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Verordnung des VBS
über das Personal für den Einsatz zum Schutz
von Personen und Sachen im Ausland
(PVSPA-VBS)

vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. Juni 2016)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),

gestützt auf die Verordnung vom 6. Juni 20141 über das Personal für den
Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen im Ausland (PVSPA),

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt für das Ar­beits­ver­hält­nis des zum Schutz von Per­so­nen und Sa­chen im Aus­land ein­ge­setz­ten mi­li­tä­ri­schen Per­so­nals die Zu­stän­dig­kei­ten für die Ar­beit­ge­be­rent­schei­de und die Be­treu­ung so­wie die Fest­set­zung der Ein­satz­zu­la­ge.

Art. 2 Zuständigkeit der Gruppe Verteidigung  

1 Die Grup­pe Ver­tei­di­gung (Grup­pe V) ist die zu­stän­di­ge Stel­le für die Ar­beit­ge­be­rent­schei­de und für die Be­treu­ung des ein­ge­setz­ten Per­so­nals. Vor­be­hal­ten bleibt die Zu­stän­dig­keit des Ge­ne­ral­se­kre­ta­ri­ats des VBS (GS-VBS) nach Ar­ti­kel 3.

2 Die Grup­pe V er­füllt ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­rei­tet das Per­so­nal für den Ein­satz vor und be­treut es wäh­rend des Ein­sat­zes (Art. 4 Abs. 1 PVSPA).
b.
Sie be­treut das Per­so­nal nach dem Ein­satz be­züg­lich Ein­satz­fol­gen (Art. 4 Abs. 1 PVSPA).
c.
Sie be­schafft in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ment für aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten (EDA) die ein­satz­spe­zi­fi­schen Rei­se- und Aus­weis­pa­pie­re (Art. 5 PVSPA).
d.
Sie stellt si­cher, dass das Per­so­nal ärzt­lich un­ter­sucht wird und die not­wen­di­gen Vor­sor­ge- und Be­hand­lungs­mass­nah­men er­fol­gen. Sie ent­schei­det, ob ei­ne Per­son, die be­reits ärzt­lich un­ter­sucht oder be­han­delt wor­den ist, sich er­neut un­ter­su­chen las­sen muss (Art. 7 PVSPA).
e.
Sie be­grün­det das Ar­beits­ver­hält­nis des ein­ge­setz­ten Per­so­nals mit ei­nem be­fris­te­ten öf­fent­lich-recht­li­chen Ar­beits­ver­trag. Bei ei­nem be­ste­hen­den Ar­beits­ver­trag re­gelt sie die ein­satz­be­zo­ge­nen Ver­ein­ba­run­gen in ei­nem Zu­satz zu die­sem (Art. 8 PVSPA).
f.
Sie setzt ge­stützt auf die Funk­ti­ons­be­wer­tun­gen den Lohn bei Neu­an­stel­lun­gen fest und be­stimmt über die Ver­ga­be der Funk­ti­ons­zu­la­gen bei An­ge­stell­ten des Bun­des (Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 PVSPA).
g.
Sie stellt dem GS-VBS einen be­grün­de­ten An­trag auf Aus­rich­tung ei­ner Ein­satz­zu­la­ge für einen be­stimm­ten Ein­satz und rich­tet die­se nach der Ge­neh­mi­gung aus (Art. 11 Abs. 4 PVSPA).
h.
Sie über­prüft die Hö­he der Ein­satz­zu­la­ge re­gel­mäs­sig, stellt dem GS-VBS bei ver­än­der­ten Ein­satz­be­din­gun­gen, Ri­si­ken oder Kos­ten einen be­grün­de­ten An­trag auf An­pas­sung der Hö­he der Ein­satz­zu­la­ge und rich­tet die­se nach der Ge­neh­mi­gung aus (Art. 11 Abs. 4 PVSPA).
i.
Sie mel­det der Pen­si­ons­kas­se bei der ein­satz­be­ding­ten Än­de­rung des mass­ge­bli­chen Jah­res­loh­nes ei­ner beim Bund an­ge­stell­ten Per­son den neu ver­si­cher­ten Ver­dienst (Art. 12 Abs. 2 PVSPA).
Art. 3 Zuständigkeit des Generalsekretariats des VBS  

Das GS-VBS ist für fol­gen­de Ent­schei­de und Auf­ga­ben zu­stän­dig:

a.
Es ent­schei­det auf An­trag der Grup­pe V und nach Kon­sul­ta­ti­on des EDA über die Hö­he der Ein­satz­zu­la­ge und über die An­pas­sung der Hö­he der Ein­satz­zu­la­ge bei ver­än­der­ten Ein­satz­be­din­gun­gen oder Ri­si­ken.
b.
Es kann auf An­trag der Grup­pe V dem ein­ge­setz­ten Per­so­nal ab dem vollen­de­ten 50. Al­ters­jahr ei­ne zu­sätz­li­che Fe­ri­en­wo­che ge­wäh­ren, wenn der Ein­satz län­ger dau­ert und die Ein­satz­be­din­gun­gen er­schwert sind.
c.
Es schliesst auf An­trag der Grup­pe V und im Ein­ver­neh­men mit dem Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­de­par­te­ment an­ge­mes­se­ne Zu­satz­ver­si­che­run­gen ab, de­ren Leis­tun­gen für die Ri­si­ken Hei­lungs­kos­ten, In­va­li­di­tät und Tod über die­je­ni­gen der Mi­li­tär­ver­si­che­rung hin­aus­ge­hen.
d.
Es kann auf An­trag der Grup­pe V dem ein­ge­setz­ten Per­so­nal für im Ein­satz und oh­ne Ver­schul­den be­schä­dig­tes, ge­stoh­le­nes oder ver­lo­re­nes per­sön­li­ches Ei­gen­tum ei­ne Ent­schä­di­gung von bis zu 5000 Fran­ken aus­rich­ten, so­fern kei­ne Dritt­per­son für den Scha­den auf­kommt.
e.
Es kann im Ein­ver­neh­men mit dem EDA im Ein­satz ste­hen­des oder ehe­ma­li­ges Per­so­nal im Ein­zel­fall er­mäch­ti­gen, aus­nahms­wei­se über dienst­li­che Er­fah­run­gen in der Öf­fent­lich­keit zu be­rich­ten.
Art. 4 Höhe der Einsatzzulage  

1 Die Hö­he der Ein­satz­zu­la­ge be­misst sich nach der In­ten­si­tät:

a.
der Ein­satz­be­din­gun­gen, be­ur­teilt nach den Kri­te­ri­en:
1.
Ver­füg­bar­keit,
2.
Iso­la­ti­on,
3.
Kli­ma,
4.
Ent­beh­run­gen,
5.
phy­si­sche und psy­chi­sche Be­las­tung;
b.
der Ri­si­ken, be­ur­teilt nach den Kri­te­ri­en:
1.
Si­cher­heit im Ein­satz­ge­biet,
2.
Selbst­stän­dig­keit,
3.
Auf­ga­ben im Ein­satz,
4.
Be­dro­hung vor Ort,
5.
Ri­si­ken für Leib und Le­ben; und
c.
der ein­satz­be­ding­ten Mehr­kos­ten.

2 Die Kri­te­ri­en und die In­ten­si­tä­ten wer­den im An­hang fest­ge­legt.

3 Wei­sen min­des­tens drei Kri­te­ri­en die­sel­be In­ten­si­tät auf, so be­misst sich die Hö­he der Ein­satz­zu­la­ge nach die­ser In­ten­si­tät. Liegt die­ser Sach­ver­halt mehr­fach vor, so wird im Rah­men ei­ner Ge­samt­be­trach­tung ei­ne In­ten­si­tät fest­ge­legt.

Art. 5 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ju­ni 2016 in Kraft.

Anhang

(Art. 4)

Höhe der Einsatzzulage

Intensität
Kriterien

Normal

Leicht erhöht

Stark erhöht

Ausserordentlich hoch

Einsatzbedingungen

Verfügbarkeit:

5-Tage-Wochen, reguläre Arbeitszeiten, normale Einsatzbereitschaft

5- bis 6-Tage-Wochen, durchschnittliche Arbeitsbelastung 9–12 Std./Tag, leicht erhöhte Einsatzbereitschaft

7-Tage-Wochen, durchschnittliche Arbeitsbelastung bis 16 Std./Tag, stark erhöhte Einsatzbereitschaft

Ausserordentlich hohe Arbeitsbelastung, permanente Einsatzbereitschaft

Isolation:

Keine Isolation, das eingesetzte Personal kann sich im Einsatzgebiet frei bewegen

Freie Freizeitgestaltung möglich, Ferien während des Einsatzes möglich

Freizeitgestaltung nur in engem Rahmen möglich, Ruhe in Camp, keine Ferien während des Einsatzes möglich

Kein Freizeitgestaltung möglich, Ruhe auf dem Einsatzobjekt, keine Ferien während des Einsatzes möglich

Klima:

Einfache klimatische Bedingungen

Erschwerte klimatische Bedingungen

Schwierige klimatische Bedingungen

Sehr schwierige klimatische Bedingungen

Entbehrungen:

Keine Entbehrungen (weitgehende persönliche Freiheiten)

Mässige Entbehrungen (Privatraum besteht)

Starke Entbehrungen (kein Privatraum verfügbar)

Maximale Entbehrung (keine persönlichen Freiheiten, jegliches Leben spielt sich innerhalb der Truppe ab)

Physische und psychische Belastung:

Normale Grundbelastung

Leicht erhöhte Belastung

Stark erhöhte Belastung

Ausserordentlich hohe Belastung

Risiken

Sicherheit im Einsatzgebiet:

Die politischen Behörden des Einsatzlandes und ihre militärischen und polizeilichen Kräfte üben die Kontrolle aus und haben auch die Absicht und die Fähigkeit, Aktionen des eingesetzten Personals zu unterstützen.

Die politischen Behörden des Einsatzlandes und ihre militärischen und polizeilichen Kräfte üben mehrheitlich die Kontrolle aus und haben auch die Absicht und Fähigkeit, Aktionen des eingesetzten Personals zu unterstützen.

Die politischen Behörden des Einsatzlandes und ihre militärischen und polizeilichen Kräfte üben wenig Kontrolle aus und haben auch nicht die Fähigkeit, Aktionen des eingesetzten Personals zu unterstützen.

Die politischen Behörden des Einsatzlandes und ihre militärischen und polizeilichen Kräfte üben die Kontrolle kaum oder gar nicht aus und sind nicht in der Lage, Aktionen des eingesetzten Personals zu unterstützen.

Selbstständigkeit:

Die Unterstützung durch die übergeordnete Stufe vor Ort ist sichergestellt.

Die Unterstützung durch die übergeordnete Stufe vor Ort ist mehrheitlich sichergestellt.

Die Unterstützung durch die übergeordnete Stufe vor Ort ist mehrheitlich eingeschränkt.

Die übergeordnete Stufe kann kaum Unterstützung vor Ort leisten.

Aufgaben im Einsatz:

Einzelne Aufgaben, normaler Koordinationsaufwand

Wenige Aufgaben, leicht erhöhter Koordinationsaufwand

Mehrere, parallele Aufgaben, stark erhöhter Koordinationsaufwand

Komplexe und vielschichtige Aufgaben, ausserordentlich hoher Koordinationsaufwand

Bedrohung vor Ort:

Minimale Bedrohung

Leicht erhöhte Bedrohung

Stark erhöhte Bedrohung

Ausserordentlich hohe Bedrohung

Risiken für Leib und Leben:

Minimale Risiken für Leib und Leben

Leicht erhöhtes Risiko für Leib und Leben

Stark erhöhtes Risiko für Leib und Leben

Ausserordentlich hohe Risiken für Leib und Leben

Einsatzbedingte Mehrkosten

Persönliche Mehrkosten:

Normale Mehrkosten

Leicht erhöhte Mehrkosten

Stark erhöhte Mehrkosten

Ausserordentlich hohe Mehrkosten

Betrag pro Tag in Franken:

20.–

50.–

80.–

110.–

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