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Verordnung des EFD
über Zollerleichterungen für Waren
je nach Verwendungszweck
(Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes
vom 18. März 20051 (ZG)
und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 20062 (ZV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich  

Die­se Ver­ord­nung gilt für:

a.
Wa­ren, für die das EFD einen re­du­zier­ten Zol­lan­satz ver­ord­net hat;
b.
Wa­ren mit re­du­zier­tem Zol­lan­satz ge­mä­ss dem Zoll­ta­rif­ge­setz vom 9. Ok­to­ber 19863.
Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
zoll­be­güns­tig­te Wa­ren: Wa­ren mit Zol­ler­leich­te­run­gen je nach Ver­wen­dungs­zweck nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 ZG;
b.
un­ver­än­der­te Wa­ren: zoll­be­güns­tig­te Wa­ren, die nicht be­ar­bei­tet oder ver­ar­bei­tet wur­den; un­ver­än­der­ten Wa­ren gleich­ge­stellt sind Wa­ren, die so be­ar­bei­tet oder ver­ar­bei­tet wur­den, dass ei­ne an­de­re Ver­wen­dung als die ver­an­lag­te noch nicht aus­ge­schlos­sen ist;
c.
Ver­wen­dungs­ver­pflich­tung: all­ge­mein gül­ti­ge Ver­pflich­tung, ei­ne Wa­re nur zu ei­nem be­stimm­ten Zweck zu ver­wen­den, oh­ne Ein­schrän­kung hin­sicht­lich der Men­ge und Her­kunft der Wa­re so­wie der Dau­er;
d.
zoll­be­güns­tig­te Per­son: Per­son, die:
1.
für zoll­be­güns­tig­te Wa­ren ei­ne Ver­wen­dungs­ver­pflich­tung hin­ter­legt hat, die von der Ober­zoll­di­rek­ti­on ge­neh­migt ist, oder
2.
ei­ne mit ei­nem Ver­wen­dungs­vor­be­halt ver­se­he­ne, un­ver­än­der­te zoll­be­güns­tig­te Wa­re im Zoll­ge­biet über­nimmt.

2. Kapitel: Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3 Reduzierte Zollansätze  

An­hang 1 legt die Wa­ren, die zu re­du­zier­ten Zol­lan­sät­zen ins Zoll­ge­biet ver­bracht wer­den dür­fen, die vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung und die Zol­lan­sät­ze fest.

Art.4 Zollbefreiung 4  

Die Wa­ren nach An­hang 2 der Agra­r­ein­fuhr­ver­ord­nung vom 26. Ok­to­ber 20115 sind zoll­frei, wenn sie zu den Zol­lan­sät­zen der Ta­rif­li­ni­en «zu Fut­ter­zwe­cken» ver­an­lagt wor­den sind, und die Ana­ly­se durch Agros­co­pe6 einen ener­ge­ti­schen Ge­halt von we­ni­ger als 0,5 Pro­zent des täg­li­chen Fut­ter­be­dar­fes ei­nes Tie­res er­gibt.

4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 7 Ziff. 2 der Agra­r­ein­fuhr­ver­ord­nung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

5 SR 916.01

6 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen  

1 Ein Ge­such um Her­ab­set­zung von Zol­lan­sät­zen für be­stimm­te Ver­wen­dun­gen nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 ZG muss beim Bun­des­amt für Zoll und Grenz­si­cher­heit (BA­ZG)7 ein­ge­reicht wer­den.

2 Das Ge­such muss fol­gen­de Un­ter­la­gen und An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
Wa­ren­be­zeich­nung mit zoll­ta­ri­fa­ri­scher Ein­rei­hung, even­tu­ell mit Bei­la­ge ei­nes Mus­ters;
b.
be­ab­sich­tig­te Ver­wen­dung, ge­ge­be­nen­falls mit Be­schrei­bung des Her­stel­lungs­ver­fah­rens und all­fäl­li­ger Zwi­schen­pro­duk­te;
c.
de­tail­lier­te wirt­schaft­li­che Be­grün­dung;
d.
Ein­fuhr­men­gen der bei­den letz­ten Jah­re in kg Ei­gen­mas­se so­wie die vor­aus­sicht­li­chen Ein­fuhr­men­gen für das lau­fen­de Jahr;
e.
Be­zugs­mög­lich­kei­ten in Län­dern, mit de­nen Frei­han­dels­ab­kom­men be­ste­hen;
f.
Wa­ren­wert fran­ko Schwei­zer Gren­ze, nicht ver­an­lagt, je 100 kg Ei­gen­mas­se;
g.
pro­zen­tua­ler An­teil der Ver­pa­ckung an der ins Zoll­ge­biet ver­brach­ten Wa­re;
h.
Ver­kaufs­preis der Fer­tig­pro­duk­te je 100 kg Ei­gen­mas­se;
i.
ge­ge­be­nen­falls pro­zen­tua­ler Ge­wichts­an­teil der ins Zoll­ge­biet ver­brach­ten Wa­re am Fer­tig­pro­dukt;
j.
als trag­bar er­ach­te­ter re­du­zier­ter Zol­lan­satz.

3 Das BA­ZG kann wei­te­re An­ga­ben und Nach­wei­se ver­lan­gen, wenn dies für die Be­ur­tei­lung des Ge­suchs er­for­der­lich ist.

4 Es un­ter­brei­tet das Ge­such den be­trof­fe­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen und Bun­des­stel­len zur Stel­lung­nah­me.

7 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 20 Abs. 2 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 an­ge­passt (AS 2021 589). Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung  

1 Bei der Ver­brin­gung von Wa­ren ins Zoll­ge­biet muss die zoll­be­güns­tig­te Per­son mit ih­rer Ver­pflich­tungs­num­mer in der Zollan­mel­dung als Im­por­teu­rin auf­ge­führt wer­den, so­fern zoll­be­güns­tig­te Wa­ren aus dem Aus­land meh­re­ren ih­rer Kun­den in der Schweiz di­rekt zu­ge­führt wer­den.

2 Die zoll­be­güns­tig­te Per­son muss zu­dem:

a.
ge­gen­über der Eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung die Ver­pflich­tung ein­ge­gan­gen sein, die Ein­fuhr der Wa­ren im ei­ge­nen Na­men vor­zu­neh­men und die Lie­fe­run­gen an die Kun­den im In­land der Mehr­wert­steu­er zu un­ter­stel­len;
b.
ih­re Ver­kaufs- und Lie­fer­do­ku­men­te mit dem Ver­wen­dungs­vor­be­halt nach Ar­ti­kel 8 ver­se­hen.

3 Bei der Ver­brin­gung von Wa­ren ins Zoll­ge­biet muss die zoll­be­güns­tig­te Per­son mit ih­rer Ver­pflich­tungs­num­mer in der Zollan­mel­dung als Emp­fän­ge­rin, per Adres­se des La­ger­hal­ters oder Ver­ar­bei­ters, auf­ge­führt wer­den, so­fern zoll­be­güns­tig­te Wa­ren in ih­rem Auf­trag vor­erst ei­ner Dritt­per­son zur La­ge­rung oder Ver­ar­bei­tung zu­ge­führt wer­den.

Art. 7 Verwendungsnachweis  

1 Die zoll­be­güns­tig­te Per­son muss dem BA­ZG auf Ver­lan­gen nach­wei­sen, dass sie die Wa­ren der Ver­wen­dungs­ver­pflich­tung ent­spre­chend ver­wen­det hat.

2 Ver­wen­det sie die Wa­ren im ei­ge­nen Be­trieb, so muss sie Fa­bri­ka­ti­ons­kon­trol­len füh­ren oder den Nach­weis auf an­de­re ge­eig­ne­te Wei­se er­brin­gen.

Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren  

1 Bei je­der Wei­ter­ga­be von un­ver­än­der­ten Wa­ren im Zoll­ge­biet muss in den Ver­kaufs- und Lie­fer­do­ku­men­ten der Ver­wen­dungs­vor­be­halt nach An­hang 2 an­ge­bracht wer­den.

2 Wer un­ver­än­dert wei­ter­ge­ge­be­ne Wa­ren nicht ge­mä­ss der Ver­wen­dungs­ver­pflich­tung der zoll­be­güns­tig­ten Per­son oder ge­mä­ss dem Ver­wen­dungs­vor­be­halt ver­wen­det, muss beim BA­ZG ei­ne neue Zollan­mel­dung ein­rei­chen.

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen  

Das BA­ZG kann mit zoll­be­güns­tig­ten Per­so­nen Ver­ein­ba­run­gen über ei­ne ver­ein­fach­te vor­gän­gi­ge neue Zollan­mel­dung und ei­ne ver­ein­fach­te Ent­rich­tung der Zoll­dif­fe­renz ab­sch­lies­sen (Art. 14 Abs. 4 ZG).

Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen  

1 Wer ver­an­lag­te Wa­ren zu Zwe­cken ver­wen­den oder ab­ge­ben will, die re­du­zier­ten Zol­l­ab­ga­ben un­ter­lie­gen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BA­ZG ein Ge­such um Rück­er­stat­tung der Dif­fe­renz stel­len.

2 Das Ge­such kann nur ge­stellt wer­den für:

a.
Fut­ter­mit­tel für Zoo-, La­bor- und an­de­re Tie­re;
b.
Wa­ren, die aus Qua­li­täts­grün­den nicht für den ver­an­lag­ten Zweck ver­wen­det wer­den kön­nen.
Art. 11 Minimale Rückerstattung  

Be­trä­ge von we­ni­ger als 200 Fran­ken wer­den nicht rück­er­stat­tet.

Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung  

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Rück­er­stat­tung nicht oder nur teil­wei­se er­füllt, so ver­wei­gert oder re­du­ziert das BA­ZG die Rück­er­stat­tung oder for­dert den zu Un­recht aus­be­zahl­ten Be­trag zu­rück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13 Zollbefreite Waren  

1 Zoll­be­freit sind Wa­ren nach:

a.8
An­hang 2 der Agra­r­ein­fuhr­ver­ord­nung vom 26. Ok­to­ber 20119, wenn sie zu den Zol­lan­sät­zen der Ta­rif­li­ni­en «zu Fut­ter­zwe­cken» ver­an­lagt wor­den sind;
b.10
An­hang 2 Zif­fer 1 zur Ver­ord­nung des WBF11 vom 7. De­zem­ber 199812 über Zoll­be­güns­ti­gun­gen, Aus­beu­te­zif­fern und Stan­dar­dre­zep­tu­ren, wenn sie zu den Zol­lan­sät­zen der Ta­rif­li­ni­en «zur mensch­li­chen Er­näh­rung», «zu tech­ni­schen Zwe­cken» oder «zur Her­stel­lung von Nah­rungs­mit­teln» ver­an­lagt wor­den sind.

2 Sie sind zoll­frei, wenn sie an fol­gen­de Tie­re ver­füt­tert wer­den:

a.
Tie­re, die in zoo­lo­gi­schen Gär­ten oder Zir­kus­sen ge­hal­ten wer­den;
b.
Tie­re, die wis­sen­schaft­li­chen oder tech­ni­schen Zwe­cken die­nen;
c.
Tie­re in frei­er Wild­bahn (ein­sch­liess­lich Vö­gel);
d.
Fi­sche, Hun­de, Kat­zen und an­de­re Tie­re, die in Woh­nun­gen, Ne­ben­räu­men, Ge­he­gen usw. nicht zum Zwe­cke der Nah­rungs­mit­tel­pro­duk­ti­on ge­hal­ten wer­den, mit Aus­nah­me von land­wirt­schaft­li­chen Nutz­tie­ren.

3 Als land­wirt­schaft­li­che Nutz­tie­re gel­ten Tie­re der Pfer­de-, Rin­der-, Schaf-, Zie­gen- und Schwei­ne­gat­tung so­wie Ka­nin­chen und Haus­ge­flü­gel.

8 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 7 Ziff. 2 der Agra­r­ein­fuhr­ver­ord­nung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325).

9 SR 916.01

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 (AS 2010 3503).

11 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 an­ge­passt.

12 SR 916.112.231

Art. 14 Berechtigte Personen  

Per­so­nen, die Wa­ren nach Ar­ti­kel 13 ver­ar­bei­ten, mi­schen, ab­fül­len, im ei­ge­nen Be­trieb ver­wen­den oder ab­ge­packt für den Ein­zel­ver­kauf ins Zoll­ge­biet ver­brin­gen, kön­nen ein Ge­such um Rück­er­stat­tung stel­len.

Art. 15 Rückerstattungsgesuch  

1 Das Rück­er­stat­tungs­ge­such muss einen Ka­len­der­mo­nat oder ein Ka­len­der­quar­tal um­fas­sen, so­fern das BA­ZG kei­ne ab­wei­chen­de Ab­rech­nungs­pe­ri­ode be­wil­ligt hat.

2 Es muss beim BA­ZG im auf die Ab­rech­nungs­pe­ri­ode nach Ab­satz 1 fol­gen­den Ka­len­der­mo­nat oder Ka­len­der­quar­tal schrift­lich und mit fol­gen­den Un­ter­la­gen ein­ge­reicht wer­den:

a.
die Ori­gi­na­le der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen für die ein­zel­nen Roh­stof­fe und ei­ne Ko­pie da­von oder, wenn der Ein­kauf bei ei­nem Im­por­teur er­folg­te, die Ver­kaufs­rech­nung er­gänzt mit den An­ga­ben über die Ver­an­la­gung (Num­mer der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung, Da­tum, Zoll­stel­le und Zol­lan­satz);
b.
ein Ver­wen­dungs­nach­weis für die ein­zel­nen Roh­stof­fe;
c.
ei­ne Zu­sam­men­stel­lung der her­ge­stell­ten oder ver­kauf­ten Men­ge je Fut­ter­art.

3 Ge­nügt das Ge­such den An­for­de­run­gen nicht, so räumt das BA­ZG der ge­such­stel­len­den Per­son ei­ne kur­ze Frist zur Nach­bes­se­rung ein.

Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge  

1 Die rück­er­stat­tungs­be­rech­tig­te Men­ge wird be­rech­net:

a.
auf der Grund­la­ge der Fa­bri­ka­ti­ons­kon­trol­le oder der Ver­kaufs­sta­tis­tik;
b.
nach der Roh­mas­se, wenn die Roh­stof­fe un­ver­än­dert ab­ge­ge­ben wer­den.

2 Das BA­ZG legt in Ab­spra­che mit der ge­such­stel­len­den Per­son die Be­rech­nungs­art fest.

3 Mass­ge­bend sind:

a.
für die Be­rech­nung nach der Fa­bri­ka­ti­ons­kon­trol­le: die Men­gen der tat­säch­lich ver­wen­de­ten Roh­stof­fe;
b.
für die Be­rech­nung nach der Ver­kaufs­sta­tis­tik: die An­tei­le der ver­wen­de­ten Roh­stof­fe nach der Her­stel­lungs­for­mel (Re­zep­tur).

4 Das BA­ZG kann bei der Be­rech­nung nach der Fa­bri­ka­ti­ons­kon­trol­le den nach­ge­wie­se­nen Pro­duk­ti­ons­ver­lust, bei der Be­rech­nung nach der Ver­kaufs­sta­tis­tik oh­ne be­son­de­ren Nach­weis einen Pro­duk­ti­ons­ver­lust von höchs­tens vier Pro­zent be­rück­sich­ti­gen.

Art. 17 Verwendungsnachweis  

1 Die ge­such­stel­len­de Per­son muss nach­wei­sen, dass die Wa­ren, für die sie die Rück­er­stat­tung be­an­tragt, nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2 ver­wen­det oder ver­kauft wor­den sind.

2 Als Ver­wen­dungs­nach­weis gel­ten:

a.
La­ger­kon­trol­len, Fa­bri­ka­ti­ons­kon­trol­len und Ver­kaufs­sta­tis­ti­ken;
b.
Re­zep­tu­ren für die her­ge­stell­ten Pro­duk­te mit:
1.
ge­nau­er An­ga­be der pro­zen­tua­len An­tei­le der ein­zel­nen Roh­stof­fe,
2.
An­ga­ben über die Her­kunft der Roh­stof­fe;
c.
Ver­kaufs- und Lie­fer­do­ku­men­te.

3 Für wei­ter­ge­ge­be­ne Wa­ren, für die ei­ne Rück­er­stat­tung ge­währt wur­de oder ge­währt wird, muss in den Ver­kaufs- und Lie­fer­do­ku­men­ten der Ver­wen­dungs­vor­be­halt nach An­hang 2 an­ge­bracht wer­den.13

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EFD vom 17. Ju­li 2009, in Kraft seit 1. Ju­li 2009 (AS 2009 3731).

Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik  

1 Die Fa­bri­ka­ti­ons­kon­trol­le muss min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben zum her­ge­stell­ten Pro­dukt ent­hal­ten:

a.
die Re­zep­tur;
b.
die her­ge­stell­te Men­ge;
c.
das Pro­duk­ti­ons­da­tum.

2 Die Ver­kaufs­sta­tis­tik muss min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben zum her­ge­stell­ten Pro­dukt ent­hal­ten:

a.
die Re­zep­tur;
b.
die ver­kauf­te Men­ge;
c.
das Rech­nungs­da­tum;
d.
ei­ne Kun­den­lis­te.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren  

1 Rück­er­stat­tungs­be­rech­tigt sind zoll­be­güns­tig­te Wa­ren, die nach der Ver­an­la­gung zu ei­nem be­stimm­ten Ver­wen­dungs­zweck oh­ne Ver­schul­den der ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten Per­son aus Qua­li­täts­grün­den nicht mehr zum ver­an­lag­ten Zweck ver­wen­det wer­den kön­nen.

2 Da­von aus­ge­nom­men sind Wa­ren, für die ei­ne Ver­si­che­rungs­leis­tung oder ei­ne gleich­wer­ti­ge Ent­schä­di­gung er­bracht wird.

Art. 20 Rückerstattungsgesuch  

1 Das Rück­er­stat­tungs­ge­such muss vor ei­ner an­der­wei­ti­gen Ver­wen­dung der Wa­re und in­ner­halb von drei Jah­ren seit der Aus­stel­lung der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung beim BA­ZG ein­ge­reicht wer­den.

2 Die ge­such­stel­len­de Per­son muss die Be­rech­ti­gung nach Ar­ti­kel 19 nach­wei­sen.

Art. 21 Kontrolle  

Das BA­ZG kann durch Kon­trol­len am Do­mi­zil über­prü­fen, ob die Rück­er­stat­tungs­be­rech­ti­gung nach Ar­ti­kel 19 ge­ge­ben ist.

Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung  

1 Die Wa­re darf erst an­ders ver­wen­det oder ab­ge­ge­ben wer­den, wenn das BA­ZG das Ein­ver­ständ­nis da­zu ge­ge­ben hat.

2 Wird ei­ne Wa­re oh­ne Ein­ver­ständ­nis des BA­ZG zu ei­nem ge­än­der­ten Zweck ver­wen­det oder ab­ge­ge­ben, ist der An­spruch auf ei­ne Rück­er­stat­tung ver­wirkt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23 Warenbuchhaltung  

1 Die zoll­be­güns­tig­te Per­son muss Auf­zeich­nun­gen über die La­ger­be­stän­de und den Ver­kehr mit zoll­be­güns­tig­ten Wa­ren füh­ren.

2 Die Auf­zeich­nun­gen müs­sen fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
Wa­ren­ein­gang:
1.
Men­ge (Ei­gen­mas­se ge­mä­ss Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung),
2.
Da­tum und Num­mer der Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung, Zoll­stel­le,
3.
Mehr­men­gen (den Buch­be­stand über­stei­gen­der La­ger­be­stand);
b.
Wa­ren­aus­gang:
1.
für die Fa­bri­ka­ti­on ent­nom­me­ne Men­gen,
2.
nicht ge­mä­ss Ver­wen­dungs­ver­pflich­tung ver­wen­de­te Men­gen,
3.
Ab­ga­be von un­ver­än­der­ten zoll­be­güns­tig­ten Wa­ren,
4.
un­ver­än­dert wie­der aus­ge­führ­te Men­gen,
5.
Fehl­men­gen (den La­ger­be­stand über­stei­gen­der Buch­be­stand),
6.
Da­tum so­wie Num­mern von Fa­bri­ka­ti­ons­auf­trä­gen, Ma­te­ri­al­be­zugs­schei­nen, Ver­kaufs- und Lie­fer­do­ku­men­ten und der­glei­chen.

3 Aus den Auf­zeich­nun­gen muss je­der­zeit der Be­stand an zoll­be­güns­tig­ten Wa­ren er­sicht­lich sein.

Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung  

Die zoll­be­güns­tig­te Per­son muss dem BA­ZG Än­de­run­gen der Fir­men­ein­tra­gung im schwei­ze­ri­schen Han­dels­re­gis­ter, na­ment­lich die Än­de­rung der Fir­men­be­zeich­nung oder des Do­mi­zils oder ei­ne all­fäl­li­ge Li­qui­da­ti­on des Ge­schäfts­be­triebs, un­ver­züg­lich schrift­lich mel­den.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25 Meldepflicht  

Die zoll­be­güns­tig­te Per­son muss dem BA­ZG schrift­lich mel­den:

a.
durch Zu­fall oder hö­he­re Ge­walt ver­nich­te­te zoll­be­güns­tig­te Wa­ren;
b.
Fehl­men­gen;
c.
je­de Un­re­gel­mäs­sig­keit im Zu­sam­men­hang mit zoll­be­güns­tig­ten Wa­ren.
Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld  

1 Die zoll­be­güns­tig­te Per­son muss in Fäl­len nach Ar­ti­kel 25 die Dif­fe­renz zwi­schen dem re­du­zier­ten und dem nor­ma­len Zol­lan­satz nach­zah­len.

2 Das BA­ZG ver­zich­tet in be­grün­de­ten Fäl­len auf die Nach­zah­lung, na­ment­lich wenn:

a.
die Fehl­men­ge im Rah­men der üb­li­chen La­ger­ver­lus­te für die ent­spre­chen­de Wa­re liegt; oder
b.
die Wa­re nach­weis­lich durch Zu­fall oder hö­he­re Ge­walt ver­nich­tet wor­den ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27  

1 Die Ver­ar­bei­tungs­be­trie­be müs­sen dem BA­ZG die er­reich­ten Aus­beu­ten für Fut­ter­mit­tel, Öl­saa­ten und Wa­ren, bei de­ren Ver­ar­bei­tung Fut­ter­mit­tel an­fal­len, so­wie für Hart­wei­zen ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen der ent­spre­chen­den nicht­zoll­recht­li­chen Er­las­se mel­den.

2 Die Mel­dung muss auf den da­für vor­ge­se­he­nen For­mu­la­ren er­fol­gen.

3 Sie muss in­ner­halb der fol­gen­den Fris­ten er­fol­gen:

a.
für Hart­wei­zen: im dem Ver­ar­bei­tungs­quar­tal fol­gen­den Ka­len­der­quar­tal;
b.
für an­de­re Wa­ren: bis En­de Fe­bru­ar des dem Ver­ar­bei­tungs­jahr fol­gen­den Jah­res.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts  

Fol­gen­de Ver­ord­nun­gen wer­den auf­ge­ho­ben:

1.
Zoll­be­güns­ti­gungs­ver­ord­nung vom 20. Sep­tem­ber 199914;
2.
Ver­ord­nung vom 20. Mai 199615 über die Rück­er­stat­tung von Zöl­len auf Fut­ter­mit­teln für Zoo-, La­bor- und an­de­re Tie­re.
Art. 29 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anhang 1 16

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. März 2016 (AS 20161093). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Aug. 2016 (AS 2016 2947), vom 28. Okt. 2016 (AS 2016 4031), vom 28. Okt. 2016 (AS 2016 4033), der OZD vom 11. Nov. 2016 (AS 2016 4035), des EFD vom 11. Aug. 2017 (AS 2017 4889), vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 6665), der OZD vom 22. Sept. 2020 (AS 2020 3867), des EFD vom 17. Nov. 2020 (AS 2020 5431), Ziff. I und II der V des EFD vom 8. Sept. 2021 (AS 2021 577), Ziff. I der V des EFD vom 15. Nov. 2021 (AS 2021 737), Ziff. I der V des BAZG vom 8. März 2022 (AS 2022 157), vom 22. März 2022 (AS 2022 189), vom 21. April 2022 (AS 2022 252), vom 20. Okt. 2023 (AS 2023 602), vom 21. Nov. 2023 (AS 2023 670) und vom 20. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 80).

(Art. 3)

Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Verwendung

Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0103.

10 90
91 90

Tiere der Schweinegattung, lebend

zu Forschungs- oder medizinischen Zwecken

10.—

0201.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden, frisch oder gekühlt, ausgebeint

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.––

0202.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden,
gefroren, ausgebeint

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.––

0206.

22 90
29 90
41 91
41 99
49 91
49 99
90 90

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine- oder Schafgattung, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0207.

14 99
27 99
45 99
55 99
60 99

Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0208.

10 00
90 10

Fleisch und geniessbare
Schlachtnebenprodukte von
Kaninchen oder Hasen oder
von Wild

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0301.

91 00

Junge Regenbogenforellen
(Oncorhyn-chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm

zur Speisefischzucht

2.40

0402.

99 10

Konzentrierte Milch, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, abgepackt in Verpackungen bis 2 Liter, besonders angefertigt für eine Verwendung in vollautomatischen
Kaffeemaschinen

zur Zubereitung von Kaffeespezialitäten wie Cappuccino, Latte Macchiato oder Café au lait

190.––

0404.

10 00

Molke in Pulverform, demineralisiert

zur Herstellung von Nahrungsmitteln

50.—

0404.

10 00

Molke in Pulverform, demineralisiert

als Ergänzungsfutter für Jungtiere

50.—

0405.

10 19

Ziegenbutter

zur Herstellung von pharmazeutischen Produkten

20.—

0407.

11 10
19 10

Bruteier

zur Mastkükenproduktion

1.—

0407.

21 10
29 10

Vogeleier in der Schale, frisch

als Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie

35.—

0407.

21 10
29 10

Vogeleier in der Schale, frisch

Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

0408.

19 10

Flüssigeigelb

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

0511.

99 19

Waren dieser Nummern

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

—.10

0601.

10 10

Tulpenzwiebeln, ruhend

zum Austreiben, für die Schnittblumenproduktion

—.10

0809.

21 10
21 11
29 10
29 11

Kirschen

zur Herstellung von Spirituosen

—.10

0809.

40 12
40 13
40 92
40 93

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen)

zur Herstellung von Spirituosen

—.10

0811.

10 00
20 90
90 10
90 29

Früchte, nicht gekocht oder in
Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Bemerkung:

Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

zur industriellen Weiterverarbeitung

—.10

0811.

90 90

Andere Früchte, nicht gekocht oder
in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, ohne Zusatz von Zucker
oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

—.10

1001.

19 29

Hartweizen

zum Aufblähen und Rösten

11.—

1001.

19 29

Hartweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Bulgur

6.37

1001.

19 29

Hartweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von vorgekochtem Hartweizen

5.28

1001.

19 39

Hartweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindestens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Futtermittelenzymen

frei

1001.

99 29

Weichweizen

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
75 % Mehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

zur Herstellung von Stärke

––.10

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.—

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung von Quellmehl

2.—

1001.

99 29

Weichweizen

zur Herstellung, durch Extrusion, von aufgeblähten Paniermehlersatz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarifnummer 1904.1090

2.—

1001.

99 29

Dinkel

zur Herstellung von Erzeugnissen durch Aufblähen oder Rösten

2.—

1002.

10 00

Saatroggen

zu Grünschnittzwecken

frei

1002.

90 29

Roggen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.—

1003.

90 49

Gerste

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1004.

10 00

Avena Strigosa Schreb.

zur Gründüngung

—.10

1005.

90 29

Maiskörner

zur Herstellung von Pop-Corn zur menschlichen Ernährung

—.50

1007.

90 29

Körnersorghum

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

10 29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

—.60

1008.

10 29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

29 29

Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

30 20

Kanariensaat

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1008.

40 29

Fonio (Digitaria spp.)

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

7.00

1008.

50 29

Quinoa (Chenopodium quinoa)

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

7.00

1008.

60 39

Triticale

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

7.00

1008.

90 27

Anderes Getreide

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

7.00

1102.

20 10

Mehl von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

20.—

1102.

90 51

Mehl von Reis

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

20.—

1102.

90 61

Mehl von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

20.—

1103.

11 19

Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

zur Herstellung von Teigwaren

4.50

1103.

11 19

Hartweizengriess in Behältnissen von mehr als 5 kg

zu technischen Zwecken

4.50

1103.

11 99

Grütze und Griess von Weizen, andere

zu technischen Zwecken

40.—

1103.

13 90

Grütze und Griess von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

4.50

1103.

19 19

Grütze und Griess von Roggen,
Mengkorn oder Triticale

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

40.—

1103.

19 29

Grütze und Griess von Hafer

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1103.

19 39

Grütze und Griess von Reis

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

4.50

1103.

19 99

Grütze und Griess von anderem
Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1103.

20 19

Agglomerate in Form von Pellets von Weizen

zu technischen Zwecken

40.—

1103.

20 29

Agglomerate in Form von Pellets von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zu technischen Zwecken

40.—

1103.

20 99

Agglomerate in Form von Pellets von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

12 90

Körner von Hafer, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

19 29

Körner von Gerste, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

19 99

Körner von anderem Getreide, gequetscht oder in Flocken

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

22 20

Anders bearbeitete Körner von Hafer

zur Herstellung von Nahrungsmitteln ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

22 20

Anders bearbeitete Körner von Hafer

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

8.40

1104.

22 20

Mahlhafer, geschält, noch circa 10 % ungeschälte Körner enthaltend

zur Herstellung von fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung

—.60

1104.

23 90

Anders bearbeitete Körner von Mais

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

23 90

Maisgrütze, d.h. grob gebrochene
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält

zur Herstellung von Cornflakes

—.20

1104.

23 90

Maiskörner geschrotet

zu technischen Zwecken

1.—

1104.

29 13

Anders bearbeitete Körner von Dinkel, geschält oder gerollt

zu technischen Zwecken

40.—

1104.

29 18

Anders bearbeitete Körner von Weizen, Roggen, Mengkorn oder Triticale, geschält oder gerollt

zu technischen Zwecken

40.—

1104.

29 22

Anders bearbeitete Körner von Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

—.50

1104.

29 22

Anders bearbeitete Körner von Hirse

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

29 32

Anders bearbeitete Körner
von Gerste

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

12.60

1104.

29 32

Anders bearbeitete Körner von Gerste

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

29 99

Anders bearbeitete Körner von anderem Getreide

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1104.

30 89

Weizenkeime

zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung

28.80

1104.

30 89

Weizenkeime

zur menschlichen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

26.13

1104.

30 89

Keime von Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkorn oder Triticale, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

zu technischen Zwecken

10.—

1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

1.50

1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

10 12

Malz, nicht geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1107.

10 93

Malz, nicht geröstet, zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1107.

20 12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

1.50

1107.

20 12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

20 12

Malz, geröstet, nicht zerkleinert

zur Herstellung von Malzextrakten für Nahrungsmittel

1.85

1107.

20 93

Malz, geröstet, zerkleinert

zur menschlichen Ernährung ohne Futtermittelanfall

10.—

1108.

11 90

Weizenstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.—

1108.

11 90

Weizenstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.70

1108.

12 90

Maisstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.—

1108.

12 90

Maisstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.50

1108.

13 90

Kartoffelstärke

zu technischen Zwecken

1.—

1108.

14 90

Maniokstärke

zu technischen Zwecken

1.—

1108.

19 99

Andere Stärken

zu technischen Zwecken

1.—

1201.

90 23
90 24

Sojabohnen

zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

—.10

1205.

10 53
10 54
90 53
90 54

Rapssamen

zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

—.10

1206.

00 23
00 24
00 53
00 54

Sonnenblumensamen

zur Ölgewinnung und industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

—.10

1501.

10 91
10 99

Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst

zur Herstellung von Speisefetten

13.15

1501.

10 99

Schweineschmalz

als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung

13.15

1501.

10 91
10 99
20 91
20 99
90 91
90 99

Schweinefett (einschliesslich
Schweineschmalz) und Geflügelfett

zu technischen Zwecken

1.—

1502.

10 91
10 99
90 91
90 99

Fette von Tieren der Rindvieh-,
Schaf- oder Ziegengattung

zur Herstellung von Speisefetten

8.15

1502.

10 91
10 99
90 91
90 99

Fette von Tieren der Rindvieh-,
Schaf- oder Ziegengattung

zu technischen Zwecken

1.—

1503.

00 91
00 99

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleo
stearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

zu technischen Zwecken

1.—

1504.

10 98
10 99
20 91
20 99
30 91
30 99

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1506.

00 91
00 99

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1507.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1507.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1507.

90 98

Sojaöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1508.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1508.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1508.

90 98

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1509.

20 91
20 99
30 91
30 99
40 91
40 99
90 91
90 99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.––

1509.

20 99
30 99
40 99
90 99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.––

1510.

10 90
90 91
90 99

Andere ausschliesslich aus Oliven
gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

zu technischen Zwecken

1.––

1510.

10 90
90 91
90 99

Andere ausschliesslich aus Oliven
gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.––

1511.

10 90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

—.10

1511.

10 90

Palmöl, rohes

zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050, 2106.9073 oder 2106.9074

6.—

1511.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Palmöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1511.

10 90
90 18
90 19
90 98
90 99

Palmöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1511.

90 18

Fraktionen des Palmöls

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

—.10

1511.

90 18
90 19

Fraktionen des Palmöls

zur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.—

1511.

90 18

Fraktionen von Palmöl, auch
raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

132.70

1511.

90 18

Fraktionen von Palmöl, nicht
chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Palmöls liegt, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

137.65

1511.

90 19

Fraktionen von Palmöl, nicht
chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen
des Palmöls liegt, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

138.30

1511.

90 98

Palmöl, anderes als rohes

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2104.1000

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgende Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

—.10

1511.

90 98
90 99

Palmöl, anderes als rohes

zur industriellen
Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2104.1000

10.—

1511.

90 98

Palmöl und seine Fraktionen, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1512.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1512.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1512.

19 98
29 91

Sonnenblumenöl, Safloröl oder
Baumwollsamenöl und ihre
Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1513.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1513.

11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1513.

19 98
29 98

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

140.50

1513.

21 90

Palmkernöl, roh

zur Herstellung von Brotaufstrichen der Tarifnummern 2106.9050 oder 2106.9074

6.—

1513.

29 18

Fraktionen von Palmkernöl oder
Babassuöl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

147.35

1514.

11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.—

1514.

11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1514.

19 91

99 91

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber
nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1515.

11 90
19 91
19 99
21 90
29 91
29 99
30 91
30 99
50 19
50 91
50 99
60 91
60 99
90 13
90 18
90 19
90 28
90 29
90 38
90 39
90 98
90 99

Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und andere fette pflanzliche oder mikrobielle Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen Zwecken

1.––

1515.

29 91
29 99
50 91
50 99
90 98
90 99

Fette und Öle von Mais, Sesam und
anderen pflanzlichen Ölen und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.—

1515.

19 91
29 91
30 91
50 91
90 18
90 28
90 38
90 98

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen,
auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.15

1516.

10 91
10 99
20 92
20 93
20 97
20 98
30 93
30 99

Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder
elaidiniert, auch raffiniert, jedoch
nicht anders zubereitet

zu technischen Zwecken

1.––

1516.

10 91
20 93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

132.70

1516.

10 91
20 93

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

137.65

1516.

10 99
20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

133.30

1516.

10 99
20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als
Kokos- und Palmkernöle, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert

Bemerkung:

Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen
und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und ‑fetten

138.30

1517.

90 62
90 63
90 67
90 68
90 71
90 79
90 81
90 89
90 91
90 99

Flüssige, geniessbare Mischungen
oder Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen
verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels

zu technischen Zwecken

1.––

1518.

00 19

Nicht geniessbare Mischungen
pflanzlicher Öle

zu technischen Zwecken

1.—

1518.

00 97

Nichtgeniessbare Mischungen von
tierischen Fetten

zu technischen Zwecken

1.—

1602.

50 98

Rindfleisch, gekocht und gefroren,
in Würfeln mit einer Kantenlänge
von ungefähr 2 cm

zur Herstellung von Gulaschsuppe

––.10

1602.

50 98

Rindfleisch, gekocht und gefroren,
in Würfeln mit einer Kantenlänge
von ungefähr 2 cm oder gewolft

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

––.10

1701.

12 00
13 00
14 00
99 99

Kristallzucker, fest, unbearbeitet,
ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen

zur Herstellung von Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure

frei

1701.

12 00
13 00
14 00

Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

zur Raffinierung

frei

1702.

30 29
30 38

Glukose, fest, chemisch rein oder nicht

zu technischen Zwecken

—.80

1702.

30 48

Glukosesirup

als Nährstoff für Bakterien bei der Herstellung pharmazeutischer Produkte

—.10

1904.

90 90

Getreidekörner, gebrochen und
zubereitet

Bemerkung:

Zollansatz für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200817) und aus anderen Freihandelspartnern (Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199518): Fr. 4.80.

zur Herstellung von Cornflakes und dergleichen

6.––

2001.

10 10

Cornichons, in Behältnissen von mehr als 10 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.––

2001.

90 91

Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.—

2001.

90 98

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen Weiterverarbeitung

3.—

2005.

40 10
51 10
99 11

Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg

zur Herstellung von koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen

4.50

2008.

19 10
20 00
30 10
30 90
70 10
70 90
80 00
99 11
99 96

Pulpen

zur industriellen Weiterverarbeitung

—.10

2008.

40 10
50 10
50 90
93 10
93 90
99 19
99 97

Pulpen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

—.10

2008.

99 99

Aloe Vera

zur Herstellung von Grundstoffen zur Weiterverarbeitung

10.—

2009.

61 11

Traubensaft, nicht eingedickt, nicht
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 3 l

zur Herstellung von alkoholfreiem Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften

15.—

2009.

81 10
89 89

Andere Säfte als von tropischen
Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2007

—.10

2009.

89 81

Säfte von tropischen Früchte, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur industriellen Weiterverarbeitung

—.10

2103.

10 00

Sojasauce

zur Weiterverarbeitung

10.—

2103.

90 00

Gewürzsaucen

zur industriellen Herstellung von Produkten der Tarifnummer 2103.9000

10.—

2106.

10 11

Sojaproteinkonzentrat

zu Futterzwecken

—.10

2106.

10 19

Sojaproteinkonzentrat

zu Futterzwecken

—.10

2106.

90 30

Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate

zur Weiterverarbeitung (Herstellung von Suppenwürzen usw.)

20.—

2106.

90 74
90 75
90 76

Nahrungsmittelzubereitungen

zur Herstellung von Kaugummi

—.10

2204.

22 41
22 42
29 43
29 44

Verarbeitungsweine, weisse oder rote

zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen Getränken

4.––

2302.

30 10

Weizenkleie

zu diätetischen Zwecken für die menschliche Ernährung

70.—

2309.

90 81
90 82
90 89

Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert

Bemerkung:

In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP anzugeben.

zur Verwendung als technischem Hilfsstoff für landwirtschaftliche Nutztiere

(Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel)

frei

2513.

20 90

Natürlicher Granatsand

für die industrielle Verwendung als Strahlmittel für das Wasserstrahlschneiden oder das Sandstrahlen

—.16

2915.

21 00

Essigsäure

zur Herstellung von Keten oder Diketen

—.10

3823.

11 90

Stearinsäure

zur Herstellung von Textilhilfsmitteln

1.—

3823.

11 90

Stearinsäure

zum Beschichten von Durchschreibepapier

1.—

3824.

99 99

Zubereitungen auf der Basis von
Kaolin (Slurry)

zur Weiterverarbeitung

––.03

3906.

90 90

Acrylnitril-Methacrylat-
Pfropfcopolymer auf Butadien/
Acrylnitril-Elastomer

zur Herstellung von Verpackungsfolien

—.10

3920.

10 00

Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit
Wasser getränkten Platten

zur Herstellung von Faserzement

3.80

3920.

62 00

Andere Platten, Blätter und Folien
aus Poly(ethylenterephthalat) aus
kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von antistatisierten oder beschichteten Folien zum Bedrucken oder Beschriften

10.—

3920.

62 00

Andere Platten, Blätter und Folien
aus Poly(ethylenterephthalat) aus
kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht für die lichtempfindliche Emulsion

10.—

4703.

11 00
19 00
29 00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als
solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

—.35

4703.

21 00

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

—.10

4705.

00 00

Halbzellstoff aus Holz, chemisch,
thermisch und mechanisch
aufgeschlossen (CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Pulp)

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

—.10

4804.

11 00
19 00

Kraftpapier und Kraftpappe

zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder Displays

—.10

4810.

13 10

Karton aus Zellulose, in Rollen, mit
einem Quadratmetergewicht von
mehr als 150 g

zur Herstellung von Zigaretten-Verpackungs-Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)

6.—

4810.

39 10

Kraftpappe, einseitig gestrichen

zur Herstellung von Verpackungen

frei

5007.

20 10

Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide,
roh, abgekocht oder gebleicht

zum Färben oder
Bedrucken

200.—

5107.

20 92

Kammgarne aus Wolle

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5205.

12 90
24 90

Garne aus Baumwolle, mit einem
Anteil an Baumwolle von 85
Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5206.

24 90
44 90

Garne aus Baumwolle, mit einem
Anteil an Baumwolle von weniger
als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5208.

11 00
22 00
23 00

Gewebe aus Baumwolle

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

5208.

12 00
13 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von
85 Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

––.10

5209.

11 00
12 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85
Gewichtsprozent oder mehr

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5211.

11 00
12 00

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5402.

11 00
19 00

Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500
Dezitex

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

—.50

5402.

11 00
19 00
45 00
51 00

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh,
gebleicht oder weiss mattiert, nicht
texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder Umzwirnen

10.—

5402.

20 00

Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500
Dezitex

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bänder und Gurten

—.50

5402.

31 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex

zum Zwirnen oder Weben

55.—

5402.

31 00
33 00
45 00

Synthetische Filamentgarne

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5402.

32 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex

zum Zwirnen oder Weben

40.—

5402.

44 00
49 00
59 00

Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder Umzwirnen

10.—

5403.

10 00

Hochfeste Garne aus Viskose

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5404.

11 00

Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert

zum Umspinnen oder Umzwirnen

10.—

5404.

11 00
12 00
19 00

Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt

zur Herstellung von Bürsten- und Pinsel waren, Besen und Staubwischern

30.—

5404.

90 00

Fibrillierte Streifen aus Polypropylen

zur Herstellung von Seilen, Kordeln, Bändern und Gurten

—.50

5407.

10 00

Gewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden oder Polyester

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

5509.

21 00
99 10
99 20

Garne aus synthetischen Kurzfasern

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5510.

11 00

Garne aus künstlichen Kurzfasern

zur Herstellung von Kautschukfäden und ‑kordeln, mit Spinnstoffen überzogen der Tarifnummer 5604.1000, oder von Bindfäden (Schnüren), Seilen und Tauen der Tarifnummer 5607

—.10

5512.

11 00

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an Polyester-Kurzfasern von 85 Gewichtsprozent oder mehr, roh oder gebleicht

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5513.

11 00

Gewebe aus Polyester-Kurzfasern

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

5514.

11 00
12 00

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, mit einem Anteil an solchen Fasern von weniger als 85 Gewichtsprozent

zur Herstellung von Schleifmittelunterlagen

—.10

5806.

32 00

Bänder, gewoben, aus synthetischen Fasern

zur Herstellung von Reissverschlüssen

104.—

5906.

91 00

Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück

zur Herstellung von Teppichunterlagen

38.—

5911.

10 00

Kardentücher, mit Kautschuk oder
ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage

zur Herstellung von Kratzengarnituren

5.—

6006.

21 00
23 00

Andere gewirkte oder
gestrickte Stoffe aus Baumwolle

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

6006.

31 00
33 00

Andere gewirkte oder
gestrickte Stoffe aus synthetischen
Fasern

zur Konfektion von Bettdecken (andere als solche mit elektrischer Heizvorrichtung) der Tarifnummer 6301 oder von Bettwäsche der Tarifnummer 6302

—.10

6210.

10 00

Bekleidung aus Vliesstoff aus
Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch

zur Verwendung in Spitälern und Kliniken

40.—

6307.

90 99

Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder
Polyethylen, für den Einmalgebrauch

zur Verwendung in Spitälern und Kliniken

40.—

6307.

90 99

Hygienemasken oder chirurgische
Masken vom Typ II bzw. Typ IIR
(Europäische Norm EN14683)

zur Pandemievorsorge

40.—

6309.

00 00

Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen

zum Reissen oder zur Herstellung von Putzlappen

—.03

6403.

19 00

Schuhe

zur Herstellung von Schlittschuhen oder Rollschuhen

48.—

7106.

92 90

Silber, in Form von Halbzeug

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7108.

13 00

Gold, in Form von Halbzeug

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7110.

11 00

Platin, in Rohform oder in Pulverform

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7110.

21 00
29 00

Palladium

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7113.

11 00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus Silber

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7113.

19 00

Bijouterie- und Juwelierwaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7114.

11 90

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Silber

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7114.

19 90

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus anderen Edelmetallen

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7115.

90 10

Andere Waren aus Silber, auch
vergoldet oder platiniert

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7115.

90 20

Andere Waren aus Gold oder Platin

zum Einschmelzen und zur Wiedergewinnung von Edelmetallen

8.—

7217.

10 10

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

zur Herstellung von Drahtstiften

—.10

7225.

19 90

Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

—.20

7226.

11 90
19 90

Bleche aus Siliciumstahl, sog. Elektrobleche, mit einer Breite von weniger
als 600 mm

zum Bau des elektrischen Teiles von Maschinen und Apparaten

—.20

7601.

20 00

Aluminiumlegierungen in Rohform

zum Pressen, Walzen oder Ziehen

10.—

7605.

21 00

Draht aus Aluminium

zum Ziehen und zur industriellen Weiterverarbeitung

—.60

8408.

20 10

Kolbenmotoren mit
Kompressionszündung
(Dieselmotoren)

zum Einbau in Motortransportkarren für die Landwirtschaft der Tarifnummer 8704

21.—

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 3)

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