Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet: |
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Art. 2 Ausnahmesituationen
Als Ausnahmesituationen gelten:
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Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
2 Sie gilt nicht für Transporte auf Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG und Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung. |
Art. 4 Befreiung von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann ein Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte befreien, wenn dem Unternehmen für die Bewältigung von Ausnahmesituationen nachweislich keine Bedeutung zukommt. |
Art. 5 Anordnung
Die Durchführung vorrangiger Transporte anordnen können:
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Art. 6 Koordination der Transporte
1 Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) koordinieren in Ausnahmesituationen die Durchführung der vorrangigen Transporte mit den anderen Infrastrukturbetreiberinnen und den Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne. 2 Die PostAuto AG koordiniert in Ausnahmesituationen die Durchführung der vorrangigen Transporte zwischen den konzessionierten Transportunternehmen für den regionalen öffentlichen Personenverkehr und den öffentlichen Ortsverkehr auf der Strasse diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der verfügbaren Transportkapazitäten und der Fahrpläne. |
Art. 7 Entscheid über Transportprioritäten
1 Reichen in einer Ausnahmesituation die Trassen oder die Transportmittel der Unternehmen für die Durchführung der vorrangigen Transporte nachweislich nicht mehr aus, so entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) nach Rücksprache mit allen Beteiligten über die Transportprioritäten. 2 Vorbehalten bleibt die Entscheidungsbefugnis der Armee im Fall der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung. |
Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen
1 Die Unternehmen müssen für die Ausnahmesituationen Vorbereitungsmassnahmen treffen, damit sie mit den vorhandenen Mitteln vorrangige Transporte durchführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechterhalten können. 2 Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, je nach Ausnahmesituation den notwendigen Personen- und Güterverkehr rund um die Uhr sicherstellen zu können. 3 Sie sind insbesondere in den Bereichen Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und Bereitstellung der betriebsnotwendigen Mittel zu treffen. Dabei sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen. 4 Die Unternehmen müssen die Vorbereitungsmassnahmen zusammen mit den auf ihrem Streckennetz zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, innere Sicherheit und Volkswirtschaft planen und treffen. Dabei müssen sie auch die Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, sowie die SBB und die PostAuto AG einbeziehen. 5 Sie müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen dokumentieren. |
Art. 10 Vergütung besonderer Leistungen
1 Die anordnende Stelle vergütet den Unternehmen besondere Leistungen in Ausnahmesituationen nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen. 2 Vorbehalten bleibt die Kostentragung durch den Bund im Fall der Landesverteidigung und bei Militärtransporten. |
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 4. November 20097 über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird aufgehoben. 7 [AS 2009 5937, 2016 1859Anhang Ziff. II 1, 2017 3179Ziff. I 3] |