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Art. 2 Requisition
1 Folgende Stellen sind berechtigt, Schutzanlagen und Liegestellen der Kantone und Gemeinden zum Gebrauch zu requirieren:
2 Es dürfen alle Anlagetypen requiriert werden; bei geschützten Spitälern ist die Eignung im Einzelfall zu prüfen. |
Art. 3 Voraussetzungen
1 Schutzanlagen und Liegestellen dürfen requiriert werden, wenn:
2 Nicht requiriert werden dürfen Schutzanlagen und Liegestellen, welche die Armee zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. |
Art. 4 Rechtswirkungen
1 Die Requisition ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. 2 Durch die Requisition einer Schutzanlage oder von Liegestellen geht das Verfügungsrecht an den Bund oder an den betreffenden Kanton über. 3 Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sowie mit privatrechtlichen Rechtsverhältnissen verbundene Rechte und Pflichten ruhen während der Requisition. |
Art. 5 Vorbereitung der Requisition
1 Die Requisition bereiten vor:
2 Die Vorbereitung umfasst insbesondere:
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Art. 6 Übergabe und Rückgabe der Schutzanlagen und Liegestellen
1 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons legt die zu requirierenden Schutzanlagen und Liegestellen durch Verfügung fest. 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutzanlagen und Liegestellen haben die requirierten Schutzanlagen und Liegestellen unverzüglich zu übergeben. 3 Werden die requirierten Schutzanlagen und Liegestellen nicht mehr benötigt, so veranlasst das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons unverzüglich die Rückgabe an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder an die Besitzerin oder den Besitzer. 4 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons hält die Übergabe und die Rückgabe schriftlich fest. Bei Schutzanlagen sind insbesondere der Zustand und die Ausrüstung zu dokumentieren. |
Art. 7 Anpassung und Ergänzung der Infrastruktur
1 Muss die Infrastruktur der Schutzanlage aufgrund mangelnder Ausrüstung oder mangelnden Unterhalts angepasst werden, so trägt der betreffende Kanton oder die betreffende Gemeinde die Kosten. 2 Muss die Infrastruktur ergänzt werden, damit die Schutzanlage als Unterbringungsmöglichkeit genutzt werden kann, so legt der Bund oder der betreffende Kanton nach der Beendigung der Requisition im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer fest, ob der Bund oder der Kanton für die zusätzliche Einrichtung angemessen entschädigt wird oder ob sie auf Kosten des Bundes oder des Kantons rückgebaut wird. |
Art. 8 Betrieb und Unterhalt
1 Die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Schutzanlage sowie den Unterhalt der Liegestellen während der Requisition trägt der Bund oder der betreffende Kanton. 2 Das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons sorgt dafür, dass die Infrastruktur der Schutzanlage von fachkundigem Personal betrieben und unterhalten wird. 3 Hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften sind die für Notlagen geltenden Bestimmungen massgebend. |
Art. 9 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Schutzanlagen und Liegestellen sind verpflichtet, die Anordnungen des BABS, der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des betreffenden Kantons und des SEM zu befolgen; sie haben insbesondere:
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Art. 11 Entschädigung und Haftung
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden für die Nutzung der Schutzanlagen und Liegestellen vom Bund oder vom betreffenden Kanton angemessen entschädigt. 2 Sie haben Anspruch auf die Entschädigung der Kosten, die ihnen durch die Übergabe und die Rückgabe der Schutzanlagen und Liegestellen entstehen. 3 Der Bund oder der betreffende Kanton haftet für alle während der Requisition an den Schutzanlagen und Liegestellen entstandenen Schäden, sofern diese nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind oder sofern kein Versicherungsschutz besteht. |
Art. 12 Schadenersatzforderungen und Verjährung
1 Über Schadenersatzforderungen bei Schädigung oder Totalverlust der Schutzanlage oder der Liegestellen entscheidet das BABS oder die für den Zivilschutz zuständige Stelle des betreffenden Kantons. 2 Betreffend die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen nach Artikel 65 Absätze 1 und 4 BZG. |
Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2019. 2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.2 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27 Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019887). |