1 Das BWL erhebt die zur Beurteilung der Risiken für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlichen Daten. Es analysiert die Versorgungslage, den Kostenaufbau und die Preisgestaltung bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
2 Lässt sich eine ausreichende Vorratshaltung nicht durch Pflichtlager sicherstellen, so sorgt es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Herstellungs-, Lagerhaltungs- und Dienstleistungsunternehmen oder durch besondere Anordnungen für eine entsprechende Gewährleistung.
3 Es steuert, koordiniert und beaufsichtigt:
- a.
- die Tätigkeit der Organisationen der Wirtschaft, von privaten Trägerschaften sowie von weiteren Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung mitwirken;
- b.
- die Verwendung von Bundesmitteln, die zur Erfüllung von Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung eingesetzt werden.
4 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit anderen Bundesstellen und trifft in Zusammenarbeit mit diesen die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel im internationalen Verkehr.
5 Es informiert die Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Landesversorgung.
6 Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen und mit den betroffenen Bundesstellen nach Artikel 8 Absatz 1 zwischenstaatliche Vereinbarungen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor.