Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes verordnet: 1 SR 520.1 4 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 5 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). |
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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
2 Als bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite gelten natur‑, technik- und gesellschaftsbedingte Katastrophen und Notlagen, die einen grossen Teil der Bevölkerung oder deren Lebensgrundlagen betreffen oder gefährden. Sie können einen oder mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das Ausland betreffen. |
Art. 4 Einsatz im Ereignisfall
1 Der BSTB kommt in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Einsatz:
2 Zeichnet sich ein Ereignis ab oder ist ein solches eingetreten, so nimmt der BSTB folgende Aufgaben wahr:
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Art. 5 Zusammenarbeit
1 Bund, Kantone und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen arbeiten bei der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zusammen. 2 Die Mitglieder des BSTB sorgen für die Regelung der Zusammenarbeit mit:
3 Jeder Kanton bezeichnet gegenüber dem BSTB eine Kontaktstelle für die Vorsorge und eine Alarmmeldestelle für den Einsatz. |
Art. 6 Organisation
1 Der BSTB besteht aus:
2 Die ständigen Mitglieder sind in Anhang 1 aufgeführt. 3 Der BSTB wird ereignisspezifisch zusammengesetzt und bei Bedarf ergänzt. |
Art. 7 Direktorenkonferenz
1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:
2 Hinzugezogen werden können:
3 Die ereignisbezogene Zusammensetzung wird fallweise von der oder dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz in Absprache mit den betroffenen Mitgliedern festgelegt. 4 Die Mitglieder der Direktorenkonferenz koordinieren dem Bundesrat einzureichende Anträge. Im Übrigen bleiben sie für Entscheide in ihrem Bereich zuständig. 5 Sie sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Massnahmen, die vom Bundesrat oder von den Departementen angeordnet werden. 6 Jedes Mitglied bezeichnet eine Stellvertretung. 7 Die Direktorenkonferenz legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des BSTB sowie die Verfahren und Prozesse in einer Geschäftsordnung fest. |
Art. 8 Vorsitz
1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) hat den Vorsitz des BSTB inne. 2 Sie oder er sorgt für die Einberufung des BSTB. 3 Die Direktorenkonferenz bestimmt zwei Personen zur Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. 4 Im Ereignisfall bestimmt die Direktorenkonferenz, wer den Vorsitz einnimmt. |
Art. 9 Planungselement
1 Das Planungselement setzt sich zusammen aus operativ-fachlichen Expertinnen und Experten der Stellen nach Anhang 1. Bei Bedarf können weitere Expertinnen und Experten beigezogen werden. 2 Das Planungselement koordiniert die Vorsorgeplanungen des BSTB. 3 Es sorgt für die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Direktorenkonferenz. 4 Die Direktorenkonferenz bezeichnet die Mitglieder des Planungselements sowie einen Lenkungsausschuss Planungselement und dessen Leitung. |
Art. 10 Einsatz- und Supportelement
1 Das Einsatz- und Supportelement setzt sich zusammen aus:
2 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Mitarbeitende aus anderen Bundesämtern beigezogen werden. 3 Das Einsatz- und Supportelement stellt die Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie den Lageverbund sicher. Es unterbreitet der Direktorenkonferenz die Gesamtlage und die mögliche Lageentwicklung. 4 Es ist die Kontaktstelle des BSTB im Ereignisfall. 5 Die beteiligten Bundesstellen und Kantone informieren das Einsatz- und Supportelement:
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Art. 12 und 135
5 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 5 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). |
Art. 14 Information und Infoline
1 Der BSTB sorgt für die Bereitstellung der Informationsgrundlagen und die Koordination zwischen Bund, Kantonen und Dritten. 2 Der BSTB, die zuständigen Departemente und Bundesämter sowie weitere betroffene Stellen können im Ereignisfall nationale Infolines betreiben. |
Anhang 1 6
6 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 14 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871). |
(Art. 6 Abs. 2) |
Ständige Mitglieder des BSTB |
Ständige Mitglieder des BSTB sind: 1. Bundeskanzlei; 2. aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:
3. aus dem Eidgenössischen Departement des Innern:
4. aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
5. aus dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
6. aus dem Eidgenössischen Finanzdepartement:
7. aus dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
8. aus dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
9. Anstalten des Bundes:
10. aus den Kantonen:
11. Sicherheitsverbund Schweiz. 7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. |
Anhang 2 8
8 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 5 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087). |
Anhang 3 |
(Art. 15) |
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
I Die ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20109 wird aufgehoben. II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ...10 9 [AS 2010 5395, 2015 195Anhang Ziff. 3, 2017 4261Anhang 11 Ziff. 3] 10 Die Änderungen können unter AS 2018 1093konsultiert werden. |
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