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Art. 29 Zuständigkeit
1 Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf. 2Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen: - a.
- Ziele, Messgrössen und Sollwerte;
- b.
- finanzielle Planungsgrössen.1
3Die finanziellen Planungsgrössen umfassen: - a.
- die Aufwände und die Erträge;
- b.
- die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen.2
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). 2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
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Art. 30 Inhalt
1Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes, umfasst aber keine Geldflussrechnung, keine Bilanz und keinen Eigenkapitalnachweis.1 2Er enthält: - a.
- die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);
- b.
- die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen;
- c.
- die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.
3Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach: - a.
- Verwaltungseinheiten;
- b.
- Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.2
4In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
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Art. 30a Globalbudgets
1Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt. 2Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich: - a.
- den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben;
- b.
- den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen.
3Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus. 4Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie: - a.
- die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder
- b.
- die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst.
5Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
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Art. 31 Grundsätze
1Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss.
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Art. 32 Bemessung der Kredite
1Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt. 2Für voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Kredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt. 3Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist in der Begründung des Kreditbegehrens auf die Höhe des zu erwartenden Gesamtaufwands oder der Gesamtinvestition hinzuweisen.
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Art. 32a Reserven
1Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie: - a.
- ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen;
- b.
- die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und:
- 1.
- durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder
- 2.
- den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten.
2Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1583; BBl 2014 767).
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Art. 33 Ordentliche Nachträge
1Enthält der Voranschlag für einen Aufwand oder eine Investitionsausgabe keinen oder keinen ausreichenden Kredit, so ist ein Nachtragskredit zu beantragen. 2Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Nachtragskreditbegehren periodisch. 3Keine Nachtragskredite sind erforderlich für: - a.
- nicht budgetierte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;
- b.
- Fondseinlagen aus zweckgebundenen Einnahmen;
- c.1
- nicht budgetierte Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen.
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Art. 34 Dringliche Nachträge
1Ertragen Aufwände oder Investitionsausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann sie der Bundesrat vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. 2Der Bundesrat unterbreitet die mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Kreditüberschreitung mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung. 3Er kann der Bundesversammlung dringliche Aufwände oder Investitionsausgaben ohne vorgängige Zustimmung der Finanzdelegation zur nachträglichen Genehmigung unterbreiten, wenn: - a.
- eine Kreditüberschreitung beansprucht werden muss; und
- b.
- der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet.
4Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken und wird für die nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 1563 2803).
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Art. 35 Kreditüberschreitungen
Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten: - a.
- die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4;
- b.
- folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert worden sind:
- 1.
- passive Rechnungsabgrenzung,
- 2.
- Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf,
- 3.
- Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie durch Gesetz an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden sind,
- 4.
- Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt in den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur;
- c.
- dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2).
1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
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Art. 36 Kreditübertragungen
1Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen und Projekten kann der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung bereits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen. 2Er erstattet der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder, wenn dies nicht möglich ist, mit der Staatsrechnung über die Kreditübertragungen Bericht.
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Art. 37 Begrenzung der Nachträge
Der Gesamtbetrag der Nachträge zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile von Voranschlagskrediten nach Möglichkeit nicht überschreiten.
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