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Verordnung
über die Bearbeitung von Personendaten
in der Eidgenössischen Zollverwaltung
(Datenbearbeitungsverordnung für die EZV, DBZV)

vom 23. August 2017 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 110 Absatz 3 und 112 Absatz 5 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19972,
Artikel 27 Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003,
und auf Artikel 19 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 19334,
in Ausführung des Übereinkommens vom 20. Mai 19875 über ein gemeinsames Versandverfahren,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Be­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten in der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung (EZV).

2 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem für Strafsa­chen (Art. 110a ZG) wird in der Ver­ord­nung vom 20. Sep­tem­ber 20136 über das In­for­ma­ti­ons­sys­tem für Strafsa­chen der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung ge­re­gelt.

3 Das In­for­ma­ti­ons­sys­tem für Bild­auf­nah­me-, Bild­auf­zeich­nungs- und an­de­re Über­wa­chungs­ge­rä­te (Art. 110f ZG) wird in der Ver­ord­nung vom 4. April 20077 über den Ein­satz von Bild­auf­nah­me-, Bild­auf­zeich­nungs- und an­de­ren Über­wa­chungs­ge­rä­ten durch die Eid­ge­nös­si­sche Zoll­ver­wal­tung ge­re­gelt.

Art. 2 Anhänge  

1 Die An­hän­ge re­geln für die In­for­ma­ti­ons­sys­te­me der EZV:

a.
den Zweck;
b.
den In­halt;
c.
die Be­rech­ti­gun­gen zur Da­ten­be­ar­bei­tung, die Da­ten­be­kannt­ga­be und die Dau­er der Da­ten­auf­be­wah­rung, so­fern von den Vor­ga­ben nach den Ar­ti­keln 4, 6 und 8 ab­ge­wi­chen wird;
d.
ge­ge­be­nen­falls den Da­ten­aus­tausch mit an­de­ren In­for­ma­ti­ons­sys­te­men und die Ver­öf­fent­li­chung der Da­ten.

2 Wo in den An­hän­gen von Per­so­na­li­en die Re­de ist, ist dar­un­ter so­weit not­wen­dig zu ver­ste­hen:

a.
für na­tür­li­che Per­so­nen: Na­me, Vor­na­me(n), Aus­weis­num­mer, Le­di­gna­me, Ali­as­na­me, Na­me und Vor­na­me(n) des Va­ters und der Mut­ter, Ge­burts­da­tum, Ge­burts­ort, Hei­mat­ort, Ge­schlecht, Zi­vil­stand, Be­ruf, Spra­che, Stras­sen­be­zeich­nung, Wohn­ort, Num­mern von Te­le­fon, Mo­bil­te­le­fon und Te­le­fax, E-Mail-Adres­se, Bank­ver­bin­dung, er­for­der­li­che An­ga­be für die recht­li­che Ver­tre­te­rin oder den recht­li­chen Ver­tre­ter;
b.
für ju­ris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen: Na­me, Un­ter­neh­men, Un­ter­neh­men­si­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (UID), Rechts­form, Stras­sen­be­zeich­nung, Sitz, han­deln­de Per­so­nen oder Or­ga­ne, Num­mern von Te­le­fon, Mo­bil­te­le­fon und Te­le­fax, E-Mail-Adres­se, Bank­ver­bin­dung, er­for­der­li­che An­ga­be für die recht­li­che Ver­tre­te­rin oder den recht­li­chen Ver­tre­ter.
Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortung  

1 Die EZV ist für die in die­ser Ver­ord­nung ge­re­gel­ten In­for­ma­ti­ons­sys­te­me zu­stän­dig.

2 Sie trägt die Ver­ant­wor­tung für die von ihr be­ar­bei­te­ten Da­ten und für de­ren In­halt.

Art. 4 Organisation  

1 Die In­for­ma­ti­ons­sys­te­me mit­tels elek­tro­ni­scher Da­ten­ver­ar­bei­tung wer­den als ei­gen­stän­di­ge Ap­pli­ka­tio­nen oder auf der Platt­form der Bü­ro­au­to­ma­ti­on im Auf­trag der EZV vom Bun­des­amt für In­for­ma­tik und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on (BIT) be­trie­ben. Die­ses ist für den Be­trieb der In­for­ma­ti­ons­sys­te­me ver­ant­wort­lich.

2 Wer­den glei­che Da­ten von ver­schie­de­nen Stel­len der EZV be­ar­bei­tet, so kön­nen die ent­spre­chen­den In­for­ma­ti­ons­sys­te­me ver­netzt wer­den, so­fern dies für ei­ne ef­fi­zi­en­te Da­ten­be­ar­bei­tung not­wen­dig ist.

2. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 5 Grundsatz  

1 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur im Rah­men des Zwecks nach dem je­wei­li­gen An­hang be­ar­bei­tet wer­den.

2 Das Be­schaf­fen von Per­so­nen­da­ten muss für die be­trof­fe­nen Per­so­nen er­kenn­bar sein.

3 Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der EZV ver­fü­gen über die­je­ni­gen Be­rech­ti­gun­gen zur Da­ten­be­ar­bei­tung, die zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben not­wen­dig sind, es sei denn, der be­tref­fen­de An­hang sieht ei­ne ab­wei­chen­de Re­ge­lung vor.

Art. 6 Zentrale Plattformen zur Datenauswertung  

1 Die EZV kann Platt­for­men er­rich­ten und be­trei­ben, auf de­nen die Da­ten aus den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men nach die­ser Ver­ord­nung aus­ge­wer­tet wer­den.

2 Die Aus­wer­tun­gen kön­nen nur für sta­tis­ti­sche Zwe­cke, für Ri­si­ko­ana­ly­sen und für die Füh­rungs- und Steue­rungs­un­ter­stüt­zung der EZV vor­ge­nom­men wer­den.

Art. 7 Datenbekanntgabe  

1 Die EZV gibt im Ein­zel­fall Da­ten aus den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men an­de­ren Be­hör­den in der Schweiz so­wie Drit­ten be­kannt, wenn ei­ne In­for­ma­ti­ons­pflicht hier­für ge­setz­lich vor­ge­se­hen ist.

2 Im Ab­ruf­ver­fah­ren dür­fen Da­ten nur be­kannt­ge­ge­ben wer­den, so­weit der be­tref­fen­de An­hang dies aus­drück­lich vor­sieht.

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen  

Die Rech­te der be­trof­fe­nen Per­so­nen, ins­be­son­de­re das Aus­kunfts-, Be­rich­ti­gungs- und Ver­nich­tungs­recht, rich­ten sich nach dem Bun­des­ge­setz vom 19. Ju­ni 19928 über den Da­ten­schutz und sei­nen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen.

Art. 9 Pflichten der EZV  

Un­rich­ti­ge Da­ten so­wie Da­ten, die die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, sind von Am­tes we­gen zu be­rich­ti­gen oder zu ver­nich­ten.

Art. 10 Aufbewahrung und Vernichtung von Daten  

1 Die in den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men ent­hal­te­nen Da­ten wer­den wäh­rend höchs­tens fünf Jah­ren ab der Er­fas­sung auf­be­wahrt, so­fern der be­tref­fen­de An­hang kei­ne an­de­re Frist vor­sieht.

2 Sie wer­den nach Ab­lauf der Auf­be­wah­rungs­frist ver­nich­tet, so­fern sie nicht ar­chi­viert wer­den.

3 Da­ten aus In­for­ma­ti­ons­sys­te­men, de­ren Be­trieb ein­ge­stellt wird, wer­den noch wäh­rend höchs­tens fünf Jah­ren ab der Er­fas­sung auf­be­wahrt. Da­nach wer­den sie ver­nich­tet, es sei denn, sie wer­den ar­chi­viert.

Art. 11 Archivierung von Daten  

Nicht mehr be­nö­tig­te Da­ten so­wie Da­ten, de­ren Auf­be­wah­rungs­frist ab­ge­lau­fen ist, wer­den dem Bun­de­sar­chiv zur Ar­chi­vie­rung an­ge­bo­ten. An­ge­bot, Be­wer­tung und Ab­lie­fe­rung rich­ten sich nach dem Ar­chi­vie­rungs­ge­setz vom 26. Ju­ni 19989.

Art. 12 Datensicherheit  

1 Für die Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit gel­ten die Ar­ti­kel 20 und 21 der Ver­ord­nung vom 14. Ju­ni 199310 zum Bun­des­ge­setz über den Da­ten­schutz so­wie die Cy­ber­ri­si­ken­ver­ord­nung vom 27. Mai 202011.12

2 Da­ten, Pro­gram­me und da­zu­ge­hö­ri­ge Do­ku­men­ta­tio­nen sind ge­gen un­be­fug­tes Be­ar­bei­ten so­wie ge­gen Zer­stö­rung und Ent­wen­dung zu schüt­zen. Sie müs­sen wie­der­her­ge­stellt wer­den kön­nen.

3 Die je­weils zu­stän­di­ge Stel­le der EZV legt den Zu­griff auf die ein­zel­nen In­for­ma­ti­ons­sys­te­me für je­de Be­nut­ze­rin und je­den Be­nut­zer mit in­di­vi­du­el­len Be­nut­zer­pro­fi­len, Pass­wör­tern und Log-ins in Ab­spra­che mit dem BIT so fest, dass die Be­nut­ze­rin oder der Be­nut­zer die In­for­ma­ti­ons­sys­te­me nur im Um­fang ih­rer Zu­stän­dig­keit be­nut­zen kann. Ge­mein­schaftspass­wör­ter und Sam­mel-Log-ins sind nur aus­nahms­wei­se zu­läs­sig.

4 Die EZV er­lässt in Ab­spra­che mit dem BIT Vor­schrif­ten über or­ga­ni­sa­to­ri­sche und tech­ni­sche Mass­nah­men für die Da­ten­si­cher­heit und sorgt da­für, dass die Da­ten­be­ar­bei­tung au­to­ma­tisch pro­to­kol­liert wird.

10 SR 235.11

11 SR 120.73

12 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 17 der V vom 25. Nov. 2020 über die di­gi­ta­le Trans­for­ma­ti­on und die In­for­ma­tik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

Art. 13 Statistik  

1 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur dann zu Re­por­ting- und Sta­tis­tik­zwe­cken ver­wen­det wer­den, wenn der be­tref­fen­de An­hang dies vor­sieht.

2 Per­so­nen­da­ten dür­fen nur für in­ter­ne Ge­schäfts­kon­trol­len und für die in­ter­ne Ge­schäfts­pla­nung be­ar­bei­tet wer­den.

3 Da­ten, die zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken be­nö­tigt oder ver­öf­fent­licht wer­den, dür­fen kei­ne Rück­schlüs­se auf die be­trof­fe­nen Per­so­nen er­lau­ben.

4 Die Frist für die Auf­be­wah­rung und Ver­nich­tung der Be­ar­bei­tungs­re­sul­ta­te rich­tet sich nach Ar­ti­kel 10.

Art. 14 Auswertung des Intranet- und Internetangebots der EZV  

1 Zur Aus­wer­tung des In­tra­net- und In­ter­ne­t­an­ge­bots der EZV kann die EZV die Da­ten von Per­so­nen be­ar­bei­ten, die von die­sem An­ge­bot Ge­brauch ma­chen (Log­fi­les).

2 Die Per­so­nen­da­ten dür­fen nur für die­se Aus­wer­tung und nur so lan­ge wie un­be­dingt nö­tig be­ar­bei­tet wer­den. Sie sind nach der Aus­wer­tung zu ver­nich­ten oder zu an­ony­mi­sie­ren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Da­ten­be­ar­bei­tungs­ver­ord­nung vom 4. April 200713 wird auf­ge­ho­ben.

13 [AS 2007 1715, 2008 583Ziff. III 2, 2009 709Art. 10 5577 Art. 44 Ziff. 16233Ziff. III, 2012 3477 An­hang Ziff. 3, 2013 3111An­hang Ziff. II 2 3835, 2015 4917An­hang Ziff. 1, 2016 2667An­hang Ziff. 2 4525 Ziff. I 4]

Art. 16 Änderung eines anderen Erlasses  

...14

14 Die Än­de­run­gen kön­nen un­ter AS 2017 4891kon­sul­tiert wer­den.

Art. 17 Übergangsbestimmungen  

Da­ten aus den fol­gen­den In­for­ma­ti­ons­sys­te­men nach der Da­ten­be­ar­bei­tungs­ver­ord­nung vom 4. April 200715, die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung nicht mehr be­trie­ben wer­den, wer­den, so­fern sie nicht ar­chi­viert wer­den, ver­nich­tet, so­bald sie nicht mehr be­nö­tigt wer­den, spä­tes­tens je­doch nach fünf Jah­ren ab der Er­fas­sung:

a.
Nach­wei­se der Zoll­ver­an­la­gung für die Zu­las­sung von Luft­fahr­zeu­gen; Form 15.15 (An­hang A 14);
b.
Kon­trol­le der Zoll­ver­an­la­gung schwei­ze­ri­scher und aus­län­di­scher Luft­fahr­zeu­ge (An­hang A 15);
c.
Un­ter­neh­men, die im kon­zes­sio­nier­ten Li­ni­en­ver­kehr mit Ge­sell­schafts­wa­gen tä­tig sind (An­hang A 17);
d.
Per­so­nen, die um Rück­er­stat­tung der Pau­scha­len Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be (PS­VA) für Aus­land­fahr­ten, Fahr­ten im UKV und für Holz­trans­por­te er­su­chen (An­hang A 18);
e.
Nach­weis der Zoll­ver­an­la­gung für die or­dent­li­che Zu­las­sung von Schif­fen; Form 15.10 (An­hang A 19);
f.
Vor­er­mitt­lun­gen und Spe­zi­al­ana­ly­se der EZV (An­hang A 35);
g.
Ver­wen­dungs­ver­pflich­tun­gen Mi­ne­ral­öl­steu­er (An­hang A 40);
h.
Kon­trol­le des Schwe­fel­ge­halts von Heiz­öl ex­tra­leicht, Ben­zin und Die­sel­öl (An­hang A 43);
i.
Ver­zeich­nis der von der Sek­ti­on Un­ter­su­chung der Zoll­kreis­di­rek­tio­nen ge­führ­ten Stra­fun­ter­su­chun­gen (An­hang B 7);
j.
Ein­fuhr von Er­zeug­nis­sen der Frei­zo­nen Hoch­sa­voy­ens und der Land­schaft Gex (An­hang B 8);
k.
Re­por­ting, Ri­si­ko­ana­ly­se und Sta­tis­tik auf Stu­fe Zoll­stel­le (An­hang C 1);
l.
In­for­ma­tik­sys­te­me Rönt­gen­an­la­gen (An­hang C 2);
m.
Zollan­mel­dun­gen auf Flug­plät­zen (An­hang C 4);
n.
Flug­pla­n­aus­wer­tung auf Flug­plät­zen (An­hang C 5);
o.
Grenz­über­tritts­be­wil­li­gun­gen aus­ser­halb zu­ge­las­se­ner Grenz­über­tritts­stel­len oder aus­ser­halb der Öff­nungs­zei­ten der Zoll­stel­le (An­hang C 7);
p.
Ar­ten­schutz (An­hang C 10).

15 [AS 2007 1715, 2008 583Ziff. III 2, 2009 709Art. 10 5577 Art. 44 Ziff. 16233Ziff. III, 2012 3477 An­hang Ziff. 3, 2013 3111An­hang Ziff. II 2 3835, 2015 4917An­hang Ziff. 1, 2016 2667An­hang Ziff. 2 4525 Ziff. I 4]

Art. 18 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ok­to­ber 2017 in Kraft.

Anhang 1

Informationssystem «Argos» für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «Argos» dient den folgenden Zwecken:

a.
Erfassung der Resultate der von der EZV durchgeführten Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr;
b.
Analyse der von der EZV durchgeführten Kontrollen;
c.
nachträgliche Kontrolle der Veranlagungen und Zollprozesse;
d.
Beschaffung von Datengrundlagen für die Berichterstattung über die Aufgabenerfüllung der EZV.

1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der kontrollierten natürlichen Personen;

2.2 Personalien der kontrollierten juristischen Personen und Personenvereinigungen;

2.3 betreffend die Zollkontrollen: Datum, Zeit, Ort, Menge und Wert der Waren, Kontrollgrund, Kontrollergebnis, straf- und verwaltungsrechtliche Massnahmen und andere Folgen der Kontrolle;

2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV

Die Übernahme von Daten aus den Informationssystemen betreffend die Zollveranlagung (Anhänge 23, 24 und 25) ist zulässig.

4. Berechtigungen

Die Daten können bearbeiten:

4.1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste der EZV, die Zoll­kontrollen durchführen;

4.2 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste der EZV, welche die Betriebsdienste der EZV kontrollieren;

4.3 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, welche Strafverfahren bearbeiten.

5. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 2

Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient der Erstellung von Analysen, mit denen:

a.
die von Waren, Personen, Status und Verfahren ausgehenden Risiken ermittelt werden;
b.
der Personen- und Warenverkehr überwacht werden kann;
c.
Zollkontrollen zielgerichtet ausgestaltet werden können;
d.
Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren ausgewertet werden können.

1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien, einschliesslich Branche und Mehrwertsteuer-Nummer, der Unternehmen, welche im Personen- und Warenverkehr auftreten;

2.2 Personalien, einschliesslich Branche und Mehrwertsteuernummer, der anmeldepflichtigen Personen, der Spediteurinnen und Spediteure, der Versenderinnen und Versender und der Empfängerinnen und Empfänger der Waren;

2.3 pro Unternehmen: Angaben über die erfolgten Zollveranlagungen, über die Beschau, über Berichtigungen, Nachforderungen, Strafverfahren, einschliesslich Art der Widerhandlung und Bussenmass, sowie über Verwarnungen;

2.4 Angaben über Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die von der EZV als Risikowaren eingestuft werden.

2.5 Angaben über vorgenommene Risikoanalysen und allfällige getroffene Massnahmen.

3. Berechtigungen und Veröffentlichung

3.1 Die Daten können bearbeiten:

a.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Risikoanalysen für die EZV durchführen;
b.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste der EZV, welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung benötigen;
c.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste der EZV, welche die Betriebsdienste der EZV kontrollieren;
d.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Strafverfahren bearbeiten.

3.2 Die folgenden Ergebnisse der Risikoanalysen dürfen auf dem Intranet der EZV veröffentlicht werden:

a.
Personennamen;
b.
Waren;
c.
Risiken;
d.
Hinweise für Kontrollen.

Anhang 3

Informationssystem «ELS & Ortung» für die Führungsunterstützung

1. Zweck

Das Informationssystem «ELS & Ortung» dient den folgenden Zwecken:

1.1 Beschaffung und Bearbeitung aller Informationen, die für die operative und strategische Steuerung und Leitung der Einsätze der EZV erforderlich sind;

1.2 zeitgerechter und effizienter Ressourceneinsatz bei geplanten Zollkontrollen und bei unerwarteten Ereignissen, die im Zusammenhang mit einer Zuständigkeit der EZV stehen;

1.3 Lagedarstellung bei solchen Ereignissen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der kontrollierten natürlichen Personen, einschliesslich Angaben zu den Standorten;

2.2 betreffend Ereignisse, die die Einsatzzentralen bearbeiten: Ort, Datum und Zeit von Vorfällen und Aufgriffen, mitgeführte Warenarten, Gegenstände und Vermögenswerte, verwendete Verkehrsmittel und Kontrollschilder, Verstecke von Waren sowie allfällige getroffene Massnahmen;

2.3 Name, Vorname, Personalnummer, Ort, Datum und Zeit des Einsatzes der kontrollierenden Person sowie für die Kontrolle verwendete Fahrzeuge, Funkgeräte und andere technische Einsatzmittel;

2.4 Tonaufzeichnungen der bei den Einsatzleitstellen eingehenden Telefon- und Funkgespräche.

3. Berechtigungen

Die Daten können bearbeiten:

3.1 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Einsätze der EZV planen, steuern und leiten;

3.2 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebsdienste der EZV, welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung benötigen;

3.3 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienste der EZV, welche die Betriebsdienste der EZV kontrollieren;

3.4 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche Strafverfahren bearbeiten.

Anhang 4

Informationssystem «Rumaca» für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps

1. Zweck

Das Informationssystem «Rumaca» dient im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Grenzwachtkorps (GWK) den folgenden Zwecken:

1.1 Aktenführung;

1.2 Controlling;

1.3 Erstellung von Risikoanalysen;

1.4 Informierung der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 betreffend Feststellungen und Ereignisse an der Grenze: Personalien der involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Video- und Tonaufzeichnungen von befragten Personen, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;

2.2 betreffend Meldungen über Aufgriffe an der Grenze: Personalien der involvierten Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Waren sowie Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich;

2.3 folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 200916 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten:

a.
die Personalien der auskunftspflichtigen Personen,
b.
den Betrag der Barmittel,
c.
Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel,
d.
die Personalien der wirtschaftlich berechtigten Personen,
e.
Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme,
f.
Angabe, ob die auskunftspflichtigen Personen die Auskunft verweigern oder eine falsche Auskunft erteilt haben,
g.
Angaben über Fahrzeug, Waren und Zeitpunkt, Ort und Verkehrsart der Kontrolle, Dienststelle, Einsatzart und betroffener Rechtsbereich.

3. Berechtigungen

3.1 Für die Daten nach den Ziffern 2.1 und 2.2 gelten die folgenden Berechtigungen:

a.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten.
b.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, dürfen die Daten bearbeiten.
c.
Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten der EZV dürfen die Daten des Betäubungsmittelbereichs bearbeiten.
d.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Staatssekretariates für Migration haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
e.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden haben im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

3.2 Für die Daten nach Ziffer 2.3 gelten die folgenden Berechtigungen:

a.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zollstellen dürfen die Daten bearbeiten.
b.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, die sich mit Strafsachen oder der Erstellung von Risikoanalysen befassen, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zuständigen Personen dürfen die Daten bearbeiten.
c.
Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fedpol haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.

Anhang 5

Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen (SAP-Module)

1. Zweck

1.1 Die Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen dienen den folgenden Zwecken:

a.
Abgabenerhebung;
b.
Bewirtschaftung von Debitoren und Kreditoren;
c.
Bewirtschaftung der geleisteten Sicherheiten;
d.
Bewirtschaftung der Inkassomassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188917 über Schuldbetreibung und Konkurs.

1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung von Kontrollen im Finanz- und Rechnungswesen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der abgabepflichtigen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) abrechnen;

2.2 Personalien der Debitoren und Kreditoren der EZV sowie der abgabepflichtigen Personen, die über das gemeinsame Versandverfahren abgewickelt werden;

2.3 Daten über die finanziellen Bewegungen im Zusammenhang mit der Erhebung und Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und geleisteten Sicherheiten.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 6

Informationssystem für die Verwaltung der Liegenschaften der EZV

1. Zweck

Das Informationssystem dient zur Bewirtschaftung der verwaltungseigenen Liegenschaften und der Dienstwohnungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Mieterinnen und Mieter;

2.2 Adresse, Ort und Grösse der Mietobjekte sowie Miet- und Nebenkosten.

Anhang 7 18

18 Bereinigt gemäss Anhang 8 Ziff. II 6 der V vom 22. Nov. 2017 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7271).

Informationssystem «Perizoll»

1. Zweck

Das Informationssystem «Perizoll» dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erfassung der EZV-spezifischen Zulagen und Vergütungen, die nicht mit dem Programm «SAP PT» abgerechnet werden können;

1.2 Meldung der Abrechnungsdaten an das Eidgenössisches Personalamt (EPA) und an das Dienstleistungszentrum Personal des Eidgenössischen Finanzdepartements (DLZ Personal EFD) zur Weiterverarbeitung und Auszahlung der Zulagen und Vergütungen zusammen mit dem Monatslohn.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV;

2.2 Dauer und Anzahl durchgehender Diensttouren;

2.3 Anzahl Einsätze nach festen Dienstplänen;

2.4 Dauer der geleisteten Nachtarbeit;

2.5 Dauer der geleisteten Sonntagsarbeit;

2.6 Dauer des geleisteten Pikettdiensts;

2.7 Anzahl Schichttage.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen und Datenbekanntgabe

3.1 Die Übernahme von Daten aus dem System Informationssystem Personal und Datenmanagement «IPDM» betreffend Organisationsmanagement, Personaladministration, Personalabrechnung, Personalzeitwirtschaft und Vergütungsmanagement ist zulässig.

3.2 Die Daten betreffend die Abrechnung von Zulagen und Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV dürfen dem EPA und dem DLZ Personal EFD zur monatlichen Auszahlung der Zulagen und Vergütungen bekanntgegeben werden.

Anhang 8

Informationssystem «Rumaca Pep» zur Einsatzplanung des Personals des Grenzwachtkorps

1. Zweck

Das Informationssystem «Rumaca Pep» dient den folgenden Zwecken:

1.1 Einsatzplanung für das Personal des GWK;

1.2 Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten, der Ferien und anderer Abwesenheiten des Personals des GWK;

1.3 Abrechnung der EZV-spezifischen Zulagen und Vergütungen mit dem Formular 66.34.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV;

2.2 geplante und geleistete Arbeitszeit;

2.3 Abwesenheiten wie Ferien, bezahlter Urlaub, Krankheit, Unfall, dienstliche Weiterbildung und arbeitsfreie Zeit;

2.4 Daten von abrechnungsberechtigten Zulagen und Vergütungen.

Anhang 9

Informationssystem «Fewo/Fewolight» zur Vermietung der Ferienwohnungen der Wohlfahrtskasse der EZV

1. Zweck

Das Informationssystem «Fewo/Fewolight» dient der Vermietung von Ferienwohnungen an das aktive und pensionierte Personal der EZV.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der aktiven und pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV;

2.2 Angaben über die Mietwohnungen;

2.3 Gesuche und Zuteilung der Mietwohnungen;

2.4 Abrechnungen über die Vermietung.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV

Die Übernahme von Daten aus dem System «Perizoll» (Anhang 7) ist zulässig.

Anhang 10

Informationssystem «Kleiderwebshop»

1. Zweck

Das Informationssystem «Kleiderwebshop» dient der Ausrüstung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV mit der erforderlichen Dienstkleidung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

1.
Personalien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK, deren Dienstgrade, Konfektionsgrösse, zugeteilte Organisationseinheit und private Zustelladresse;
2.
Angaben über Artikel, Menge, Bestell- und Lieferdaten.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV

Die Übernahme von Daten aus dem System «Perizoll» (Anhang 7) ist zulässig.

Anhang 11

Informationssystem «e-quota» für die Kontingentsbewirtschaftung

1. Zweck

Das Informationssystem «e-quota» dient der Bewirtschaftung von Zollkontingenten, wobei jede kontingentierte Warengattung separat verwaltet wird.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber von Zollkontingentsanteilen oder von Generaleinfuhrbewilligungen (GEB);

2.2 Art und Menge der innerhalb eines Zollkontingents eingeführten Waren, e-dec-Zollabfertigungsnummer oder wed-dec-Zollabfertigungsnummer, Zolltarifnummer, Schlüssel, GEB-Nr., Phase und Zuteilung.

3. Berechtigungen

Die Daten können bearbeiten:

3.1 die für die Kontingentsbewirtschaftung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV;

3.2 die für die Kontingentsbewirtschaftung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Landwirtschaft.

Anhang 12

Informationssystem «TADOC II» zur Tarifdokumentation

1. Zweck

Das Informationssystem «TADOC II» dient der Registratur und der Bearbeitung von Geschäften zur Tarifdokumentation innerhalb der EZV.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Registraturdaten der Geschäfte;

2.2 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und der Personenvereinigungen, die eine Anfrage zur Tarifeinreihung gestellt haben;

2.3 Markennamen, Zusatzbezeichnungen, Sachnamen, Warenbeschreibung und sachdienliche Zusatzhinweise wie Bemerkungen und Vorakten;

2.4 Suchbegriffe, Tarifnummern, statistische Schlüssel;

2.5 Angaben zu bewilligten Veredelungsverkehren wie Veredelungsarten, Veredelungsländer, Bewilligungsnummern, Waren und Mengen, Bemerkungen zu den Bewilligungen;

2.6 chemische Zusammensetzungen und Rezepturen von Waren;

2.7 Untersuchungsaufträge und -berichte;

2.8 Angaben zu Ursprungsnachweisen;

2.9 Ergebnisse von Nachkontrollen.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zwanzig Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 13

Informationssystem zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen und zur Überwachung der ermächtigten Ausführer

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Überprüfung von Ursprungsnachprüfungen;

1.2 Überwachung von ermächtigten Ausführern, um den Überwachungspflichten nachzukommen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, bei denen Überprüfungen von Ursprungsnachweisen vorgenommen wurden oder die eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer besitzen;

2.2 Name und Adresse der ausländischen Behörde;

2.3 Angaben über das Tätigkeitsgebiet und die Risikolage der Personen;

2.4 Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;

2.5 Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungsnachweisen;

2.6 Angaben zum Datenaustausch mit China gemäss Anhang 14;

2.7 Erledigungsvermerke.

3. Veröffentlichung und Bekanntgabe

Im Internet können die Personalien und die Bewilligungsnummern der ermächtigten Ausführer veröffentlicht werden. Diese Daten können den Behörden der Freihandelspartner bekanntgegeben werden.

Anhang 14

Informationssystem für den Datenaustausch mit China über ausgestellte Ursprungserklärungen von ermächtigten Ausführern

1. Zweck

Das Informationssystem dient als Arbeitsinstrument, um der Überwachungspflicht nach der Verordnung vom 23. Mai 201219 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen nachzukommen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die sich für den Datenaustausch mit China angemeldet haben, sowie die Nummer der Bewilligung als ermächtigter Ausführer;

2.2 Seriennummer und Hochladedatum der vom ermächtigten Ausführer hochgeladenen Ursprungserklärungen, die vom ermächtigten Ausführer freiwillig angebrachte Beschreibung zur Ursprungserklärung, Daten zum Übermittlungsstatus sowie das vom ermächtigten Ausführer hochgeladene Papier mit der Ursprungserklärung.

Anhang 15

Informationssystem für Gesuchsteller von Ausfuhrbeiträgen und für den Veredelungsverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle und der Bewirtschaftung des Veredelungsverkehrs und der Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Personen, die einen Antrag auf Abrechnung von Ausfuhrbeiträgen und Rückerstattungen im Veredelungsverkehr stellen;

2.2 Abrechnungsdatum, Datum des Exports, Grundstoffe, Mengen, Bestimmungsländer und Ansätze;

2.3 firmenspezifische Risikobeurteilung.

Anhang 16

Informationssystem für Verwendungsverpflichtungen für Zollerleichterungen nach Verwendung

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle und der Bewirtschaftung der Waren mit Zollerleichterung nach Verwendung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der inländischen Betriebe, die Waren mit Zollerleichterung einführen;

2.2 Verzeichnis der Waren;

2.3 Verzeichnis der Verwendungen je Betrieb;

2.4 Kontrollart, Grund, Datum und Ergebnis der Betriebskontrollen je Betrieb;

2.5 Angaben zum zusätzlichen örtlichen Geltungsbereich der Verpflichtung, einschliesslich der firmenspezifischen Risikobeurteilung.

3. Veröffentlichung

Im Internet können veröffentlicht werden:

3.1 Verpflichtungsinhabernummer;

3.2 Name und Adresse der Inhaberinnen und Inhaber der Verwendungsverpflichtung;

3.3 Art der Verwendungsverpflichtung;

3.4 Verzeichnis der Waren.

Anhang 17

Informationssystem für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1. Zweck

Das Informationssystem für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorized Economic Operator», AEO) dient der Kontrolle, ob einer Person der AEO-Status verliehen wurde oder nicht.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 UID des AEO;

2.2 Personalien des AEO;

2.3 Nummer des Dokuments, mit dem der AEO-Status verliehen wurde;

2.4 Angabe, ob der AEO-Status gültig, sistiert oder widerrufen ist;

2.5 bei Änderung des Status: Zeitpunkt der Änderung;

2.6 Datum der Verfügung über die Erteilung des Status und Datum der Eröffnung der Verfügung;

2.7 Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen;

2.8 Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat;

2.9 die Daten gemäss den Ziffern 2.1–2.5 und 2.7 für in Staaten zugelassene AEO, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat;

2.10 die Daten, welche die EZV von der antragstellenden Person zur Prüfung ihres Antrags erhalten hat;

2.11 die Daten, welche die EZV zur Risikoanalyse und Bewirtschaftung des AEO-Status benötigt.

3. Veröffentlichung

Im Internet können veröffentlicht werden:

3.1 UID des AEO (Ziff. 2.1);

3.2 Personalien des AEO (Ziff. 2.2);

3.3 Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen (Ziff. 2.7);

3.4 der Name der Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2.8).

Anhang 18

Informationssystem für Vorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle und Überwachung der neuen Zollanmeldungen von Vorräten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die anmeldepflichtige Personen, die Inhaberinnen von Zollkontingentsanteilen sind, in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführt haben.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der anmeldepflichtigen Personen und der verantwortlichen Personen;

2.2 Warenbezeichnung, Standort der Warenvorräte, Zolltarifnummer, Eigen-masse, Bruttogewicht, allfälliger vorhandener Zollkontingentsanteil.

Anhang 19

Informationssystem für registrierte Ausführer

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erfassung der registrierten Ausführer;

1.2 Vergabe der Registrierungsnummer;

1.3 Erfüllung der Überwachungs- und Meldepflichten.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die eine Registrierung als registrierter Ausführer besitzen;

2.2 UID und Registrierungsnummer;

2.3 Angaben über Status und Gültigkeit der Registrierung.

3. Veröffentlichung

Im Internet können Personalien und Registrierungsnummer der registrierten Ausführerinnen und Ausführer veröffentlicht werden.

4. Datenaustausch mit den Informationssystemen der EU, von Norwegen und der Türkei für registrierte Ausführer

Gestützt auf Artikel 113 ZG können die Daten mit der EU, mit Norwegen und mit der Türkei ausgetauscht werden, wenn die registrierte Ausführerin oder der registrierte Ausführer sich mit dem Datenaustausch einverstanden erklärt hat.

Anhang 20

Informationssystem für Nutzungsberechtigte von Zollbefreiungen (Formular 11.32)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Bewirtschaftung von Zollbefreiungen nach Artikel 8 ZG.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Personen, die ein Gesuch um Zollbefreiungen stellen;

2.2 Datum des Antrags;

2.3 Angaben über das Erfüllen der Bedingungen für die Zollbefreiung nach den Artikeln 19, 20 und 21 der Zollverordnung vom 1. November 200620;

2.4 Dossiernummer.

Anhang 21

Informationssystem für die Besteuerung von Gegenständen, die im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen und Kongresse eingeführt werden

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Besteuerung von Gegenständen, die im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Ausstellungen und Kongresse eingeführt wurden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure;

2.2 Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;

2.3 geschuldeter Steuerbetrag;

2.4 Nummer der Veranlagungsverfügung oder Nummer des Carnets A.T.A.;

2.5 Name der Veranstaltung;

2.6 Datum und Bezeichnung der geführten Korrespondenz.

Anhang 22

Informationssystem der Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 der elektronischen Ablage der Anträge der von den Zollstellen beglaubigten Warenverkehrsbescheinigungen;

1.2 Datenspeicher zur Ausstellung von Duplikaten von Warenverkehrsbescheinigungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen, für welche Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt wurden;

2.2 Nummer der Warenverkehrsbescheinigung;

2.3 Antrag für die Warenverkehrsbescheinigung.

Anhang 23

Informationssystem «e-dec» zur Zollveranlagung bei der Ein- und Ausfuhr

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «e-dec» dient den folgenden Zwecken:

a.
Abgabenerhebung;
b.
Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Ein- und Ausfuhr im Frachtverkehr;
c.
Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung.

1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Importeurinnen und Importeure und Spediteurinnen und Spediteure, die die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen;

2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;

2.3 Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Warenwert sowie Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;

2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;

2.5 allfällige Beanstandungen;

2.6 Bemerkungen und Angaben über die Art der Erledigung.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen der EZV

3.1 Der Datenaustausch mit den Informationssystemen für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) betreffend Inkasso der Abgabe ist zulässig.

3.2 Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung für Frachtsysteme (Anhang 26) ist zulässig.

3.3 Die Weitergabe von Daten an die Informationssysteme zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik (Anhänge 46 und 47) ist zulässig.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 24

Informationssysteme «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» zur Zollveranlagung im Strassentransitverkehr

1. Zweck

1.1 Die Informationssysteme «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» dienen den folgenden Zwecken:

a.
Ausfuhrveranlagung und Abgabenerhebung;
b.
Abwicklung internationaler Transite nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;
c.
Risikoanalyse und Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Durchfuhr im Frachtverkehr;
d.
Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung;

1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:

2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Empfängerinnen und Empfänger, Importeurinnen und Importeure und Spediteurinnen und Spediteure, die die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung für den Strassentransitverkehr veranlagen;

2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;

2.3 Beschau mit Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Tarifnummer und Warenwert;

2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;

2.5 allfällige Beanstandungen;

2.6 Bemerkungen und Angaben über die Art der Erledigung.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen der EZV

3.1 Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung (Anhang 26) ist zulässig.

3.2 Die Weitergabe von Daten an die Systeme zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik (Anhänge 46 und 47) ist zulässig.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 25

Informationssystem «Railcontrol» zur Zollveranlagung im Bahntransitverkehr

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «Railcontrol» dient der Bewirtschaftung veranlagter Waren, insbesondere:

a.
summarische Anmeldung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr;
b.
Abwicklung nationaler und internationaler Transite im Bahnverkehr nach dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren;
c.
Risikoanalyse und der Verwaltung der vorgenommenen Beschauen anlässlich der Durchfuhr im Bahnfrachtverkehr;
d.
Information über die von den Zollbeteiligten angewendeten Systeme der Zollveranlagung im Bahntransitverkehr.

1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten der Zollveranlagung enthalten:

2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure, Importeurinnen und Importeure, Spediteurinnen und Spediteure und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Waren über ein besonderes System der Zollveranlagung veranlagen;

2.2 Nummer und Art der Bewilligung sowie Referenznummer;

2.3 Beschau mit Datum, Anmeldenummer, Speditionsfirma, Personalien der anmeldepflichtigen Person, Warenbezeichnung, Gewicht, Tarifnummer, Wagennummer, Abgangs- und Bestimmungsbahnhof, Ursprungs- und Bestimmungsland sowie Unregelmässigkeiten während der Beförderung;

2.4 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren;

2.5 allfällige Beanstandungen;

2.6 Bemerkungen und und Angaben über die Art der Erledigung.

3. Datenübernahme aus anderen Informationssystemen der EZV

Die Übernahme von Daten aus dem Informationssystem zur Zollkundenverwaltung (Anhang 26) ist zulässig.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 26

Informationssystem zur Zollkundenverwaltung für Frachtsysteme

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient der zentralen Registrierung, Verwaltung und Kontrolle von Kundendaten für die Informationssysteme nach den Anhängen 23–25, insbesondere:

a.
Verwaltung der digitalen Zertifikate (Admin Public Key Infrastructure), welche den Zugriff zu diesen Systemen ermöglicht;
b.
Verwaltung der UID;
c.
Rollenzuteilung in den verschiedenen Zollverfahren.

1.2 Personendaten können zu Reporting- und Statistikzwecken sowie zur Planung der Kontrollen verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der in den Anhängen 23–25 genannten Personen;

2.2 kontrollierende Zollstelle;

2.3 zugelassener Ort;

2.4 Angaben über Bewilligungen, AEO-Status, zugelassene Empfängerinnen und Empfänger, Versenderinnen und Versender, Hauptverpflichtete und Bürginnen und Bürgen.

3. Berechtigungen und Bekanntgabe

3.1 Für das Informationssystem gelten die folgenden Berechtigungen:

a.
Die für die jeweilige Aufgabe zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV können die Daten im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen bearbeiten.
b.
Die externen Benutzerinnen und Benutzer der Zollkundenverwaltung können die Stammdaten zur eigenen UID bearbeiten.

3.2 Die EZV gibt Adressänderungen von Inhaberinnen und Inhabern einer UID dem Bundesamt für Statistik periodisch bekannt.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden so lange aufbewahrt, wie sie in den Informationssystemen nach den Anhängen 23–25 aufbewahrt werden.

Anhang 27

Informationssystem zur Koordination der Betriebsprüfungen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Planung der Betriebsprüfungen;

1.2 Auswertung der Betriebsprüfungen;

1.3 Erfolgskontrolle.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann pro Betriebsprüfung die folgenden Daten enthalten:

2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, Empfängerinnen und Empfänger, Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, Händlerinnen und Händler und Verbraucherinnen und Verbraucher von Mineralölprodukten;

2.2 Hinweis zum Grund der Betriebskontrolle:

a.
Ersuchen um Rückerstattung der Mineralölsteuer und der CO2-Abgabe,
b.
Verfahren des Veredelungsverkehrs,
c.
Menge und Wert der Fleischerzeugnisse, für deren Produktion Hormone als Wachstumsförderer eingesetzt wurden,
d.
Zollbegünstigungen,
e.
Warenvorräte nach Artikel 15 ZG,
f.
Tabak- und Biersteuer;

2.3 Informationen, die eine Beurteilung der Risiken ermöglichen, die von den in Ziffer 2.1 genannten Personen betreffend die Entrichtung der betreffenden Abgabe ausgehen;

2.4 Nummer des Prüfauftrags sowie Daten, die eine Dossierbewirtschaftung ermöglichen;

2.5 Ergebnis der Kontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.

Anhang 28

Informationssystem für Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes

1. Zweck

Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:

1.1 Übersicht über Ausnahmebewilligungen für grenzüberschreitende Flüge ohne Benützung eines Zollflugplatzes;

1.2 Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsauflagen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann die folgenden Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Ausstellungs- und Verfalldatum der Bewilligung;

2.3 Name des benützten Flugplatzes;

2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.

Anhang 29

Informationssystem für Hilfeleistungen der EZV im Bereich des geistigen Eigentums

1. Zweck

Das Informationssystem dient als zentrales Nachschlagesystem, wenn die Zollstellen verdächtige Sendungen feststellen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 eingetragene Marken und Designs sowie Angaben über urheberrechtlich geschützte Werke;

2.2 Personalien der Berechtigten und ihrer Rechtsvertreterinnen und -vertreter;

2.3 Verzeichnis der Waren, für welche eine Marke oder ein Design beansprucht wird;

2.4 Verzeichnis der urheberrechtlich geschützten Werke;

2.5 Anhaltspunkte über Fälschungen und Nachahmungen;

2.6 Erkennungsmerkmale der eingetragenen Marken und Designs sowie der urheberrechtlich geschützten Werke;

2.7 Bemerkungen;

2.8 Gültigkeitsdauer des Antrags auf Hilfeleistung der EZV.

Anhang 30

Informationssystem für Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Strassenfahrzeugen (Formulare 15.30 und 15.40)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle der Zollveranlagung und Zulassung nicht veranlagter Strassenfahrzeuge.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Zollbewilligung «Formular 15.30» oder «Formular 15.40»;

2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild des Fahrzeugs;

2.3 Datum der ersten Einreise der Fahrzeuginhaberin oder des Fahrzeuginhabers ins Zollgebiet;

2.4 Datum der ersten Einreise der Fahrzeuginhaberin oder des Fahrzeuginhabers ins Zollgebiet mit dem Fahrzeug;

2.5 Verfalldatum der Bewilligung;

2.6 Name der Dienstelle, welche die Bewilligung ausgestellt hat.

Anhang 31

Informationssystem für Zollbewilligungen für die vorübergehend abgabenfreie Verwendung und Zulassung von Schiffen (Formular 15.32)

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle der Zollveranlagung und Zulassung nicht veranlagter Schiffe.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Zollbewilligung «Formular 15.32»;

2.2 Art, Marke, Typ, Schalennummer und Immatrikulation des Schiffs;

2.3 Marke und Nummer des Motors;

2.4 Standort des Schiffs und Kontaktadresse in der Schweiz;

2.5 Datum der ersten Einreise der Schiffhalterin oder des Schiffhalters ins Zollgebiet;

2.6 Datum der ersten Einreise der Schiffhalterin oder des Schiffhalters ins Zollgebiet mit dem Schiff;

2.7 Verfalldatum der Bewilligung;

2.8 Name der Dienstelle, welche die Bewilligung ausgestellt hat.

Anhang 32

Informationssystem für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erfassung der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr;

1.2 Kontrolle der Ertragsausweise und der bebauten Flächen im Ausland.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter und Nutzniesserinnen und Nutzniesser;

2.2 Verzeichnis der bewirtschafteten Grundstücke mit Angabe der Fläche;

2.3 Warenart und Menge der Erträge der bewirtschafteten Grundstücke.

Anhang 33

Informationssystem für Medikamente

1. Zweck

Die Datenbank dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erfassung der Sendungen, welche unzulässige Medikamente und Dopingmittel enthalten;

1.2 Aufzeichnung der erforderlichen Massnahmen;

1.3 Erstellung der Meldungen an die zuständigen Behörden;

1.4 Überwachung und statistische Auswertung der kontrollierten Sendungen von Medikamenten und Dopingmitteln;

1.5 Abwicklung des gesamten Melde- und Massnahmenverfahrens.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Empfängerinnen und Empfänger, Versenderinnen und Versender und Herstellerinnen und Hersteller von verdächtigen Medikamenten und Dopingmitteln;

2.2 Angaben über Art, Inhalt und Umfang der Sendung;

2.3 Angaben über die an die jeweils zuständige Amtsstelle verfassten Meldungen;

2.4 Name der kontrollierenden Zollstelle.

Anhang 34

Informationssystem zur Überwachung der Strecke zwischen der Einfahrt ins Zollgebiet und der Zollstelle

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erfassung der Einfahrt ins Zollgebiet aller Fahrzeuge, deren Führerin oder Führer die mitgeführten Waren als Handelswaren angemeldet hat (Fahrzeuge im Handelswarenverkehr);

1.2 Überwachung der Strecke zwischen der Einfahrt ins Zollgebiet und der Zollstelle;

1.3 Erfassung der Ankunft bei der Zollstelle aller Fahrzeuge im Handelswarenverkehr.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Kontrollschild der erfassten Fahrzeuge;

2.2 Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter;

2.3 Angaben über die Art und den Umfang der Ladung;

2.4 Datum und Zeitpunkt der Einfahrt ins Zollgebiet und der Ankunft bei der Zollstelle.

Anhang 35

Informationssysteme für Grenzübertrittsbewilligungen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen oder ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle der Bewilligungen, die erteilt wurden für:

1.1 den Grenzübertritt mit Fahrzeugen ausserhalb zugelassener Grenzübertrittsstellen; oder

1.2 den Grenzübertritt mit Fahrzeugen ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Registraturnummer;

2.2 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber oder der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer;

2.3 Grund der Bewilligungserteilung;

2.4 Kontrollschild der erfassten Fahrzeuge;

2.5 Angaben über die in der Bewilligung bezeichneten Zollstrassen;

2.6 Zollstelle, die die Bewilligung ausgestellt hat;

2.7 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung;

2.8 Name der ausstellenden Person.

Anhang 36

Informationssystem für die Zollveranlagung von Diplomatenfahrzeugen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Kontrolle der Nutzung der Diplomatenfahrzeuge;

1.2 Verwaltung der Treibstoffausweise.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Fahrzeughalterinnen und -halter;

2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Diplomatenfahrzeuge;

2.3 Nummer der Zollanmeldung und der Veranlagungsverfügung;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Treibstoffausweise.

Anhang 37

Informationssystem für den Grenz- und Durchgangsverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erfassung der Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für den Grenz- oder Durchgangsverkehr;

1.2 Kontrolle des Grenz- und Durchgangsverkehrs.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Grenz- oder Durchgangsverkehr;

2.2 Art der betroffenen und kontrollierten Waren;

2.3 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge, die für den Grenz- oder Durchgangsverkehr verwendet werden;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligungen;

2.5 Name der kontrollierenden Zollstelle.

Anhang 38

Informationssystem für Zulassungsbescheinigungen für den Warentransport mit «Carnet-TIR»

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Verwaltung der Zulassungsbescheinigungen für den Warentransport mit «Carnet-TIR»;

1.2 Kontrolle von Zollverschlüssen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter, die über eine Zulassungsbescheinigung für den Warentransport mit «Carnet-TIR» verfügen;

2.2 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge;

2.3 Nummern der Zulassungsbescheinigungen;

2.4 Laufnummer;

2.5 Neuabnahme;

2.6 Gültigkeitsdauer der Zulassungsbescheinigungen.

Anhang 39

Informationssystem für Luftfahrzeuge, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen, die auf schweizerischen Flugplätzen stationiert sind, den folgenden Zwecken:

1.1 Aufdeckung von Unregelmässigkeiten und Verstössen gegen die Zollgesetzgebung;

1.2 Aufdeckung von Gefährdungen geschuldeter Einfuhrabgaben;

1.3 Planung risikoorientierter Kontrollen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Angaben zum Hersteller des Luftfahrzeugs sowie Typ, Seriennummer, Baujahr und Immatrikulationsnummer des Luftfahrzeugs und von dessen Triebwerken;

2.2 Aufzeichnungen betreffend durchgeführte Kontrollen und Angaben über getroffene Massnahmen.

Anhang 40

Informationssystem für Übersiedlungsgüter

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Überwachung der Übersiedlungsgüter.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der übersiedelnden Person;

2.2 Nummer der Zollanmeldung;

2.3 Inhalt und Umfang des Übersiedlungsgutes.

Anhang 41

Informationssystem zu körperlichen Durchsuchungen im Luftverkehr

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Erfassung der bei Zollstelle Zürich-Flughafen durchgeführten körperlichen Durchsuchungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Datum und Zeit der körperlichen Durchsuchung sowie Reiserichtung;

2.2 Personalien der von der Durchsuchung betroffenen Personen;

2.3 Angaben zur Identifikation des Fluges, mit welchem die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist;

2.4 Resultat der körperlichen Durchsuchung: Art und Menge der festgestellten Waren;

2.5 Name der kontrollierenden Person.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zwei Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 42

Informationssystem des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Registrierung der durchgeführten amtlichen Punzierungen, Analysen und Marktüberwachungen;

1.2 Erfassung und Registrierung der für die Erstellung von Prüfberichten und Analysen und für die Rechnungsstellung erforderlichen Daten;

1.3 Erfassung und Registrierung der kontrollierten Sendungen zum Zweck der Risikoanalyse für die Marktüberwachung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, welche dem Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 unterliegen;

2.2 Verantwortlichkeitsmarke, Schmelzerzeichen, Nummer der Schmelzbewilligung und Handelsprüferbewilligung;

2.3 Informationen über die vom Zentralamt für Edelmetallkontrollen durchgeführten Punzierungen, Analysen und Kontrollen.

3. Berechtigungen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter können die Daten bearbeiten.

Anhang 43

Informationssystem für Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Handelsprüferbewilligungen und Schmelzerzeichen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Registrierung der Schmelzbewilligungen und Handelsprüferbewilligungen, die vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden;

1.2 Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken und Schmelzerzeichen, die vom Zentralamt für Edelmetallkontrolle erteilt werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, die über Verantwortlichkeitsmarken, Schmelzbewilligungen, Handelsprüferbewilligungen und Schmelzerzeichen verfügen;

2.2 Verantwortlichkeitsmarken und Schmelzerzeichen;

2.3 Nummer der Schmelzbewilligung und der Handelsprüferbewilligung;

2.4 Datum der Eintragung, Änderung und Löschung.

3. Berechtigungen und Veröffentlichung

3.1 Die Daten können bearbeiten:

a.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamts für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter;
b.
die für Strafverfahren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV, welche Informationen aus dem Informationssystem für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.

3.2 Die folgenden Daten betreffend die Verantwortlichkeitsmarken werden im Internet veröffentlicht:

a.
Namen und Vornamen oder Firma sowie Wohn- oder Geschäftssitz des Markeninhabers;
b.
Art des Geschäftsbetriebs;
c.
Kontrollnummer;
d.
Wiedergabe der Marke;
e.
Datum, an dem das Gesuch um eine Schmelzbewilligung, Handelsbewilligung, eine Verantwortlichkeitsmarke oder ein Schmelzerzeichen eingereicht wurde;
f.
Datum, an dem die Schmelzbewilligung, Handelsbewilligung, Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzerzeichen erteilt wurde;
g.
Änderungen und Löschungen.

Anhang 44

Informationssystem über Verstösse gegen das Edelmetallkontrollgesetz

1. Zweck

Das Informationssystem dient dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle dazu, die Kontrollämter über Verstösse gegen das Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 zu informieren.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen, welche dem Edelmetallkontrollgesetz unterliegen;

2.2 Informationen zu den Verstössen gegen das Edelmetallkontrollgesetz.

3. Berechtigungen

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle und der Kontrollämter können die Daten bearbeiten.

Anhang 45

Informationssystem «TabakBier»

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem «TabakBier» dient den folgenden Zwecken:

a.
Bezug der Tabaksteuer;
b.
Bezug der Biersteuer.

1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der abgabepflichtigen Personen, einschliesslich der Angabe über den Tätigkeitsbereich;

2.2 Revers- und Registernummer sowie UID;

2.3 Angaben über Stundungen;

2.4 Angaben über Herstellung, Lagerung, Handel und Besteuerung der Waren.

3. Veröffentlichung

Das Register der gewerbsmässigen Bierhersteller ist öffentlich.

Anhang 46

Informationssystem «Detaildatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik»

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Prüfung, Bearbeitung und Aufbereitung der Daten, die aus den Informationssystemen für die Zollveranlagung der EZV (Anhänge 23 und 24) zur Verwendung im Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» übernommen werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure und der Importeurinnen und Importeure;

2.2 Datum, Anmeldenummer, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Warenwert, Land und Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;

2.3 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen

3.1 Die Datenübernahme aus dem Informationssystem «e-dec» zur Zollveranlagung bei der Ein- und Ausfuhr (Anhang 23) und aus dem Informationssystem «NCTS» und «NCTS-Ausfuhr» zur Zollveranlagung im Strassentransitverkehr (Anhang 24) ist zulässig.

3.2 Die Weitergabe von Daten an das Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» (Anhang 47) ist zulässig.

Anhang 47

Informationssystem «Ergebnisdatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik»

1. Zweck

Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:

1.1 Aggregierung der Daten, die nach den Erfordernissen und Vorgaben der Aussenhandelsstatistik aus dem Informationssystem «Detaildatenbank zur Erstellung der Aussenhandelsstatistik» (Anhang 46) übernommen wurden;

1.2 Erstellung der Aussenhandelsstatistik.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Exporteurinnen und Exporteure und der Importeurinnen und Importeure;

2.2 Datum, Anmeldenummer, Warenbezeichnung, Tarifnummer, Warenwert, Land und Hinweis, ob Beschau stattgefunden hat;

2.3 Art der Zollveranlagung und Angaben über besondere Verfahren.

Anhang 48

Informationssystem für Verlagerungsverfahren

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob Importeurinnen und Importeure, die im Inland steuerpflichtig sind, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Bewilligung für die Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr nach Artikel 63 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200921 erhalten haben.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Nummer der Bewilligung;

2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 49

Informationssystem für Unterstellungserklärungen inländischer Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle inländischer Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler, die über eine Bewilligung verfügen, im Rahmen von Zollveranlagungen bei Dreiecks- und Reihengeschäften die Mehrwertsteuer freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Nummer der Bewilligung;

2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 50

Informationssystem für Unterstellungserklärungen ausländischer Lieferantinnen und Lieferanten

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle ausländischer Lieferantinnen und Lieferanten, die über eine Bewilligung verfügen, die Mehrwertsteuer für Lieferungen ins Zollinland freiwillig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Nummer der Bewilligung;

2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 51

Informationssystem für Unterstellungserklärungen von Inlandlieferungen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind und unter Zollüberwachung stehen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle von Lieferantinnen und Lieferanten, die über eine Bewilligung verfügen, ihre von der Mehrwertsteuer befreiten Inlandlieferungen von Gegenständen, die unter Zollüberwachung stehen, freiwillig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu versteuern.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Nummer der Bewilligung;

2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 52

Informationssystem für steuerfreie Einfuhren von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erteilung der Bewilligungen für die steuerfreie Einfuhr von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen;

1.2 Kontrolle der Einfuhr dieser Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Nummer der Bewilligung;

2.3 Nummer, unter welcher die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind;

2.4 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

Anhang 53

Informationssystem zur Wertüberprüfung bei der Zollveranlagung von Luftfahrzeugen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Wertüberprüfung bei der Überführung von Luftfahrzeugen in den zollrechtlich freien Verkehr.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Empfängerinnen und Empfänger von Luftfahrzeugen;

2.2 Angaben zum Hersteller des Luftfahrzeugs sowie Typ, Seriennummer und Baujahr des Luftfahrzeugs und von dessen Triebwerken;

2.3 Ausrüstung des Luftfahrzeugs;

2.4 Immatrikulierungsnummer;

2.5 Datum der Veranlagung;

2.6 überprüfter Wert des Luftfahrzeugs.

Anhang 54

Informationssystem über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Kontrolle, ob im Inland steuerpflichtige Importeurinnen und Importeure mit der EZV eine Vereinbarung über Durchschnittswerte von Software-Einfuhren abgeschlossen haben.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure von Software-Produkten;

2.2 Nummer, unter der die Person im Inland im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;

2.3 Angaben zu den eingeführten Software-Produkten, einschliesslich des vereinbarten Durchschnittswerts;

2.4 Beginn und Ende der Vereinbarung.

Anhang 55

Informationssystem über Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Erhebung der Steuer für den Gebrauch eingeführter Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure;

2.2 Bezeichnung der vorübergehend eingeführten Gegenstände;

2.3 geschuldeter Steuerbetrag;

2.4 Nummer der Veranlagungsverfügung für Gegenstände, die nach dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung veranlagt wurden, oder Nummer des Zolldokuments «Carnet ATA»;

2.5 Zollstelle;

2.6 Datum der Einfuhr.

Anhang 56

Informationssystem für ausländische Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Identifizierung von ausländischen Unternehmen, die mehr als 100 000 Schweizerfranken Inlandumsatz erzielen;

1.2 Leistung von Amtshilfe gestützt auf Artikel 75a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200922.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der ausländischen Unternehmen mit steuerbarem Inlandumsatz oder von deren Vertretungen;

2.2 Art und Umfang der Tätigkeit;

2.3 Höhe des erzielten Umsatzes;

2.4 Zollstelle, welche die Meldung erstattet hat, und Datum der Meldung.

Anhang 57

Datenbank über die Mineralölsteuer und die CO2-Abgabe

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

a.
Überwachung des Handels mit Waren, die der Mineralölsteuer und gegebenenfalls zusätzlich der CO2-Abgabe unterliegen;
b.
Bezug der Mineralölsteuer;
c.
Bezug der CO2-Abgabe.

1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der mineralölsteuerpflichtigen Personen;

2.2 Angaben über bewilligte Lager und Mineralölsteuerwaren;

2.3 Angaben über Lagerung, Handel und Besteuerung der Waren, die dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199623 und dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201124 unterliegen;

2.4 Angaben im Zusammenhang mit dem Mahnwesen und der Verzinsung der nicht fristgerecht beglichenen Steuerforderungen.

3. Veröffentlichung

Die folgenden Daten werden im Internet veröffentlicht:

3.1 Namen, Adresse und Nummer der zugelassenen Lagerinhaberinnen und Lagerinhaber und der Pflichtlagerhalterinnen und Pflichtlagerhalter;

3.2 Bezeichnung des Lagers;

3.3 die im jeweiligen Lager bewilligten Mineralölprodukte.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 58

Informationssystem für Verwendungsverpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Verwaltung der besonderen Verpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung;

1.2 Verwaltung der Verwendungsverpflichtungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die eine besondere Verpflichtung oder eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt haben;

2.2 Nummer der Verwendungsverpflichtungs- und Tarifnummer;

2.3 Warenbezeichnung und -verwendung;

2.4 Datum der Hinterlegung der Verpflichtung;

2.5 Nummer und Datum der letzten Kontrolle.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 59

Informationssystem für Betriebsprüfungen nach der Mineralölsteuergesetzgebung

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Mineralölsteuer den folgenden Zwecken:

1.1 Planung der Betriebsprüfungen;

1.2 Auswertung der Betriebsprüfungen;

1.3 Erfolgskontrolle der Betriebsprüfungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, der Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, der zugelassenen Lager, der Händlerinnen und Händlern und der Verbraucherinnen und Verbraucher von Mineralölprodukten;

2.2 Daten, die eine Beurteilung des Risikos ermöglichen, das von Importeurinnen und Importeuren, von Inhaberinnen und Inhabern von zugelassenen Lagern, von zugelassenen Lagern, von Händlerinnen und Händlern und von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Mineralölprodukten ausgeht;

2.3 Nummer des Auftrags für die Betriebsprüfung;

2.4 Datum, an dem die Betriebsprüfung durchgeführt wurde;

2.5 Datum des Berichts über die Betriebsprüfung;

2.6 Ergebnis der Betriebsprüfung, Bemerkungen, Vermerk für eine Nachkontrolle und Unterlagen, die das Ergebnis der Nachkontrolle dokumentieren.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 60

Informationssystem zur Kontrolle der Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

a.
Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Färbung und Kennzeichnung von Heizöl extraleicht;
b.
Berichterstattung über die Kontrolltätigkeit;
c.
Planung der Kontrollen des Folgejahres.

1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Importeurinnen und Importeure, der Inhaberinnen und Inhaber von zugelassenen Lagern, der zugelassenen Lager, der Händlerinnen und Händler und der Verbraucherinnen und Verbraucher von Heizöl extraleicht;

2.2 Ort, an dem das Heizöl extraleicht entnommen wurde;

2.3 Gehalt an Farb- und Markierstoff in Prozenten.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 61

Informationssystem für Dieselölkontrollen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Planung der Dieselölkontrollen;

1.2 Auswertung der Dieselölkontrollen;

1.3 Erfolgskontrolle der Dieselölkontrollen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Verbraucherinnen und Verbraucher von Dieselöl, bei denen der Treibstoff einer Kontrolle unterzogen worden ist, und Branche, in der sie tätig sind;

2.2 Art des kontrollierten Fahrzeugs oder der kontrollierten Maschine;

2.3 Angabe, ob bei der Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde, sowie Vermerk für eine Nachkontrolle;

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 62

Informationssystem für Rückerstattungen der Treibstoffsteuer, der CO2-Abgabe und der Lenkungsabgabe auf VOC

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Vollzug der Rückerstattung der Mineralölsteuer auf Treibstoffen, der CO2-Abgabe auf Brennstoffen und der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) an die berechtigten Personen, Betriebe und Unternehmen;

1.2 Verwaltung der Post- und Zahladressen der Rückerstattungsberechtigten.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Rückerstattungsberechtigten;

2.2 bei Rückerstattungen der Treibstoffsteuer an Land- und Forstwirtschaftsbetriebe: Betriebsstrukturdaten;

2.3 bei Rückerstattungen der Treibstoffsteuer an konzessionierte Transportunternehmen, an Pistenfahrzeuge, an den Naturwerkstein-Abbau und an die Berufsfischerei sowie bei Rückerstattungen für bestimmte stationäre Verwendungen: die zu steuerbegünstigten Zwecken verbrauchten Treibstoffmengen;

2.4 bei Rückerstattungen der CO2-Abgabe: die rückerstattungsberechtigten Brennstoffmengen;

2.5 bei Rückerstattungen der Lenkungsabgabe auf VOC: die rückerstattungsberechtigten VOC-Mengen;

2.6 Angabe, ob bei der Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde, sowie Vermerk für eine Nachkontrolle;

2.7 Informationen, die eine Beurteilung der Risiken ermöglichen, die von den in Ziffer 2.1 genannten Personen betreffend die Entrichtung der betreffenden Abgabe ausgehen.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 63

Informationssystem für biogene Treibstoffe

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Gewährung von Steuererleichterungen den folgenden Zwecken:

1.1 Verwaltung der Nachweise der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe;

1.2 Verwaltung der Dokumente, mit denen die Erfüllung der sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe glaubhaft gemacht wird.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, denen die Steuererleichterung gewährt wurde;

2.2 Nachweisnummer;

2.3 Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;

2.4 Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Herstellerinnen und Hersteller beziehungsweise die Lieferantinnen und Lieferanten der Waren;

2.5 Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199625;

2.6 Dauer der gewährten Steuererleichterung;

2.7 Nummer und Datum der letzten Kontrolle;

2.8 Ergebnis der Kontrolle und Vermerk für eine Nachkontrolle.

3. Datenbekanntgabe

Die EZV gibt die Daten regelmässig dem Bundesamt für Umwelt bekannt.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 64

Informationssystem für biogene Treibstoffe zur Stromerzeugung

1. Zweck

Das Informationssystem dient im Zusammenhang mit der Gewährung von Steuererleichterungen der Aufsicht inländischer Betriebe, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen, die biogene Treibstoffe herstellen und mit den hergestellten Treibstoffen Strom erzeugen;

2.2 Warenbezeichnung, Tarifnummer und statistischer Schlüssel;

2.3 Angaben über die Herkunft der Rohstoffe und die Herstellung der Waren sowie über die Herstellerinnen und Hersteller beziehungsweise die Lieferantinnen und Lieferanten der Waren;

2.4 Informationen über das Herstellungsverfahren und den Betrieb;

2.5 bei Gewährung einer Steuererleichterung nach Artikel 19b der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199626:

a.
Nachweisnummer,
b.
Datum der Mitteilung der Nachweisnummer nach Artikel 19g Absatz 4 der Mineralölsteuerverordnung,
c.
Dauer der gewährten Steuererleichterung;

2.6 Nummer und Datum der letzten Kontrolle;

2.7 Ergebnis der Kontrolle und Vermerk für eine Nachkontrolle.

3. Datenbekanntgabe

Die EZV gibt die Daten regelmässig dem Bundesamt für Energie bekannt.

4. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zehn Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 65

Informationssystem für inländische Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Registrierung der inländischen Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen;

1.2 Bezeichnung der für die Steuererhebung zuständigen Zollstelle.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der inländischen Herstellerinnen und Hersteller von Automobilen;

2.2 den Herstellerinnen und Herstellern zugewiesene Registrierungsnummer und Zollstellen;

2.3 Datum der Registrierung als inländische Herstellerin oder inländischen Hersteller von Automobilen.

Anhang 66

Informationssysteme für den Vollzug von vorläufig abgabenbefreiten VOC

1. Zweck

Die Informationssysteme dienen den folgenden Zwecken:

1.1 Registrierung und Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 21 Absatz 1bis der Verordnung vom 12. November 199727 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV);

1.2 Registrierung und Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 21 Absatz 2 VOCV;

1.3 Registrierung der Personen, welche im Inland VOC herstellen.

2. Inhalt

Die Informationssysteme können folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber;

2.2 Nummer der Bewilligung;

2.3 Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie Bemerkungen zur Bewilligung.

Anhang 67 28

28 Bereinigt gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informations­system Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

Informationssystem für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA);

1.2 Nachbezug der PSVA bei konzessionierten Linienfahrzeugen;

1.3 LSVA-Rückerstattung bei Holztransporten und bei Transporten im unbegleiteten kombinierten Verkehr;

1.4 Autorisierung und Kontrolle der Stellen, die LSVA-Erfassungsgeräte einbauen und warten (LSVA-Montagestellen);

1.5 Verwaltung der abgegebenen LSVA-Erfassungsgeräte;

1.6 bei einer Auskunftserteilung nach Artikel 36a der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200029 (SVAV): Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der Personalien der solidarisch haftbaren Personen;

1.7 Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der im Zusammenhang mit Personen nach Ziffer. 1.6 ergriffenen Massnahmen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der schwerverkehrsabgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter und der LSVA-Montagestellen;

2.2 Personalien der Angestellten der LSVA-Montagestellen;

2.3 Immatrikulationsdaten, Kontrollschilder und Stammnummern der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;

2.4 Fahrleistungsdaten, Leer- und Gesamtgewicht, Gesamtzugsgewicht und Emissionscode der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;

2.5 LSVA-Erfassungsgerätenummern;

2.6 fahrzeugbezogene Veranlagungen und Rechnungen;

2.7 Personalien der Vertragspartei im Rahmen von Solidarhaftungsanfragen nach Artikel 36a SVAV.

3. Datenaustausch mit anderen Informationssystemen

3.1 Die Übernahme von Daten aus den Informationssystemen für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig.

3.2 Die Übernahme der für die Erhebung der LSVA erforderlichen Daten aus dem Informationssystem Verkehrszulassung ist zulässig.

3.3 Die Weitergabe von Daten zum Inkasso der LSVA an die Informationssysteme für Finanzen und Rechnungswesen (Anhang 5) ist zulässig.

Anhang 68

Informatiksystem für die LSVA-Enforcement-Zentrale

1. Zweck

Das Informationssystem für die LSVA-Enforcement-Zentrale dient der Durchsetzung der LSVA.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild der Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen;

2.2 Daten betreffend Durchfahrten bei den Kontrollanlagen.

Anhang 69

Informationssystem LSVA-Adressliste der Zollstellen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Registrierung, Verwaltung und Kontrolle der Personalien der Kontaktpersonen des Unternehmens, bei dem die abgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter angestellt sind.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der Kontaktpersonen;

2.2 Personalien der abgabepflichtigen Fahrzeughalterinnen und -halter.

Anhang 70

Informationssystem für erkennungsdienstliche Behandlungen durch das Grenzwachtkorps

1. Zweck

1.1 Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

a.
Erfassung der Personen, welche das GWK erkennungsdienstlich behandelt hat;
b.
Kontrolle, ob eine Person bereits in der nationalen Datenbank für erkennungsdienstliche Registrierungen erfasst ist;
c.
Verwaltung der erkennungsdienstlichen Erfassungen und der Anfrageergebnisse nach den Buchstaben a und b.

1.2 Personendaten können zu Statistikzwecken verwendet werden.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien von Personen, welche das GWK erkennungsdienstlich behandelt hat;

2.2 Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung;

2.3 Grösse, Statur, Gesichtsform, Haarfarbe, Augenfarbe, besondere körperliche Merkmale, wie Narben, Tätowierungen und Piercings, sowie Sprachen der erkennungsdienstlich behandelten Personen;

2.4 Prozesskontrollnummer der Anfragen nach Ziffer 1.1 Buchstabe b;

2.5 Fotografien der erkennungsdienstlich behandelten Personen;

2.6 Rückmeldungen zu Ergebnissen der Abfragen nach Ziffer 1.1 Buchstabe b.

Anhang 71

Informationssystem für Fahndungen

1. Zweck

Das Informationssystem dient der Erfassung der innerhalb des GWK verbreiteten Fahndungsmeldungen und der laufenden Fahndungen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Hinweise zur Gefährlichkeit der zur Fahndung ausgeschriebenen Person;

2.2 Stelle, die die Fahndungsmeldung verbreitet hat;

2.3 Fahndungsgrund;

2.4 Marke, Typ, Chassis-Nummer und Kontrollschild des Fahrzeugs;

2.5 Personalien der zur Fahndung ausgeschriebenen Person;

2.6 Nummer der Fahndungsmeldung;

2.7 Geltungsdauer der Fahndungsmeldung;

2.8 Verbreitungsdatum;

2.9 Verteiler;

2.10 Revokationsdatum.

3. Aufbewahrungsfrist

Die Daten werden spätestens nach zwei Jahren ab der Erfassung vernichtet.

Anhang 72

Informationssystem für die Lage- und Nachrichtenzentren

1. Zweck

Das Informationssystem dient den folgenden Zwecken:

1.1 Registrierung, Verwaltung und Kontrolle aller bei den Lage- und Nachrichtenzentren eingehenden Informationen, die nicht in den Informationssystemen «ELS & Ortung» und «Rumaca» (Anhänge 3 und 4) bearbeitet werden;

1.2 Aufarbeitung und Bündelung dieser Informationen;

1.3 Erstellung von Lagebildern und Analysen.

2. Inhalt

Das Informationssystem kann folgende Daten enthalten:

2.1 Personalien der natürlichen Personen, die Gegenstand von Personenkontrollen im Rahmen des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes und der Verbrechensbekämpfung sind;

2.2 Hinweismeldungen über Personen, Fahrzeuge und Vorgänge im Zusammenhang mit Delikten, bei denen kein genügender Tatverdacht zur Einleitung einer Strafuntersuchung besteht.

Anhang 73

Hilfsdatensammlungen

1. Zweck

Die Organisationseinheiten der EZV dürfen für die Planung und die Kontrolle ihrer Aufgaben sowie für die Berichterstattung über ihre Aufgaben die dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen führen.

2. Inhalt

Die Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die Daten enthalten, die in den für die betroffene Aufgabe vorgesehenen Informationssystemen nach den Anhängen
1–72 enthalten sind.

3. Berechtigungen und Bekanntgabe

3.1 Die Berechtigungen richten sich nach Artikel 5 Absatz 3 und allfälligen Regelungen in den betreffenden Anhängen.

3.2 Die Bekanntgabe von Daten aus den Hilfsdatensammlungen an Behörden und Personen ausserhalb der EZV ist nicht zulässig.

4. Datenaufbewahrung

Die in den Hilfsdatensammlungen enthaltenen Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als dies in den Anhängen 1–72 für die jeweiligen Daten vorgesehen ist.

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