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Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Die auf Grund internationaler Gepflogenheiten gewährte Zollbefreiung kann für Waren aus Staaten, die nicht Gegenrecht halten, zeitweilig oder dauernd eingeschränkt oder aufgehoben werden.
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Art. 6 Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Waren, die dem persönlichen Gebrauch ausländischer Staatsoberhäupter und der zu deren Haushalt gehörenden Familienmitglieder dienen, sind zollfrei. 2 Die Zollbefreiung von Waren für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, richtet sich nach: - a.
- der Verordnung vom 23. August 19897 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz;
- b.
- der Verordnung vom 13. November 19858 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.9
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Art. 7 Särge, Urnen und Trauerschmuck
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Zollfrei sind: - a.
- Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
- b.
- Trauerschmuck;
- c.
- Trauerkränze, die von Personen mitgeführt werden, die an einem Begräbnis im Zollgebiet teilnehmen.
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Art. 8 Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Zollfrei sind: - a.
- Ehrenpreise und Erinnerungszeichen, die von der Empfängerin oder dem Empfänger eingeführt oder an sie oder ihn gesandt werden;
- b.
- Ehrengaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets für schweizerische Feste.
2 Für Ehrengaben ist der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung einzureichen.
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Art. 9 Betriebsverlegung ausländischer Unternehmen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände ausländischer Unternehmen, die ihre Tätigkeit ins Zollgebiet verlegen, sind zollfrei, wenn sie: - a.
- während sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind;
- b.
- zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gesamthaft eingeführt werden; und
- c.
- zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind.
2 Zollpflichtig sind: - a.
- Waren eines Unternehmens, dessen Verlegung infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem inländischen Unternehmen erfolgt;
- b.
- Waren eines Unternehmens, das von einem inländischen Unternehmen übernommen wird;
- c.
- Vorräte an Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten.
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Art. 10 Speisewagenvorräte
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) Speisewagenvorräte in internationalen Eisenbahnzügen sind zollfrei, wenn sie: - a.
- aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Landes stammen, durch das der Zug fährt;
- b.
- in Mengen mitgeführt werden, die für die normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden; und
- c.
- im Zug selbst konsumiert werden.
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Art. 11 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Schiffsvorräte auf Güterschiffen und auf Schiffen des Linienverkehrs sind zollfrei, wenn: - a.
- sie für die Verwendung an Bord bestimmt sind;
- b.
- sie nicht an Land gebracht werden; und
- c.
- die Schiffe nur vorübergehend im Zollgebiet verbleiben.
2 Schiffsvorräte auf übrigen Schiffen sind zollfrei, wenn die Schiffe nicht in Häfen, an Landestellen oder an Bojen im Zollgebiet anlegen. 3 Schiffsvorräte aus dem zollrechtlich nicht freien Verkehr des Zollgebiets dürfen nicht zugeladen werden. 4 Als Schiffsvorräte gelten Treibstoffe und Schmiermittel sowie Güter, die zum Gebrauch oder zum Verkauf an Bord bestimmt sind, einschliesslich Verbrauchswaren. Nicht als Schiffsvorräte gelten Schiffsersatzteile und die Schiffsausrüstung.
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Art. 12 Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Vorräte zur Verpflegung der Passagiere oder zum Verkauf an Bord eines Luftfahrzeugs sind zollfrei, wenn sie an Bord verbleiben. 2 Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände sind zollfrei, wenn sie an Bord von ausländischen Luftfahrzeugen verbleiben.
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Art. 13 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte, Urkunden, Wertzeichen und Fahrscheine
(Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG) Zollfrei sind: - a.
- gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert;
- b.
- Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert;
- c.
- im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
- d.
- Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.
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Art. 14 Übersiedlungsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) 1 Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei. 2 Das Übersiedlungsgut ist im zeitlichen Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Übersiedlungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. 3 Als Übersiedlungsgut gelten: - a.
- Waren von Zuziehenden, die von diesen zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind;
- b.10
- Haushaltsvorräte und Tabakfabrikate11 in üblicher Art und Menge sowie alkoholische Getränke:
- 1.
- mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent: höchstens 200 Liter, und
- 2.
- mit einem Alkoholgehalt von über 25 Volumenprozent: höchstens 12 Liter.
4 Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im Zollgebiet ausschliesslich zum eigenem Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstabe a erfüllt sind und die Einfuhr in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt. 5 Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im Zollausland aufgehalten haben. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661). 11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 979). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 15 Ausstattungsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) 1 Ausstattungsgut einer Person, die eine andere Person mit Wohnsitz im Zollgebiet heiratet und ihren Wohnsitz ins Zollgebiet verlegt, ist zollfrei. 2 Als Ausstattungsgut gelten: - a.
- gebrauchter und neu erworbener Hausrat;
- b.
- persönliche Gegenstände;
- c.
- Beförderungsmittel;
- d.
- Hochzeitsgeschenke;
- e.
- Tiere;
- f.
- Haushaltvorräte, Tabakfabrikate und Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Volumenprozent für den ersten Bedarf sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt über 25 Volumenprozent bis zu einer Menge von 12 Litern.
3 Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die für den gemeinsamen Haushalt bestimmt sind und im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im zollrechtlich freien Verkehr gestanden haben. 4 Das Ausstattungsgut ist innerhalb von sechs Monaten nach der Heirat einzuführen. Allfällige Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden. Steht der Einfuhr des Ausstattungsgutes ein Hindernis entgegen, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. 5 Dem Ausstattungsgut gleichgestellt sind Hausratsgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Heirat weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung stattgefunden hat. Die Einfuhr muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitzverlegung erfolgen. 6 Der Heirat gleichgestellt sind eingetragene Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200412 oder im Ausland geschlossene gleichartige Lebensgemeinschaften.13
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Art. 16 Erbschaftsgut
(Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG) 1 Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn: - a.
- es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat; und
- b.
- die erbende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat.
2 Als Erbschaftsgut gelten: - a.
- Hausrat ohne Warenvorräte;
- b.
- persönliche Gegenstände;
- c.
- Gegenstände zur persönlichen Berufs- und Gewerbeausübung;
- d.
- Beförderungsmittel;
- e.
- Tiere.
3 Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden. 4 Zollfrei ist auch das Erbschaftsgut, das die Erblasserin oder der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet. 5 Für Erbschaftsgut, dessen Wert 100 000 Franken übersteigt, muss bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Gesuch um Zollbefreiung eingereicht werden.
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Art. 17 Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen gespendete Waren
(Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG) 1 Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197714 gespendet werden, sind zollfrei. 2 Die Spende muss dem Zweck, Bedürftigkeit oder Schaden zu lindern, angemessen sein. 3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.15
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Art. 18 Motorfahrzeuge für invalide Personen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG) 1 Zollfrei sind Motorfahrzeuge für invalide Personen, die: - a.
- von der Invaliden- oder Militärversicherung Beiträge an den Unterhalt oder an die invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges erhalten; oder
- b.
- eine Hilflosenentschädigung nach Artikel 42bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung erhalten.
2 Zollfrei sind ferner Motorfahrzeuge von anerkannten gemeinnützigen Organisationen, die einen Transportdienst für Behinderte betreiben. 3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden. Die Zollbefreiung wird innerhalb von sechs Jahren nur einmal gewährt.
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Art. 19 Gegenstände für Unterricht und Forschung
(Art. 8 Abs. 2 Bst. f ZG) 1 Gegenstände für Unterricht und Forschung sind zollfrei, wenn sie ausschliesslich: - a.
- in öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen Unterrichtsanstalten oder Institutionen, die regelmässig Unterricht erteilen, verwendet werden; und
- b.
- von den Unterrichtsanstalten oder Institutionen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt werden.
2 Materialien menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind zollfrei, wenn sie von anerkannten medizinischen Institutionen oder Spitälern oder unmittelbar für diese zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken eingeführt werden. 3 Zollpflichtig sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien. 4 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.17 5 Sollen zollfrei eingeführte Gegenstände im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
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Art. 20 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. g ZG) 1 Kunst- und Ausstellungsgegenstände für öffentlich zugängliche Museen sind zollfrei, wenn sie von den Museen selbst oder unmittelbar für diese eingeführt und nicht weitergegeben werden. 2 Solche Gegenstände sind ebenfalls zollfrei, wenn sie ausgestellt werden: - a.
- in öffentlichen Parkanlagen sowie auf öffentlichen Plätzen und Strassen;
- b.
- in Gebäuden und Anlagen öffentlich-rechtlicher Institutionen;
- c.
- in privaten Gebäuden und Anlagen, sofern diese allgemein zugänglich sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen.
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.18 4 Sollen zollfrei eingeführte Kunst- und Ausstellungsgegenstände zu anderen Zwecken verwendet werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Änderung der Verwendung. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
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Art. 21 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG) 1 Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei. 2 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.19 3 Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
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Art. 22 Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen
(Art. 8 Abs. 2 Bst. i ZG) 1 Originalarbeiten, die eine Künstlerin oder ein Künstler mit Wohnsitz im Zollgebiet während eines zeitlich befristeten Studienaufenthalts im Ausland geschaffen hat, sind zollfrei, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentum der Künstlerin oder des Künstlers sind. 2 Als Studienaufenthalt gilt namentlich die Aus- und Weiterbildung: - a.
- an einer Schule;
- b.
- die durch öffentliche oder private Kulturförderungsinstitutionen unterstützt wird; oder
- c.
- in der Form der Zusammenarbeit mit anderen Künstlerinnen und Künstlern oder Institutionen zum Erlernen oder Vertiefen künstlerischer Techniken und Fertigkeiten.
3 Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.20 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).
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Art. 23 Waren des Grenzzonenverkehrs
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der im Zollgebiet liegenden Grenzzone (inländische Grenzzone): - a.
- rohe Bodenerzeugnisse und landwirtschaftliche Produkte von Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, sofern sich die dazugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Grenzzone befinden;
- b.
- rohe Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausserhalb des Zollgebiets liegenden Grenzzone (ausländische Grenzzone).
2 Zollfrei sind für Personen mit Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone: - a.
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Samen, Setzlinge, Pfähle und Material zur Bewirtschaftung eines Grundstückes in der inländischen Grenzzone;
- b.
- Nahrungsmittel und Getränke zur täglichen Verpflegung der bewirtschaftenden Person und ihrer Angestellten auf dem Feld.
3 Als rohe Bodenerzeugnisse gelten die Ernteerträge aus Äckern, Wiesen, bodenbürtigen Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf. 4 Als landwirtschaftliche Produkte gelten namentlich Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse und Fische. 5 Für die Gewährung der Zollbefreiung dürfen rohe Bodenerzeugnisse nur so weit bearbeitet sein, als dies zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. 6 Die Zollbefreiung wird nur Personen gewährt, die: - a.
- das Grundstück bewirtschaften;
- b.
- Eigentümerinnen, Nutzniesserinnen oder Pächterinnen des Grundstücks sind; und
- c.
- die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte einführen.
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Art. 24 Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1 Pro Lesejahr sind frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken der ausländischen Grenzzone bis zu einer Gesamtmenge von 4,2 Tonnen oder der daraus hergestellte Wein bis zu 30 Hektoliter zollfrei, wenn sie von der bewirtschaftenden Person oder ihren Angestellten eingeführt werden. 2 Zollpflichtig ist die Einfuhr von Trauben und Wein, die über die in Absatz 1 festgelegte Menge hinausgeht. Für die Mehrmengen werden die Zollansätze wie folgt herabgesetzt: - a.
- bei Trauben in Mengen von:
- 1.
- über 4,2 Tonnen bis 14 Tonnen Eigenmasse auf einen Achtel,
- 2.
- über 14 Tonnen bis 28 Tonnen Eigenmasse auf einen Viertel,
- 3.
- über 28 Tonnen bis 140 Tonnen Eigenmasse auf drei Achtel;
- b.
- bei Neuwein in Mengen von:
- 1.
- über 30 Hektolitern bis 100 Hektoliter auf einen Viertel,
- 2.
- über 100 Hektolitern bis 200 Hektoliter auf die Hälfte,
- 3.
- über 200 Hektolitern bis 1000 Hektoliter auf drei Viertel.
3 Zollpflichtig ist Trester.
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Art. 25 Waren des Marktverkehrs
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) 1 Waren des Marktverkehrs bis zu einer Gesamtmenge von 100 Kilogramm brutto pro Tag und Person sind zollfrei, wenn sie: - a.
- aus der ausländischen Grenzzone stammen;
- b.
- über die vom BAZG bezeichneten Zollstellen eingeführt werden; und
- c.
- innerhalb der inländischen Grenzzone an natürliche Personen für deren eigenen Bedarf verkauft werden.
2 Als Waren des Marktverkehrs gelten Gemüse, frische Fische, Krebse, Frösche, Schnecken und Schnittblumen. 3 Die einführende Person muss ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und darf die Ware nicht von Dritten für den Wiederverkauf erwerben. 4 Abweichende Bestimmungen der bilateralen Grenzabkommen bleiben vorbehalten.
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Art. 26 Fische aus Grenzgewässern
(Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG) In Grenzgewässern gefangene frische Fische sind zollfrei, wenn: - a.
- sie von in der Schweiz zur Fischerei berechtigten Personen gefangen wurden; und
- b.
- die Vorschriften über die Fischerei eingehalten werden.
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Art. 27 Warenmuster und Warenproben
(Art. 8 Abs. 2 Bst. k ZG) 1 Zollfrei sind: - a.
- unverkäufliche Warenmuster und Warenproben, die nicht für den Konsum bestimmt sind;
- b.
- Warenmuster zur Bestellungsaufnahme in folgenden Mengen:
- 1.
- verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Muster,
- 2.
- nicht verbrauchbare Waren bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Art und Qualität,
- 3.
- Tabakfabrikate, alkoholische Getränke, Arzneimittel und kosmetische Produkte bis zu einem Warenwert von 100 Franken je Sendung.
2 Zollpflichtig sind Warenmuster und Warenproben sowie Musteraufmachungen, die auf Bestellung und als Handelsware eingeführt werden.
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Art. 28 Inländisches Verpackungsmaterial
(Art. 8 Abs. 2 Bst. l ZG) Verpackungsmittel und Warenträger, die leer an die Absenderin oder den Absender ins Zollgebiet zurückgesandt werden, sind zollfrei.
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Art. 29 Kriegsmaterial des Bundes
(Art. 8 Abs. 2 Bst. m ZG) 1 Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei. 2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.21 21 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5903).
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