1 |
Art. 1 Kategorien von Kulturgütern und Kriterien
1 Die Kulturgüter werden in folgende Kategorien eingeteilt:
2 Bei der Einteilung werden folgende Kriterien berücksichtigt:
|
Art. 2 KGS-Inventar, C-Objekte und Geoportal des Bundes
1 Das Kulturgüterschutzinventar mit den A- und den B-Objekten (KGS-Inventar) wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Kommission für Kulturgüterschutz erstellt. Es wird periodisch nachgeführt.
3 Das BABS liefert dem Bundesamt für Landestopografie die Daten zu den A‑Objekten. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Daten im Geoportal des Bundes ab. |
Art. 4 Ausbildung und Personal
1 Die Ausbildung des Kaders des Zivilschutzes, das für den Kulturgüterschutz zuständig ist, sowie der Kulturgüterspezialistinnen und -spezialisten des Zivilschutzes umfasst insbesondere folgende Themen:
2 Die Ausbildung des Personals kultureller Institutionen umfasst insbesondere:
3 Das BABS stellt den Kantonen die nötigen Ausbildungsunterlagen zur Verfügung. |
Art. 5 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen und die Einzelheiten der Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien fest. 2 Das BABS führt ein zentrales Mikrofilmarchiv zur Aufbewahrung der fotografischen Sicherheitskopien. 3 Es erwirbt von jedem Verfilmungsprojekt der Kantone eine fotografische Sicherheitskopie in Form einer Positivkopie und bewahrt sie auf. |
Art. 62
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4751). |
Anhang |
(Art. 9) |
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
I Die Verordnung vom 17. Oktober 19843 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …4 3 [AS 1984 1250, 1994 2678, 1995 207Art. 27, 2006 4705Ziff. II 42, 2011 5227Ziff. I 4.6] 4 Die Änderungen können unter AS 2014 3555konsultiert werden. |