1 Jeder Kanton bezeichnet eine für die Sicherung der Kulturgüter zuständige Stelle.
2 Die Kantone bezeichnen die auf ihrem Gebiet liegenden Kulturgüter, die im Fall eines bewaffneten Konfliktes, einer Katastrophe oder einer Notlage geschützt werden müssen. Befinden sich Kulturgüter nicht im Eigentum des Bundes oder des Kantons, so wird ihre Bezeichnung sowie die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnahmen den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt.
3 Sie erstellen von ihren besonders schutzwürdigen Kulturgütern Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien.
4 Sie planen Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer, Gebäudeeinsturz, Wasser, Erdbeben, Murgänge und weitere spezifische Gefahren.
5 Sie bilden Kulturgüterschutzspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes aus.
6 Sie können Kulturgüterschutzräume bereitstellen.
7 Sie können Personal kultureller Institutionen im Bereich des Kulturgüterschutzes ausbilden.