Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1, verordnet: |
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Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
1 Die Truppe kann für folgende grenzpolizeiliche Aufgaben eingesetzt werden:
2 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt. 3 Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden. 4 Die Truppe hat keine Entscheidungsbefugnisse im Bereiche der Anwendung der zoll‑, asyl- und fremdenpolizeilichen Gesetzgebung. |
Art. 3 Verfahren
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder die kantonale Regierung richtet ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat. 2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 5 Auftrag
1 Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag. 2 Der Auftrag regelt insbesondere:
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Art. 9 Information
1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe. 2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind. |
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen. 2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert. |