienstes der Armee. 2 Sie unterstützen im Ausbildungs-, Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst:
3 Sie vermitteln die Grundregeln des humanitären Völkerrechts und die Grundsätze des Roten Kreuzes. |
Art. 3 Koordination
Die Chefin RKD und die zuständigen Stellen der Armee koordinieren die Zuweisung und die Einsätze der Angehörigen des RKD. Das SRK kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein anderes Kadermitglied des RKD mit der Koordination beauftragen. |
Art. 5 Ausbildung und Dauer der Dienstleistung
1 Angehörige des RKD, welche der Armee zugewiesen worden sind, absolvieren im Rahmen der Ausbildung der Sanitätstruppen die Rekrutenschule RKD als Grundausbildung. Diese gliedert sich in eine allgemeine Grundausbildung und eine funktionsbezogene Grundausbildung von je 19 Tagen. 2 Die Angehörigen des RKD leisten mindestens sechs Ausbildungsdienste der Formationen. 3 Angehörige des RKD mit Kaderfunktionen leisten alle vorgeschriebenen Ausbildungsdienste der Formationen. |
Art. 6 Beförderung und Mutationen
1 Angehörige des RKD können in die Kaderschulen aufgeboten werden, sofern die Armee den Bedarf für die entsprechende Kaderfunktion ausweist. Die Chefin RKD erteilt den Vorschlag auf Grund der Beurteilung durch den Kommandanten oder die Kommandantin der Formation, der sie zugewiesen sind. 2 Die Zuweisung der Kaderfunktion setzt den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung und mindestens eines Ausbildungsdienstes sowie die Beförderung durch das SRK voraus. |
Art. 7 Unterstellung und Grade
1 Angehörige des RKD unterstehen während der Dienstleistung dem Kommandanten oder der Kommandantin der Formation, der sie zugewiesen sind. 2 Sie tragen die Grade der Armee mit dem Zusatz «RKD» nach der Gradbezeichnung. 3 Aus den Graden des Rotkreuzdienstes können keine militärischen Kommandobefugnisse abgeleitet werden. |
Art. 8 Ausrüstung
1 Die Angehörigen des RKD erhalten von der Armee ihre persönliche Ausrüstung und die Identitätskarte für Sanitäts- und Seelsorgepersonal. 2 Sie tragen im Dienst die gleiche Uniform wie die Angehörigen der Armee. Anstelle des Truppengattungsabzeichens tragen sie das Rotkreuzabzeichen. Überdies tragen sie das Verbandsabzeichen und das Funktions- und Spezialistenabzeichen. Im Einsatz und in Einsatzübungen tragen sie zusätzlich die mit dem Schutzzeichen der Rotkreuzbewegung versehene Armbinde. |
Art. 9 Bewaffnung
1 Angehörige des RKD leisten ihren Dienst grundsätzlich unbewaffnet. 2 Auf Gesuch kann die Armee sie mit der Pistole als persönliche Waffe ausrüsten und daran ausbilden. 3 Angehörige des RKD unterstehen nicht der obligatorischen ausserdienstlichen Schiesspflicht. |
Art. 11 Organisation
1 Das SRK legt die Organisation des RKD in einem Reglement fest. Es unterbreitet das Reglement der Gruppe Verteidigung zur Genehmigung. Das Reglement wird publiziert. 2 Darin regelt es für die Angehörigen des RKD:
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Art. 12 Finanzierung
1 Der Bund trägt die Kosten für:
2 Die Armee leistet dem SRK eine Abgeltung, welche die Fixkosten für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des RKD deckt. Sie regelt die Abgeltung weiterer Leistungen in einer Leistungsvereinbarung mit dem SRK. |
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Dezember 20012 über die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt geändert: ...3 2 SR 120.4. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 3 Die Änderung kann unter AS 2006 4177konsultiert werden. |
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Oktober 19944 über den Rotkreuzdienst wird aufgehoben. 4 [AS 1994 2462, 1995 4317, 1999 589] |