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Art. 221e Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps 147
(Art. 91 Abs. 2 ZG) 1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert. 2 Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest. 3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps. 147 Ursprünglich Art. 221a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010635).
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Art. 221f Verbindungsleute im Ausland 148
(Art. 92 ZG) 1 Das BAZG kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen: - a.
- dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollverwaltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;
- b.
- dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat sowie weiteren Behörden;
- c.
- der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
2 …149 148 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525). 149 Aufgehoben durch Ziff. I 11 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).
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Art. 222 Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a-c ZG) Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann das Personal des BAZG im Rahmen der Kontrollen, die es durchführt, Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen.
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Art. 223 Sicherstellung
(Art. 101 Abs. 2 Bst. a ZG) Das BAZG stellt bei seinen Kontrollen entdeckte Gegenstände sicher, wenn diese: - a.
- eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder für die öffentliche Ordnung darstellen;
- b.
- voraussichtlich illegaler Herkunft sind; oder
- c.
- für widerrechtliche Handlungen verwendet worden sind oder voraussichtlich verwendet werden.
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Art. 223a150
150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2443).
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Art. 224 Anhalten
(Art. 101 Abs. 1 ZG) 1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen: - a.
- ihre Personalien angeben;
- b.
- mitgeführte Ausweise vorlegen;
- c.
- Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
2 Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn: - a.
- ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder
- b.
- Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.
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Art. 225 Körperliche Durchsuchung und körperliche Untersuchung
(Art. 102 ZG) 1 Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich. 2 Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen. 3 Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist. 4 Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.
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Art. 226 Kontrolle und Festhalten der Identität
(Art. 100 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 103 Abs. 2 ZG) 1 Das BAZG kontrolliert die Identität einer Person anhand der in Ausweisen wie Pass, Identitätskarte oder anderen anerkannten Dokumenten beschriebenen oder gespeicherten Merkmale. 2 Es kann die Personalien und die Identität der Person mit Gesichtsbild, Augenfarbe, Körpergrösse, Haarfarbe, Zwei-Finger-Abdruck und weiteren persönlichen Merkmalen feststellen, wenn: - a.
- eine Person sich nicht nach Absatz 1 ausweisen kann; oder
- b.
- die dem BAZG übertragenen Aufgaben dies erfordern.
2bis Die Zwei-Finger-Abdrücke nach Absatz 2 können in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei aufgenommen werden. Sie werden gelöscht, sobald die Identität festgestellt ist, spätestens aber zwei Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung.151 3 Es kann die Daten über die Identität einer Person durch Abnahme biometrischer Daten festhalten oder ergänzen: - a.152
- in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a und b ZG durch daktyloskopische Daten; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 6. Dezember 2013153 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten;
- b.154
- in den Fällen von Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a ZG durch Gesichtsbilder; die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. August 2017155.
4 Sie muss die erhobenen Daten löschen, sobald die Daten in der entsprechenden Datenbank nach Absatz 3 gespeichert worden sind.156 5 Erhebt das BAZG biometrische Daten nach Absatz 3, ohne ermittelnde Behörde zu sein, ist es verpflichtet, die Löschungsanträge für diese Daten zu stellen, sobald dies nach den massgeblichen nichtzollrechtlichen Erlassen erforderlich ist. 151 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). 152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163). 153 SR 361.3 154 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 69 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 155 SR 631.061 156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
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Art. 227 Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel
(Art. 106 Abs. 2 Bst. a ZG) 1 Beim Waffengebrauch nach Artikel 106 ZG oder bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen als Waffen eingesetzt werden: - a.
- Schlag- und Abwehrstöcke;
- b.
- Reizstoffe;
- c.
- Schusswaffen;
- d.157
- nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.
2 Als Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel dürfen namentlich eingesetzt werden: - a.
- Fesselungsmittel;
- b.
- Vorrichtungen zum Anhalten von Fahrzeugen und Personen;
- c.
- Akustische und optische Irritationsmittel;
- d.
- Wasserwerfer;
- e.
- Diensthunde.
3 Das EFD regelt den Einsatz weiterer vergleichbarer Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel. 157 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5475).
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Art. 228 Bewaffnung des Personals des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps 158
(Art. 106 Abs. 2 Bst. a und b ZG) 1 Folgendes Personal des BAZG ausserhalb des Grenzwachtkorps darf Waffen, andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel einsetzen: - a.
- das Personal der Hauptabteilung Zollfahndung;
- b.
- das im Reiseverkehr eingesetzte Personal;
- c.
- das Personal der mobilen Teams für Kontrollen im Zollgebiet oder am Domizil.
2 Gehört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zum Personal nach Absatz 1 und sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so erteilt die Direktorin oder der Direktor des BAZG ihr oder ihm die Berechtigung zum Tragen und Einsetzen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln: - a.
- Sie oder er kann im Rahmen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein.
- b.
- Es liegen keine Hinderungsgründe zum Tragen von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln vor; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.
- c.
- Die betreffende Mitarbeiterin oder der betreffende Mitarbeiter verfügt über eine besondere Ausbildung nach Artikel 8 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008159 (ZAG).
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2021 als Zollfachleute oder als Revisor oder Revisorin beim BAZG angestellt waren, besteht keine Verpflichtung zum Tragen von Schusswaffen. Das BAZG stellt sicher, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Schusswaffen tragen möchten, Aufgaben übernehmen können, bei deren Erfüllung sie keinen besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. 4 Wer über eine Berechtigung nach Absatz 2 verfügt, muss an den vorgeschriebenen Schiess- und Sicherheitstrainings sowie an den vorgeschriebenen Weiterbildungen teilnehmen, an denen die Themen nach Artikel 30 ZAG behandelt werden. 5 Für die Organisation der Schiess- und Sicherheitstrainings ist das BAZG verantwortlich. Es kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.
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Art. 229 Grundsätze für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) 1 Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:160 - a.
- Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
- b.
- Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.
2 Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten. 160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
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Art. 229a Aufbewahrung und Einzug von Waffen 161
1 Das BAZG sorgt für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition. 2 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Waffe festgestellt, so wird diese von der oder dem Vorgesetzten unverzüglich eingezogen. Die Direktorin oder der Direktor des BAZG entscheidet nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt ist. 161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
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Art. 230 Erste Hilfe
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, so ist diesen, soweit notwendig und soweit es die Umstände nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
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Art. 231 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwang
(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG) Das Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich: - a.
- zur Personenkontrolle;
- b.
- zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen;
- c.
- zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts;
- d.
- zur Verhinderung der Flucht von Personen;
- e.
- zur Durchführung des Transports von Personen;
- f.
- zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist;
- g.
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit;
- h.
- zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes;
- i.
- wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann.
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Art. 232 Voraussetzungen für den Schusswaffengebrauch
(Art. 106 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 ZG)162 1 Das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 dürfen im Fall nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c ZG von der Schusswaffe nur dann Gebrauch machen:163 - a.
- wenn Personen, die eine schwere Widerhandlung begangen haben oder einer solchen dringend verdächtigt werden, sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen;
- b.
- wenn es auf Grund von Informationen oder persönlichen Feststellungen annehmen darf oder muss, dass Personen eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen;
- c.
- zur Verhinderung einer unmittelbar drohenden schweren Widerhandlung gegen Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit eine besondere Gefahr bilden.
2 Ohne Vorwarnung darf ein Warnschuss nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes (Art. 229 Abs. 1 Bst. a) vereiteln. 3 Über jeden Schusswaffeneinsatz ist der zuständigen Behörde Bericht zu erstatten. 162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12). 163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).
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Art. 233 Erforderliche Eignung für das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen
(Art. 109 Abs. 1 ZG) 1 Über die erforderliche Eignung verfügt, wer: - a.
- das 18. Altersjahr vollendet hat;
- b.
- nicht entmündigt ist;
- c.
- das notwendige Fachwissen hat; und
- d.
- Gewähr bietet für die korrekte gewerbsmässige Vertretung im Zollveranlagungsverfahren (Art. 26 ZG).
2 Das BAZG kann in Ausnahmefällen eine minderjährige Person ermächtigen, Zollanmeldungen auszustellen.
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Art. 234 Internationale Amtshilfe
(Art. 115 Abs. 2 ZG) Weigert sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen einer ausländischen Behörde um Amtshilfe bezieht, mitzuwirken, so erlässt das BAZG eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht im Sinne von Artikel 115 Absatz 4 ZG.
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Art. 235 Höhere Berufsbildung
(Art. 130 ZG und Art. 37 Abs. 3 BPG) 1 Die Oberzolldirektion gilt für die höhere Berufsbildung für das Personal des BAZG als Organisation der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002164. 2 Sie ist zuständig für den Erlass entsprechender Bestimmungen und regelt namentlich hinsichtlich der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen für das Personal des BAZG die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.
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Art. 236 Fotografier- und Filmverbot
(Art. 127 Abs. 2 und 130 ZG) Das Fotografieren oder Filmen des Personals des BAZG während der Ausübung seiner Tätigkeit ist ohne Bewilligung verboten. Die Nichteinhaltung dieses Verbots stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 127 Absatz 2 ZG dar.
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