Verordnung
über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst
(VGD)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1,
verordnet:
1
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe für den Grenzpolizeidienst zur Unterstützung des Grenzwachtkorps und der Polizei im Assistenzdienst.
Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
1 Die Truppe kann für folgende grenzpolizeiliche Aufgaben eingesetzt werden:
- a.
- Überwachung der Landesgrenze;
- b.
- Schutz von Grenzwachtbeamten und Polizisten an Grenzübergängen und im Gelände;
- c.
- weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
2 Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
3 Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.
4 Die Truppe hat keine Entscheidungsbefugnisse im Bereiche der Anwendung der zoll‑, asyl- und fremdenpolizeilichen Gesetzgebung.
Art. 3 Verfahren
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder die kantonale Regierung richtet ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.
2 Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
- a.
- der kantonalen Regierung: auf Antrag des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)2;
- b.
- des EFD: auf Antrag des VBS und des EFD.
2 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
1 Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
2 Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.
Art. 5 Auftrag
1 Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
2 Der Auftrag regelt insbesondere:
- a.
- die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
- b.
- die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
- c.
- die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
- d.
- den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
Art. 6 Verantwortlichkeiten
1 Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
2 Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
1 Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Polizei.
2 In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.
Art. 8 Einsatzmittel
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
Art. 9 Information
1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
2 Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.