Verordnungüber die Militärische Sicherheit (VMS)
Gegenstand (1 - 1)
Gemeinsame Bestimmungen (2 - 5)
IS V (6 - 7)
MP (8 - 10)
DPSA (11 - 12)
Schlussbestimmungen (13 - 15)
1. Abschnitt: Gegenstand |
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und ihre Wahrnehmung durch folgende Organe:
2 Ausgenommen sind die Aufgaben und ihre Wahrnehmung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c MG (militärische Cyberabwehr). 2 Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). |
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 2 Informationsbeschaffung
Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind:
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Art. 3 Zusammenarbeit
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig. 3 Aufgehoben durch Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). |
Art. 4 Bearbeiten von Personendaten
1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 19795 und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 anwendbar.7 7 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 64 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |
Art. 5 Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der Bearbeitungstätigkeiten an den EDÖB 8
1 Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes durchgeführt werden, müssen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht gemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde. 2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren den EDÖB in einer allgemeinen Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten. 8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 64 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |
3. Abschnitt: IS V9
9 Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). |
Art. 6 Aufgaben
1 Die IS V leitet das Sicherheitsmanagement der Gruppe Verteidigung und der Armee für die Sicherheit von Personen, Informationen, militärischen Bauten und Armeematerial. 2Sie erfüllt in diesen Bereichen folgende Aufgaben:
3Sie verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über Kontrollrechte in der Gruppe Verteidigung und in der Armee. |
5. Abschnitt: DPSA |
Art. 11 Aufgaben
1 Der DPSA beurteilt laufend die militärische Sicherheitslage und trifft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen. 2 Er erfüllt folgende Aufgaben:
3 Er kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen von Einsätzen im Ausland mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten. Regelmässige Kontakte bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat.11 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 774). |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 13 Vollzug 12
Die Chefin oder der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung und erlässt die erforderlichen Weisungen. 12 Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 746). |
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Dezember 199813 über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben. 13 [AS 1999 887; 2003 5011Ziff. II 2; 2008 6405Ziff. III; 2016 1785 Anhang Ziff. 3] |