Verordnungüber die Militärische Sicherheit (VMS)
Gegenstand (1 - 1)
Gemeinsame Bestimmungen (2 - 5)
IOS (6 - 7)
MP (8 - 10)
DPSA (11 - 12)
Schlussbestimmungen (13 - 15)
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 2 Informationsbeschaffung
Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind:
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Art. 3 Zusammenarbeit
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig. |
Art. 4 Bearbeiten von Personendaten
1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist. 3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 19793 und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG) anwendbar. |
Art. 5 Ausnahme von der Registrierung der Datensammlungen im Assistenz- und im Aktivdienst
1 Datensammlungen, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes angelegt werden, müssen nicht zur Aufnahme in das Register der Datensammlungen nach Artikel 11a DSG5 angemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde. 2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte oder den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen. 5 SR 235.1 |
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Dezember 19986 über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben. 6 [AS 1999 887, 2003 5011Ziff. II 2, 2008 6405Ziff. III, 2016 1785 Anhang Ziff. 3] |