Abbildung 1 1. Erläuterungen 1.1 Meilenstein 10: Projektinitialisierungsauftrag. Zuständig für die Erstellung des Projektinitialisierungsauftrags ist der Armeestab. 1.2 Projektphase «Initialisierung» von Meilenstein 10 bis Meilenstein 20: Festlegen des Beschaffungsinhalts. Zuständig für die Führung der Phase Initialisierung ist der Armeestab. 1.3 Meilenstein 20: Entscheid über die Projektfreigabe und Unterzeichnen des Projektauftrags. 1.4 Projektphase «Konzept» von Meilenstein 20 bis Meilenstein 30: Durchführen der Vorevaluation und der Evaluation, Erarbeiten von Konzepten. Zuständig für die Führung der Phase Konzept ist die armasuisse. 1.5 Meilenstein 25: Entscheid über die Freigabe der Evaluation. 1.6 Vor Meilenstein 30: Entscheid über die Typenwahl und Entscheid über die Beschaffungsreife (Art. 9) durch die armasuisse. 1.7 Meilenstein 30: Entscheid über die Freigabe der Realisierung. 1.8 Projektphase «Realisierung» von Meilenstein 30 bis Meilenstein 40: Realisierung der Beschaffung und der Abnahmen. Zuständig für die Führung der Phase Realisierung ist die armasuisse. 1.9 Meilenstein 40: Entscheid über die Freigabe der Einführung. 1.10 Projektphase «Einführung» von Meilenstein 40 bis Meilenstein 50: Aktivieren von System und Material, Einsatz- und Ausbildungsorganisation, Systembewirtschaftung und Betriebsorganisation. Zuständig für die Führung der Phase Einführung ist die armasuisse. 1.11 Meilenstein 45: Entscheid über die Einsatzfähigkeit durch die Bedarfsstelle. 1.12 Meilenstein 50: Übergabe an die Bedarfsstelle. Projektabschluss und Auflösen der Projektorganisation.
|