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Verordnung
über die Militärjustiz
(MJV)

vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absätze 4 und 5, 4c, 6 Absatz 1, 10 Absatz 1 sowie 218 des Militärstrafprozesses vom 23. März 19791 (MStP),
auf Artikel 199 Buchstabe a des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 (MStG),
auf das Militärgesetz vom 3. Februar 19953,
und auf die Artikel 4 Absatz 2 sowie 6 der Armeeorganisation vom 18. März 20164,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Auf­ga­be und die Or­ga­ni­sa­ti­on der Mi­li­tär­jus­tiz so­wie die Mi­li­tär­dienst­pflicht der An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz.

Art. 2 Geltungsbereich  

1 So­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne be­son­de­ren Be­stim­mun­gen ent­hält, gilt die ein­schlä­gi­ge Mi­li­tär­ge­setz­ge­bung.

2 Re­gle­men­te und Wei­sun­gen, die ge­stützt auf die ein­schlä­gi­ge Mi­li­tär­ge­setz­ge­bung er­las­sen wur­den, gel­ten auch für die An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz, so­fern die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor kei­ne be­son­de­ren Re­gle­men­te oder Wei­sun­gen er­las­sen hat.

3 Wo die ein­schlä­gi­ge Mi­li­tär­ge­setz­ge­bung oder Re­gle­men­te und Wei­sun­gen, die ge­stützt dar­auf er­las­sen wur­den, auf die Ar­mee ver­wei­sen und die Rech­te und Pflich­ten der An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee be­stim­men, gel­ten die­se Re­ge­lun­gen auch für die Mi­li­tär­jus­tiz und de­ren An­ge­hö­ri­ge.

4 So­weit Be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung über die Mi­li­tär­straf­rechts­pfle­ge vom 24. Ok­to­ber 19795 (MStV) das Mi­li­tär­straf­ver­fah­ren re­geln, ge­hen sie die­ser Ver­ord­nung vor.

2. Abschnitt: Aufgabe

Art. 3  

1 Die Mi­li­tär­jus­tiz agiert im Rah­men ih­rer Zu­stän­dig­kei­ten ge­mä­ss MStG, MStP, MStV6 und der Ver­ord­nung vom 22. No­vem­ber 20177 über die Mi­li­tär­dienst­pflicht so­wohl als Ver­wal­tungs- als auch als Straf­be­hör­de.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Ver­tei­di­gung, Be­völ­ke­rungs­schutz und Sport (VBS) kann Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­ren die Füh­rung von Ad­mi­nis­tra­ti­vun­ter­su­chun­gen in der Ar­mee oder in der Mi­li­tär­ver­wal­tung über­tra­gen.

3. Abschnitt: Aufgaben der Oberauditorin oder des Oberauditors

Art. 4 Oberauditorin oder Oberauditor  

1 Die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor nimmt im Rah­men ih­rer oder sei­ner Zu­stän­dig­keit ge­mä­ss Ar­ti­kel 16 Ab­satz 1 MStP ge­gen­über den An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz sämt­li­che Funk­tio­nen wahr, die der Chefin oder dem Chef der Ar­mee oder dem Kom­man­do Aus­bil­dung ge­gen­über den An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee zu­kom­men.

2 Sie oder er be­stimmt die Zahl der An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz und de­ren Or­ga­ni­sa­ti­on, so­weit die­se nicht durch den Bun­des­rat und das VBS ab­sch­lies­send fest­ge­legt sind.

3 Sie oder er teilt die An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz den je­wei­li­gen Re­gio­nen, Ge­rich­ten oder Funk­tio­nen zu.

4 Sie oder er er­lässt Wei­sun­gen be­züg­lich der Er­nen­nung oder der Be­för­de­rung der Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­re und der an­de­ren An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz in die je­wei­li­ge Funk­ti­on un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Vor­aus­set­zun­gen ge­mä­ss An­hang 1. Sie oder er ist für die Er­nen­nung oder die Be­för­de­rung zu­stän­dig.

5 Sie oder er be­stimmt die Aus- und die Wei­ter­bil­dungs­kur­se für Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­re un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben ge­mä­ss An­hang 2.

6 Sie oder er ent­schei­det über Ge­su­che ge­mä­ss Ar­ti­kel 4 der Ver­ord­nung vom 22. No­vem­ber 20178 über die Mi­li­tär­dienst­pflicht um Zu­wei­sung zur Ar­mee (Mi­li­tär­jus­tiz) durch wei­te­re Per­so­nen mit be­son­de­ren Fach­kennt­nis­sen im Be­reich der Ge­richts­be­hör­den und der Straf­ver­fol­gung. Sie oder er re­gelt de­ren Dienst- und de­ren Aus­bil­dungs­dienst­pflicht nach dem Be­darf der Mi­li­tär­jus­tiz un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben ge­mä­ss An­hang 2.

7 Sie oder er ist für die Ent­las­sung von Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­ren und an­de­ren An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 zu­stän­dig.

8 Sie oder er über­wacht die ord­nungs­ge­mäs­se Ab­wick­lung der Mi­li­tär­straf­ver­fah­ren in or­ga­ni­sa­to­ri­scher Hin­sicht und kann dar­über An­ord­nun­gen tref­fen.

9 Sie oder er berät die Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen und Un­ter­su­chungs­rich­ter so­wie die Au­di­to­rin­nen und Au­di­to­ren in fach­li­chen Be­lan­gen.

10 Sie oder er kann An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz zur Er­tei­lung von Un­ter­richt über Mi­li­tär­straf­recht in Aus­bil­dungs­diens­ten der Trup­pe auf­bie­ten.

11 Sie oder er un­ter­brei­tet der zu­stän­di­gen Be­hör­de Vor­schlä­ge für die Wahl der Prä­si­den­tin­nen und Prä­si­den­ten, Rich­te­rin­nen und Rich­ter so­wie Er­satz­rich­te­rin­nen und Er­satz­rich­ter der mi­li­tä­ri­schen Ge­rich­te.

Art.5 Meldungen an die Oberauditorin oder den Oberauditor  

1 Die für den Sit­zungs­tag zu­stän­di­ge Prä­si­den­tin oder der für den Sit­zungs­tag zu­stän­di­ge Prä­si­dent des Ge­richts teilt der Oberau­di­to­rin oder dem Oberau­di­tor im Zu­sam­men­hang mit Mi­li­tär­straf­ver­fah­ren Fol­gen­des mit:

a.
den Sit­zungs­tag mit Trak­tan­den;
b.
den Ur­teilss­pruch (Dis­po­si­tiv);
c.
die An­mel­dung und den Rück­zug von Ap­pel­la­tio­nen und Kas­sa­ti­ons­be­schwer­den.

2 Die lei­ten­de Prä­si­den­tin oder der lei­ten­de Prä­si­dent des Ge­richts er­stat­tet der Oberau­di­to­rin oder dem Oberau­di­tor im Zu­sam­men­hang mit Mi­li­tär­straf­ver­fah­ren jähr­lich und zu ei­nem von der Oberau­di­to­rin oder dem Oberau­di­tor fest­zu­le­gen­den Zeit­punkt Be­richt über die Tä­tig­keit des Ge­richts.

3 Die Au­di­to­rin oder der Au­di­tor ori­en­tiert die Oberau­di­to­rin oder den Oberau­di­tor un­ter Zu­stel­lung ei­ner Ko­pie der An­kla­ge­schrift über die An­kla­ge­er­he­bung in wich­ti­gen Fäl­len.

4 Die Un­ter­su­chungs­rich­te­rin oder der Un­ter­su­chungs­rich­ter teilt der Oberau­di­to­rin oder dem Oberau­di­tor die Er­öff­nung und den Ab­schluss ei­nes mi­li­tär­ge­richt­li­chen Un­ter­su­chungs­ver­fah­rens mit.

5 Die Mel­dun­gen er­fol­gen im­mer über die zu­stän­di­ge Kanz­lei.

4. Abschnitt: Administrative Bestimmungen und Militärdienstpflicht

Art. 6 Einteilung in die Militärjustiz  

1 Ge­su­che um Ein­tei­lung in die Mi­li­tär­jus­tiz sind durch An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee auf dem Dienst­weg an die Oberau­di­to­rin oder den Oberau­di­tor zu rich­ten.

2 Be­wil­ligt die­se oder die­ser das Ge­such, stellt sie oder er bei der zu­stän­di­gen Stel­le der Ar­mee den An­trag zur Ein­tei­lung als Jus­ti­z­of­fi­zie­rin oder Jus­ti­z­of­fi­zier oder als an­de­re An­ge­hö­ri­ge oder an­de­rer An­ge­hö­ri­ger der Mi­li­tär­jus­tiz.

Art. 7 Administrative Unterstellung  

1 Die An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz un­ter­ste­hen ad­mi­nis­tra­tiv der Oberau­di­to­rin oder dem Oberau­di­tor.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­fug­nis­se der lei­ten­den Prä­si­den­tin oder des lei­ten­den Prä­si­den­ten des Ge­richts so­wie der Chefin oder des Chefs «Au­di­tor» und der Chefin oder des Chefs «Un­ter­su­chungs­rich­ter» der je­wei­li­gen Re­gi­on im Rah­men des all­ge­mei­nen Dienst­be­fehls ge­mä­ss Ar­ti­kel 22.

Art. 8 Disziplinarstrafgewalt  

Die An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz un­ter­ste­hen der Dis­zi­pli­nar­straf­ge­walt der Ober­au­di­to­rin oder des Oberau­di­tors.

Art. 9 Gradstruktur  

Die Grad­struk­tur für die An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz wird im An­hang 3 ge­re­gelt.

Art. 10 Dauer der Militärdienstpflicht von Justizoffizierinnen und Justizoffizieren  

1 Die Mi­li­tär­dienst­pflicht der Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­re dau­ert bis zum Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze ge­mä­ss Ar­ti­kel 13 Mi­li­tär­ge­setz und rich­tet sich nach der Ver­weil­dau­er in der Funk­ti­on so­wie dem Be­darf der Mi­li­tär­jus­tiz. Die Ver­weil­dau­er in der je­wei­li­gen Funk­ti­on be­trägt vier bis acht Jah­re.

2 Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­re kön­nen vor dem Er­rei­chen der Al­ters­gren­ze ent­las­sen wer­den, wenn:

a.
sie die ma­xi­ma­le Ver­weil­dau­er in ih­rer Funk­ti­on ge­mä­ss Ab­satz 1 er­reicht ha­ben;
b.
sie ins­ge­samt 1200 Ta­ge Aus­bil­dungs­dienst ge­leis­tet ha­ben;
c.
sie nach Über­nah­me ei­ner neu­en Funk­ti­on in die­ser Funk­ti­on min­des­tens 240 Ta­ge Aus­bil­dungs­dienst ge­leis­tet ha­ben; oder
d.
die Eig­nung für die Ein­tei­lung als Jus­ti­z­of­fi­zie­rin oder Jus­ti­z­of­fi­zier nicht mehr ge­ge­ben ist und ih­nen kei­ne an­de­re Funk­ti­on in der Mi­li­tär­jus­tiz über­tra­gen wer­den kann.

3 Die Mi­li­tär­dienst­pflicht der Jus­ti­z­of­fi­zie­rin­nen und Jus­ti­z­of­fi­zie­re kann mit de­ren Ein­ver­ständ­nis und bei ent­spre­chen­der Eig­nung ver­län­gert wer­den, so­fern die Funk­ti­on, für die sie vor­ge­se­hen sind, nicht von sons­ti­gen An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz wahr­ge­nom­men wer­den kann.

4 Die ver­län­ger­te Mi­li­tär­dienst­pflicht dau­ert höchs­tens bis zum En­de des Jah­res, in dem die be­tref­fen­de Jus­ti­z­of­fi­zie­rin oder der be­tref­fen­de Jus­ti­z­of­fi­zier das 65. Al­ters­jahr vollen­det.

Art. 11 Beförderungen und Ernennungen  

Be­för­de­run­gen und Er­nen­nun­gen von An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz rich­ten sich nach dem Be­darf der Mi­li­tär­jus­tiz so­wie nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 4.

Art. 12 Freiwillige Dienstleistungen  

1 An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz, die frei­wil­lig Mi­li­tär­dienst leis­ten wol­len, rei­chen bei der Oberau­di­to­rin oder beim Oberau­di­tor ein ent­spre­chen­des Ge­such ein.

2 Das Ge­such wird be­wil­ligt, wenn:

a.
für die frei­wil­li­ge Dienst­leis­tung bei der Mi­li­tär­jus­tiz ein Be­darf be­steht; und
b.
der Ar­beit­ge­ber oder das zu­stän­di­ge Re­gio­na­le Ar­beits­ver­mitt­lungs­zen­trum schrift­lich da­zu ein­ge­wil­ligt hat.

3 An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz dür­fen in­ner­halb von zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren höchs­tens 75 Ta­ge frei­wil­li­gen Aus­bil­dungs­dienst leis­ten.

Art. 13 Ständige Dienstbereitschaft und Urlaub  

1 An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz ste­hen in stän­di­ger Dienst­be­reit­schaft, so­fern sie nicht be­ur­laubt oder dis­pen­siert sind. Sie leis­ten wäh­rend der gan­zen Dau­er ih­rer Mi­li­tär­dienst­pflicht Dienst nach Be­darf.

2 Sie ha­ben ein Ge­such um Ur­laub ein­zu­rei­chen, falls sie pla­nen, län­ger als vier­zehn Ta­ge nicht an der dem Oberau­di­to­rat ge­mel­de­ten Zu­stel­l­adres­se er­reich­bar zu sein oder sich ei­ne sol­che Ab­we­sen­heit un­ge­plant er­gibt.

3 Über Ge­su­che um Ur­laub ent­schei­det:

a.
bei ei­nem Ur­laub von bis zu 31 Ta­gen:
1.
von Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen und Un­ter­su­chungs­rich­tern: die Chefin oder der Chef «Un­ter­su­chungs­rich­ter»,
2.
von Au­di­to­rin­nen und Au­di­to­ren: die Chefin oder der Chef «Au­di­tor»,
3.
von Ge­richts­schrei­be­rin­nen und Ge­richt­schrei­bern: die lei­ten­de Prä­si­den­tin oder der lei­ten­de Prä­si­dent des Ge­richts;
b.
bei al­len an­de­ren Ur­laubs­ge­su­chen: die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor.
Art. 14 Aufgebot  

1 Die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor bie­tet die An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz zu Dienst­leis­tun­gen auf:

a.
durch einen per­sön­li­chen Marsch­be­fehl;
b.
durch ein be­son­de­res Auf­ge­bot.

2 An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz dür­fen in­ner­halb von zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren höchs­tens 75 Ta­ge Aus­bil­dungs­diens­te leis­ten. Vor­be­hal­ten blei­ben zu­sätz­li­che frei­wil­li­ge Aus­bil­dungs­diens­te ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3.

Art. 15 Uniform  

1 An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz leis­ten den Dienst in Uni­form.

2 Die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor kann aus­nahms­wei­se den Dienst in Zi­vil­klei­dung an­ord­nen.

Art.16 Private Verteidigung durch Angehörige der Militärjustiz  

1 Die Über­nah­me ei­ner pri­va­ten Ver­tei­di­gung durch An­ge­hö­ri­ge der Mi­li­tär­jus­tiz in ei­ner mi­li­tär­ge­richt­li­chen Un­ter­su­chung oder in ei­nem Mi­li­tär­straf­ver­fah­ren ist nicht zu­läs­sig.

2 Die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor kann auf Ge­such hin ei­ne Aus­nah­me be­wil­li­gen.

5. Abschnitt: Organisation der militärischen Strafbehörden

Art. 17 Strafverfolgungsbehörden  

1 Es be­ste­hen drei Au­di­to­ren­re­gio­nen und drei Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gio­nen, die nach sprach­li­chen Zu­stän­dig­kei­ten ab­ge­grenzt sind:

a.
Au­di­to­ren­re­gi­on 1 und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on 1: fran­zö­sisch­spra­chig;
b.
Au­di­to­ren­re­gi­on 2 und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on 2: deutsch­spra­chig;
c.
Au­di­to­ren­re­gi­on 3 und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on 3: ita­lie­nisch­spra­chig.

2 Die sub­si­di­äre ört­li­che Zu­stän­dig­keit der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ge­mä­ss Ar­ti­kel 26 Ab­satz 2 MStP wird im An­hang 4 ge­re­gelt.

3 Die Au­di­to­ren­re­gio­nen wer­den von je ei­ner Chefin oder ei­nem Chef «Au­di­tor» ge­lei­tet, der oder dem nach Be­darf Ge­schäfts­lei­ten­de Au­di­to­rin­nen oder Au­di­to­ren zur Sei­te ge­stellt wer­den. Die Zahl der Au­di­to­rin­nen und Au­di­to­ren ist im An­hang 5 ge­re­gelt.

4 Die Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gio­nen wer­den von je ei­ner Chefin oder ei­nem Chef «Un­ter­su­chungs­rich­ter» ge­lei­tet, der oder dem nach Be­darf Ge­schäfts­lei­ten­de Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen oder Un­ter­su­chungs­rich­ter zur Sei­te ge­stellt wer­den. Die Zahl der Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen und Un­ter­su­chungs­rich­ter ist im An­hang 5 ge­re­gelt.

Art. 18 Ausserordentliche Auditorinnen und Auditoren sowie Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter  

1 Für be­son­de­re Fäl­le, wie zur Un­ter­su­chung von Flug­un­fäl­len, kann die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor aus­ser­or­dent­li­che Au­di­to­rin­nen oder Au­di­to­ren so­wie aus­ser­or­dent­li­che Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen oder Un­ter­su­chungs­rich­ter be­zeich­nen.

2 Zur Durch­füh­rung von Ein­ver­nah­men von Op­fern von Straf­ta­ten ge­gen die se­xu­el­le In­te­gri­tät ge­mä­ss Ar­ti­kel 84d Buch­sta­be a MStP kann sie oder er aus­ser­or­dent­li­che Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen und Un­ter­su­chungs­rich­ter be­zeich­nen.

Art. 19 Militärgerichte  

1 Es be­ste­hen drei Mi­li­tär­ge­rich­te mit fol­gen­den Zu­stän­dig­kei­ten:

a.
Das Mi­li­tär­ge­richt 1 mit drei Ab­tei­lun­gen ist zu­stän­dig für Fäl­le aus der Au­di­to­ren­re­gi­on und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on 1.
b.
Das Mi­li­tär­ge­richt 2 mit vier Ab­tei­lun­gen ist zu­stän­dig für Fäl­le aus der Au­di­to­ren­re­gi­on und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on 2.
c.
Das Mi­li­tär­ge­richt 3 mit ei­ner Ab­tei­lung ist zu­stän­dig für Fäl­le aus der Au­di­to­ren­re­gi­on und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on 3.

2 Die sub­si­di­äre ört­li­che Zu­stän­dig­keit der Mi­li­tär­ge­rich­te ge­mä­ss Ar­ti­kel 26 Ab­satz 2 MStP wird im An­hang 4 ge­re­gelt.

3 Die Mi­li­tär­ge­rich­te wer­den von je ei­ner lei­ten­den Prä­si­den­tin (Prä­si­den­tin I) oder ei­nem lei­ten­den Prä­si­den­ten (Prä­si­dent I) ge­führt.

4 Zur Durch­füh­rung von Ein­ver­nah­men von Op­fern von Straf­ta­ten ge­gen die se­xu­el­le In­te­gri­tät ge­mä­ss Ar­ti­kel 84d Buch­sta­be a MStP kann die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor aus­ser­or­dent­li­che Ge­richts­schrei­be­rin­nen und Ge­richts­schrei­ber be­zeich­nen.

Art. 20 Militärappellationsgerichte  

1 Es be­ste­hen drei Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­rich­te mit je ei­nem Aus­schuss ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 Ab­satz 4 MStP, mit fol­gen­den Zu­stän­dig­kei­ten:

a.
Das Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­richt 1 be­ur­teilt Ap­pel­la­tio­nen ge­gen Ent­schei­de des Mi­li­tär­ge­richts 1; der Aus­schuss ent­schei­det über Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­schwer­den fran­zö­sisch­spra­chi­ger An­ge­hö­ri­ger der Ar­mee.
b.
Das Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­richt 2 be­ur­teilt Ap­pel­la­tio­nen ge­gen Ent­schei­de des Mi­li­tär­ge­richts 2; der Aus­schuss ent­schei­det über Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­schwer­den deutsch­spra­chi­ger An­ge­hö­ri­ger der Ar­mee.
c.
Das Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­richt 3 be­ur­teilt Ap­pel­la­tio­nen ge­gen Ent­schei­de des Mi­li­tär­ge­richts 3; der Aus­schuss ent­schei­det über Dis­zi­pli­nar­ge­richts­be­schwer­den ita­lie­nisch­spra­chi­ger An­ge­hö­ri­ger der Ar­mee.

2 Die Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­rich­te wer­den von je ei­ner lei­ten­den Prä­si­den­tin (Prä­si­den­tin I) oder ei­nem lei­ten­den Prä­si­den­ten (Prä­si­dent I) ge­führt.

3 Die Chefin oder der Chef VBS kann die Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­rich­te in selbst­stän­di­ge Ab­tei­lun­gen auf­tei­len, wenn dies aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den er­for­der­lich ist.

Art. 21 Militärkassationsgericht  

Es be­steht ein Mi­li­tär­kas­sa­ti­ons­ge­richt un­ter der Lei­tung ei­ner Prä­si­den­tin oder ei­nes Prä­si­den­ten.

Art.22 Allgemeiner Dienstbefehl  

1 Die lei­ten­de Prä­si­den­tin oder der lei­ten­de Prä­si­dent des Ge­richts er­lässt zu Be­ginn des Jah­res einen all­ge­mei­nen Dienst­be­fehl. Die­ser ent­hält die all­ge­mei­nen Dienst­vor­schrif­ten für die Tä­tig­keit des Ge­richts so­wie:

a.
Na­men, Grad und Zu­stel­l­adres­se mit Te­le­fon- und Fax­num­mern so­wie E‑Mail-Adres­se der zu­ge­teil­ten An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz;
b.
das Ver­zeich­nis der Rich­te­rin­nen und Rich­ter so­wie der Er­satz­rich­te­rin­nen und Er­satz­rich­ter;
c.
das Ver­zeich­nis der amt­li­chen Ver­tei­di­ge­rin­nen und Ver­tei­di­ger;
d.
die Be­zeich­nung der vor­ge­se­he­nen Sit­zungs­ta­ge und den or­dent­li­chen Sit­zungs­plan für das lau­fen­de Jahr;
e.
Adres­se, Te­le­fon- und Fax­num­mer so­wie E-Mail-Adres­se der zu­stän­di­gen Kanz­lei.

2 Die Chefin oder der Chef «Au­di­tor» er­lässt zu Be­ginn des Jah­res einen all­ge­mei­nen Dienst­be­fehl. Die­ser ent­hält die all­ge­mei­nen Dienst­vor­schrif­ten für die Tä­tig­keit der Au­di­to­rin­nen und Au­di­to­ren in der Au­di­to­ren­re­gi­on so­wie die An­ga­ben ge­mä­ss Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, c und e.

3 Die Chefin oder der Chef «Un­ter­su­chungs­rich­ter» er­lässt zu Be­ginn des Jah­res einen all­ge­mei­nen Dienst­be­fehl. Die­ser ent­hält die all­ge­mei­nen Dienst­vor­schrif­ten für die Tä­tig­keit der Un­ter­su­chungs­rich­te­rin­nen und Un­ter­su­chungs­rich­ter in der Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on so­wie die An­ga­ben ge­mä­ss Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, c und e.

4 Der all­ge­mei­ne Dienst­be­fehl für die Ge­rich­te ist von der Oberau­di­to­rin oder dem Oberau­di­tor ein­zu­se­hen; je­ner für die Au­di­to­ren­re­gio­nen und Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gio­nen ist durch sie oder ihn zu ge­neh­mi­gen.

5 Die zu­stän­di­ge Kanz­lei stellt fol­gen­de Dienst­be­feh­le zu:

a.
den Dienst­be­fehl des Ge­richts: den dort ein­ge­teil­ten An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz und den Rich­te­rin­nen, den Rich­tern, den Er­satz­rich­te­rin­nen, den Er­satz­rich­tern, den amt­li­chen Ver­tei­di­ge­rin­nen und Ver­tei­di­gern die­ses Ge­richts so­wie dem Oberau­di­to­rat;
b.
den Dienst­be­fehl der Au­di­to­ren­re­gi­on: den dort ein­ge­teil­ten An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz und den amt­li­chen Ver­tei­di­ge­rin­nen und Ver­tei­di­gern die­ser Re­gi­on so­wie dem Oberau­di­to­rat;
c.
den Dienst­be­fehl der Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on: den dort ein­ge­teil­ten An­ge­hö­ri­gen der Mi­li­tär­jus­tiz und den amt­li­chen Ver­tei­di­ge­rin­nen und Ver­tei­di­gern die­ser Re­gi­on so­wie dem Oberau­di­to­rat.

6. Abschnitt: Rechnungswesen

Art.23  

1 Die Lo­gis­tik­ba­sis der Ar­mee er­lässt zu­sam­men mit dem Oberau­di­to­rat Richt­li­ni­en zum Rech­nungs­we­sen der Mi­li­tär­jus­tiz. Sie be­rück­sich­tigt da­bei die Be­son­der­hei­ten der Mi­li­tär­jus­tiz.

2 Die zu­stän­di­ge Kanz­lei führt die Rech­nung. Im Ak­tiv- und im As­sis­tenz­dienst wird je­der Au­di­to­ren­re­gi­on und je­der Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on so­wie je­dem Ge­richt ei­ne Rech­nungs­füh­re­rin oder ein Rech­nungs­füh­rer zu­ge­teilt.

3 Die Rech­nung, die Kon­trol­len und die Be­le­ge wer­den un­ter­schrie­ben:

a.
in der Au­di­to­ren­re­gi­on: durch die Chefin oder den Chef «Au­di­tor»;
b.
in der Un­ter­su­chungs­rich­ter­re­gi­on: durch die Chefin oder den Chef «Un­ter­su­chungs­rich­ter»;
c.
in den Ge­rich­ten: durch die lei­ten­de Prä­si­den­tin oder den lei­ten­den Prä­si­den­ten;
d.
in den üb­ri­gen Be­rei­chen: durch die Oberau­di­to­rin oder den Oberau­di­tor.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Vollzug  

1 Das VBS voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

2 Die Oberau­di­to­rin oder der Oberau­di­tor er­lässt die Vor­ga­ben und die Wei­sun­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 4 Ab­sät­ze 2 und 4–6.

Art. 25 Änderung eines anderen Erlasses  

Die Än­de­rung ei­nes an­de­ren Er­las­ses wird in An­hang 6 ge­re­gelt.

Art. 26 Übergangsbestimmungen  

1 Bis­he­ri­ge Fa­ch­of­fi­zie­rin­nen und Fa­ch­of­fi­zie­re der Mi­li­tär­jus­tiz über­neh­men den Grad ih­rer je­wei­li­gen Funk­ti­on ge­mä­ss An­hang 3.

2 Ver­fah­ren, die bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung hän­gig sind, wer­den nach neu­em Recht und von den nach neu­em Recht zu­stän­di­gen Straf­be­hör­den wei­ter­ge­führt.

3 Auf Ver­län­ge­run­gen der Mi­li­tär­dienst­pflicht, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­wil­ligt wur­den, bleibt das bis­he­ri­ge Recht an­wend­bar.

4 Die für die Amts­pe­ri­ode vom 1. Ja­nu­ar 2016 bis zum 31. De­zem­ber 2019 durch den Bun­des­rat ge­wähl­ten Rich­te­rin­nen und Rich­ter so­wie Er­satz­rich­te­rin­nen und Er­satz­rich­ter für die Mi­li­tär­ge­rich­te und Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­rich­te blei­ben in ih­rer bis­he­ri­gen Funk­ti­on im je­wei­li­gen Ge­richt, je­doch gilt für die rest­li­che Amts­zeit das neue Recht.

Art. 27 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2018 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 4)

Voraussetzungen für die Ernennung oder die Beförderung der Justizoffizierinnen und Justizoffiziere und der anderen Angehörigen der Militärjustiz

1. Justizoffizierinnen und Justizoffiziere

1.1 Justizoffizierinnen und Justizoffiziere können frühestens nach einer Verweildauer von vier Jahren in derselben Funktion oder im tieferen Grad befördert werden.

1.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen und kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen festlegen.

2. Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter gemäss Anhang 3 Ziffer 5 Buchstabe e

2.1 Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter können frühestens zwei Jahre nach ihrer Umteilung zur Militärjustiz sowie nach erfolgter Teilnahme an den Ausbildungskursen gemäss Anhang 2 zur ordentlichen Untersuchungsrichterin oder zum ordentlichen Untersuchungsrichter befördert werden.

2.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen und kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen festlegen.

3. Übrige Angehörige der Militärjustiz

3.1 Für Angehörige der Militärjustiz gemäss Artikel 2 Absatz 2 MStP, die im Stab der Oberauditorin oder des Oberauditors gemäss Anhang 3 Ziffer 7 eingeteilt sind, gelten dieselben Bedingungen wie für Justizoffizierinnen und Justizoffiziere gemäss Ziffer 1.

3.2 Soldaten und Gefreite der Truppe, die als übrige Angehörige der Militärjustiz gemäss Anhang 3 Ziffer 8 eingeteilt werden, können frühestens nach einer Verweildauer von vier Jahren in ihrer Funktion in den jeweils nächsthöheren Grad befördert werden, aber nicht höher als zum Obergefreiten.

3.3 Die Oberauditorin oder der Oberauditor regelt die weiteren Voraussetzungen.

3.4 Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere sowie Offiziere der Truppe, die als übrige Angehörige der Militärjustiz gemäss Anhang 3 Ziffer 8 eingeteilt werden, behalten ihren bisherigen Grad; sie können nicht mehr befördert werden.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 5 und 6)

Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Militärjustiz

1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, Auditorinnen und Auditoren sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1.1 Gerichtspräsidentinnen I und II und Gerichtspräsidenten I und II (Anhang 3 Ziffern 2 und 3), Auditorinnen und Auditoren sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden zu folgenden Aus- und Weiterbildungskursen aufgeboten:

bei erstmaliger Funktionsübernahme: zu einem Einführungskurs;
in jedem anschliessenden Funktionsjahr: zu einem Weiterbildungskurs.

1.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt den Zeitpunkt des Aufgebots für den Einführungskurs sowie die Dauer und den Inhalt der Kurse fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.

2. Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter

2.1 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter werden in jedem Funktionsjahr zu einem Weiterbildungskurs aufgeboten.

2.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt die Dauer und den Inhalt des Kurses fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.

3. Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter

3.1 Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter werden in der Regel in den ersten beiden Jahren nach der Umteilung zur Militärjustiz zu folgenden Ausbildungsmodulen aufgeboten:

einem Einführungskurs;
einem Ausbildungsmodul «Forensik»;
einem Praktikum bei einer Untersuchungsrichterin oder einem Untersuchungsrichter.

3.2 Die Oberauditorin oder der Oberauditor legt den Zeitpunkt der Aufgebote sowie die Dauer und den Inhalt des Einführungskurses und des Praktikums fest. Sie oder er kann weitere Ausbildungen vorsehen.

4. Zusätzliche Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Militärjustiz

4.1 Die Oberauditorin oder der Oberauditor kann weitere Aus- und Weiterbildungen für Angehörige der Militärjustiz vorsehen.

Anhang 3

(Art. 9 und 26 Abs. 1)

Gradstruktur für die Angehörigen der Militärjustiz

1.
Militärkassationsgericht:
1.1
Präsident/-in:Oberst
(Art. 15 Abs. 1 MStP)
1.2
Präsident/-in Stv:Oberst, Oberstlt
1.3
Of Recht:Oberstlt, Maj
1.4
Gerichtsschreiber/-in:Oberstlt, Maj
2.
Militärappellationsgerichte:
2.1
Präsident/-in I:Oberst
(Art. 12 Abs. 1 MStP)
2.2
Präsident/-in II:Oberst, Oberstlt
(Art. 12 Abs. 1 MStP)
2.3
Gerichtsschreiber/-in:Maj
3.
Militärgerichte:
3.1
Präsident/-in I:Oberst
(Art. 8 Abs. 1 MStP)
3.2
Präsident/-in I Stv:Oberst, Oberstlt
(Art. 8 Abs. 1 MStP)
3.3
Präsident/-in II:Oberstlt
(Art. 8 Abs. 1 MStP)
3.4
Gerichtsschreiber/-in:Hptm
4.
Auditorenregionen:
4.1
Chef/-in «Auditor»:Oberst
4.2
Chef/-in «Auditor» Stv:Oberst, Oberstlt
4.3
Geschäftsleitende Auditorin /
Geschäftsleitender Auditor:
Oberstlt
4.4
Auditor/-in:Oberstlt, Maj
5.
Untersuchungsrichterregionen:
5.1
Chef/-in «Untersuchungsrichter»:Oberst
5.2
Chef/-in «Untersuchungsrichter» Stv:Oberst, Oberstlt
5.3
Geschäftsleitende Untersuchungsrichterin /
Geschäftsleitender Unter­suchungsrichter:
Oberstlt
5.4
Untersuchungsrichter/-in:Maj, Hptm
5.5
Untersuchungsrichter-Anwärter/-in:
Untersuchungsrichter-Anwärterinnen und -Anwärter behalten während der Anwärterzeit ihren Grad bei der Truppe vor der Umteilung.
6.
Militärjustiz Luftwaffe:
6.1
Chef/-in MJ LW:Oberst
6.2
Chef/-in MJ LW Stv:Oberstlt
7.
Stab der Oberauditorin/des Oberauditors:
7.1
OA:Brigadier
(Art. 17 Abs. 2 MStP)
7.2
OA Stv:Oberst, Oberstlt
(Art. 17 Abs. 2 MStP)
7.3
Chef/-in Stab OA:Oberst
7.4
Chef/-in Personelles MJ:Oberst
7.5
Justizoffizier/-in OA:Oberst, Oberstlt,
Maj, Hptm
7.6
Chef/-in Ausbildung:Oberst
7.7
Chef/-in Ausbildung Stv:Oberstlt
7.8
Of Ausbildung:Maj, Hptm
7.9
Chef/-in Kommunikation:Oberst
7.10
Chef/-in Kommunikation Stv:Oberstlt
7.11
Of Kommunikation:Maj, Hptm
7.12
Chef/-in Recht:Oberst
7.13
Chef/-in Recht Stv:Oberstlt
7.14
Of Recht:Maj, Hptm
8.
übrige Angehörige der Militärjustiz:
Die übrigen Angehörigen der Militärjustiz behalten ihren Grad bei der Truppe vor der Umteilung zur Militärjustiz.
9.
Legende:
Hptm
Hauptmann
Maj
Major
MJ
Militärjustiz
OA
Oberauditor/-in
Oberstlt
Oberstleutnant
Of
Offizier
Stv
Stellvertreter/-in
LW
Luftwaffe

Anhang 4

(Art. 17 Abs. 2 und 19 Abs. 2)

Auditorenregion 1, Untersuchungsrichterregion 1, Militärgericht 1

Kanton Bern: Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville

Kanton Freiburg ohne Sensebezirk und Seebezirk

Kanton Waadt

Kanton Wallis ohne Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp

Kanton Neuenburg

Kanton Genf

Kanton Jura

Auditorenregion 2, Untersuchungsrichterregion 2, Militärgericht 2

Kanton Zürich

Kanton Bern ohne Amtsbezirke Courtelary, Moutier und La Neuveville

Kanton Luzern

Kanton Uri

Kanton Schwyz

Kanton Obwalden

Kanton Nidwalden

Kanton Glarus

Kanton Zug

Kanton Freiburg: Sensebezirk und Seebezirk

Kanton Solothurn

Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Landschaft

Kanton Schaffhausen

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Kanton Appenzell Innerrhoden

Kanton St. Gallen

Kanton Graubünden ohne Bezirk Moësa

Kanton Aargau

Kanton Thurgau

Kanton Wallis: Bezirke Brig, Goms, Leuk, Östlich Raron, Westlich Raron und Visp

Auditorenregion 3, Untersuchungsrichterregion 3, Militärgericht 3

Kanton Tessin

Kanton Graubünden: Bezirk Moësa

Anhang 5

(Art. 17 Abs. 3 und 4)

Bestände der Strafverfolgungsbehörden

1. Bestand der Auditorinnen und Auditoren

Auditorenregion 1: höchstens 47 Auditorinnen und Auditoren

Auditorenregion 2: höchstens 60 Auditorinnen und Auditoren

Auditorenregion 3: höchstens 14 Auditorinnen und Auditoren

2. Bestand der Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter

Untersuchungsrichterregion 1: höchstens 51 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter

Untersuchungsrichterregion 2: höchstens 66 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter

Untersuchungsrichterregion 3: höchstens 20 Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter

Anhang 6

(Art. 25)

Änderung eines anderen Erlasses

9

9 Die Änderung kann unter AS 2017 7503konsultiert werden.

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