1Die Eidgenössische Finanzkontrolle verfasst über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht. Diesen und sämtliche dazugehörenden Akten einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung stellt sie der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zu. Gleichzeitig mit der Berichterstattung an die Finanzdelegation bringt sie den Geschäftsprüfungskommissionen beziehungsweise der Geschäftsprüfungsdelegation die von ihr festgestellten wesentlichen Mängel in der Geschäftsführung zur Kenntnis und informiert darüber den zuständigen Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin.2 Über länger dauernde Revisionen verfasst sie Zwischenberichte.
1bisDie Eidgenössiche Finanzkontrolle stellt den Prüfbericht und die Zusammenfassung betreffend die verselbstständigten Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973, für welche strategische Ziele festgelegt worden sind, auch dem Bundesrat zu.4
2Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle veröffentlichen.5
2bisDie geprüften Stellen teilen der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen mit, wie weit die Empfehlungen umgesetzt sind, die die Eidgenössische Finanzkontrolle der höchsten Wichtigkeitsstufe zugeordnet hat.6
3Die Eidgenössische Finanzkontrolle unterbreitet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Umsetzungspendenzen und die Gründe dafür informiert.7 Der Bericht wird veröffentlicht.
3bisStellt die Eidgenössische Finanzkontrolle fest, dass Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe nicht innert Frist umgesetzt werden, so unterrichtet sie den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder, wenn die Empfehlungen an das Departement gerichtet sind, den Bundesrat. Die Meldung erfolgt bereits vor Ablauf der Frist, wenn absehbar ist, dass die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Im Folgenden ist der betroffene Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin zuständig für die Mitteilungen an die Eidgenössische Finanzkontrolle zum Stand der Umsetzung.8
4Der Bundesrat überwacht, gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgeführten Umsetzungspendenzen, die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.9