Verordnung
über die operative Zusammenarbeit
mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz
der Aussengrenzen des Schengen-Raums
(VZAG)
vom 26. August 2009 (Stand am 15. September 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20051
und auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit an den Aussengrenzen des Schengen-Raums zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einerseits und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur) und den anderen Schengen-Staaten andererseits im Sinne der folgenden EU-Verordnungen:
1bis Sie regelt überdies den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern.6
2 Für das schweizerische Personal nach Artikel 2 Buchstabe a regelt diese Verordnung die Modalitäten des Einsatzes, soweit dafür nicht der Einsatzstaat zuständig ist, sowie die Besonderheiten im Arbeitsverhältnis.
3 Für das ausländische Personal nach Artikel 2 Buchstabe b regelt sie die Modalitäten des Einsatzes in der Schweiz.
4 Für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen gelten die Artikel 15b–15equater der Verordnung vom 11. August 19997 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.8
3 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
4 Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), Fassung gemäss ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11.
5 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749).
8 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a.9
- schweizerisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schweizerischer Grenzschutzbehörden, die unter der Leitung der EZV zusammen mit ausländischem Personal bei Einsätzen zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums mitwirken oder die als Dokumentenberaterinnen oder -berater tätig sind;
- b.
- ausländisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit schweizerischem Personal bei Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- c.
- Schengen-Staaten: die Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 1 gebunden sind.
9 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 3 Zuständigkeiten 10
1 Die EZV ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Agentur und die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors. Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit der Agentur abschliessen.
2 Sie nimmt Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur.
3 Sie ist die nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/162411.
4 Sie ist insbesondere zuständig für:
- a.
- die Zusammenarbeit mit den Verbindungsoffizierinnen und Verbindungsoffizieren der Agentur nach der Verordnung (EU) 2016/1624;
- b.
- die Koordination der Schwachstellenbeurteilung nach der Verordnung (EU) 2016/1624;
- c.
- die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Ausrüstung nach der Verordnung (EU) 2016/1624, namentlich betreffend den Erwerb oder das Leasing von technischer Ausrüstung, den Pool für technische Ausrüstung und den Ausrüstungspool für Soforteinsätze;
- d.
- die Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum der Agentur und der Grundrechtsbeauftragten oder dem Grundrechtsbeauftragten nach der Verordnung (EU) 2016/1624;
- e.
- die Koordination des Beschwerdeverfahrens nach der Verordnung (EU) 2016/1624 für Beschwerden, die von der Agentur gegen schweizerisches Personal aufgenommen wurden.
5 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezieht sie die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen ein.
10 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
Art. 3a Einsatz in der Schweiz 12
Bei einem Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz ist die EZV zuständig für:
- a.
- die Einreichung bei der Agentur von Gesuchen um Entsendung von europäischen Grenz- und Küstenwacheteams;
- b.
- die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Einsatzpläne;
- c.
- die Einsatzführung in Zusammenarbeit mit der Agentur.
12 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 3b Einsatz im Ausland 13
Bei einem gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/162414 beschlossenen Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland ist die EZV zuständig für:
- a.
- die Auswahl ihres Personals und die Dauer seiner Entsendung;
- b.
- die Bereitstellung von Personal aus dem Soforteinsatzpool nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1624;
- c.
- die Ablehnung von Gesuchen um Bereitstellung von zusätzlichem Personal zum Personal aus dem Soforteinsatzpool, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
13 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
Art. 3c Informationsaustausch 15
1 Die EZV ist zuständig für den Informationsaustausch nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/162416.
2 Die EZV darf der Agentur nur die Daten nach den Artikeln 47 und 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 zu den Zwecken nach den Artikeln 46 und 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 übermitteln.
3 In Absprache mit dem SEM übermittelt die EZV der Agentur die Informationen über internationale Rückführungseinsätze.
15 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
16 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
Art. 3d Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR 17
Die EZV ist zuständig für:
- a.
- die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung18;
- b.
- den Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums im Sinne von Artikel 5 der EUROSUR-Verordnung.
17 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
18 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
2. Abschnitt: Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland
Art. 4 Einsatzpersonal
1 Die EZV19 unterhält einen Mitarbeiterpool mit spezialisiertem Personal, das für Einsätze im Ausland speziell aus- und weitergebildet wird.
2 Die Teilnahme am Mitarbeiterpool ist freiwillig. Die Voraussetzungen für die Aus‑ und Weiterbildungsowie für den Austritt aus dem Pool werden von der EZV bestimmt.20
3 Die Einsatzregeln für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Pools werden von der EZV in einem Einsatzbefehl festgelegt. Für die Einsätze im Rahmen der Agentur richtet sich der Einsatzbefehl der EZV nach demjenigen der Agentur.21
19 Ausdruck gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
20 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
21 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 5 Verantwortlichkeit
1 Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195822 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.
2 Angehörige des Grenzwachtkorps (GWK), die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192723 anwendbar.24
22 SR 170.32
23 SR 321.0
24 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 6 Ausrüstung und Bewaffnung
1 Die EZV bestimmt die Ausrüstung des Einsatzpersonals und trägt die Kosten.
2 Das schweizerische Personal darf im Ausland Waffen und Ausrüstung nach Artikel 227 der Zollverordnung vom 1. November 200625 (ZV) mitführen. Strengere Vorschriften des Einsatzstaats bleiben vorbehalten.
3 Der Waffeneinsatz im Ausland richtet sich nach dem Recht des Einsatzstaats, jedoch unter der Bedingung, dass die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfassender sind als diejenigen nach den Artikeln 229–232 ZV.
25 SR 631.01
Art. 7 Aus- und Wiedereinfuhr von Waffen, Material und Diensthunden
1 Das schweizerische Personal darf Waffen und Material, die es im Rahmen von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken im Ausland benötigt, aus- und wiedereinführen. Der Dienstausweis gilt als Legitimationsdokument.
2 Für die Aus- und Wiedereinfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom 28. November 201426 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren sinngemäss.27
27 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 (AS 2014 4521).
Art. 8 Logistische Unterstützung
Andere Verwaltungseinheiten unterstützen die Einsätze von schweizerischem Personal im Ausland auf Ersuchen soweit notwendig und möglich mit Material, Logistik- und Transportdienstleistungen.
3. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub des schweizerischen Personals im Ausland
Art. 9 Arbeitszeit, Einsatzzeit und freie Tage 28
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes.
2 Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während deren sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im regulären Betrieb der EZV befinden. Dazu gehören insbesondere die Briefing-Tage, die Packtage, die zusätzlichen freien Tage nach Absatz 3 sowie die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes, zu der auch die notwendige Reisezeit gehört.
2bis Das Personal hat am Beginn und am Ende eines Einsatzes je Anspruch auf höchstens zwei Packtage.29
3 Für jeden vierwöchigen Einsatz besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt.
4 Freie Tage aus der Zeit des Einsatzes sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die EZV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.30
5 Für Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit besteht nach dem Ende des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung.
28 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
29 Eingefügt durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
30 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 10 Ferienreise
1 Das Personal hat Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro sechs Monate Einsatz. Die Reise kann frühestens nach drei vollen Einsatzmonaten bezogen werden.
2 Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.
3 Die EZV31 übernimmt die Kosten der Ferienreise, höchstens jedoch den Betrag der direkten Reise zwischen dem Einsatzort und der Schweiz oder dem Wohnsitz im Ausland zum kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 2.
31 Ausdruck gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 11 Urlaub und Urlaubsreisen
1 …32
2 Bei Hochzeiten, Geburten und Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200133 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) kann der Urlaub für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage verlängert werden.
3 Die EZV kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e und g VBPV übernehmen. Artikel 10 Absatz 3 gilt sinngemäss.
32 Aufgehoben durch Anhang der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
4. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an das schweizerische Personal im Ausland
Art. 12 Reise- und Ausweispapiere
Die EZV beschafft in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die einsatzspezifischen Reise- und Ausweispapiere.
Art. 13 Reisekosten
1 Die EZV übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 VBPV34 berechnet.
2 Die Reisekosten werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht.
3 Private Motorfahrzeuge dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung der EZV verwendet werden.35
35 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 14 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
2 Die EZV organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten.
3 Art und Umfang des Transports richten sich nach Anhang 2.
4 Wird ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht, so können höchstens 50 kg als Übergepäck mitgeführt werden.
Art. 15 Einsatzzulage
1 Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag gewährt. Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Entbehrungen und erhöhter Risiken sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten.
2 Mit der Einsatzzulage gelten die im regulären Betrieb der EZV entstehenden Ansprüche aus Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten.
3 Der Anspruch auf die Einsatzzulage besteht für die gesamte Dauer des Einsatzes.
Art. 16 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen
1 Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach den vom EDA gestützt auf Artikel 67 der Verordnung des EDA vom 20. September 200236 zur Bundespersonalverordnung festgesetzten Vergütungen.
2 Die EZV kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen.
3 Sie kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft vergüten. Kosten für Hotelunterkünfte werden höchstens während der ersten 60 Tage des Einsatzes übernommen. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
Art. 17 Vergütungs- und Zeitbeschränkung
1 Während der Dauer des Einsatzes besteht kein Anspruch auf Vergütung und Zeitgutschrift für Sonntags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie Pikettdienst.
2 Von der Vergütungsbeschränkung ausgenommen sind der Ortszuschlag nach Artikel 43 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200137 (BPV), die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV und die Funktionszulage nach Artikel 46 BPV.
Art. 18 Versicherung
Die EZV setzt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung allfällige angemessene Leistungen des Bundes fest für die Risiken Bergung, Repatriierung, Heilungskosten, Invalidität und Tod, die über diejenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der Krankenversicherungen des Personals hinausgehen.
Art. 19 Berufsunfälle und -krankheiten
1 Als Berufsunfälle des im Ausland eingesetzten schweizerischen Personals gelten insbesondere Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung sowie durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr.
2 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten bei dem im Ausland eingesetzten schweizerischen Personal gelten insbesondere Krankheiten wegen hygienischer und besonderer Verhältnisse am Einsatzort.
Art. 20 Gesundheitsschutz
Die EZV trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um den Gesundheitsschutz der Angehörigen des Mitarbeiterpools zu wahren und zu verbessern und um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten.
Art. 21 Unterstützung in Verfahren
Wird das schweizerische Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit im Ausland in ein Zivil- oder ein Strafverfahren verwickelt, so kann die EZV in Ausnahmefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Sie unterstützt das betroffene Personal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland.
5. Abschnitt: Ausländisches Personal in der Schweiz
Art. 22 Einsatzunterstellung und Befugnisse
1 Das ausländische Personal ist während des Einsatzes in der Schweiz den zuständigen schweizerischen Behörden unterstellt.38
2 Die EZV vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.39
3 Das ausländische Personal ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
4 Die Befugnisse können in begründeten Fällen entzogen werden.
5 Das ausländische Personal ist im Einsatz gekennzeichnet und trägt seine nationale Uniform. Die EZV kann Ausnahmen anordnen.
38 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
39 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 23 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen
Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.
Art. 24 Ausrüstung und Bewaffnung
Art. 25 Informationssysteme und Datenschutz
1 Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf Informationssysteme der Zollverwaltung wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV.
2 Die Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 201741 ist anwendbar; der Zugriff auf die Informationssysteme darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen.42
3 Die EZV kann die Zugriffsrechte im Einzelfall einschränken.
41 SR 631.061
42 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 26 Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Material und Diensthunden
1 Das ausländische Personal benötigt für Waffen und Material, die es im Rahmen von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken in die Schweiz mitnimmt, keine Ein-, Aus- oder Durchfuhrbewilligung.Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen und Material gilt der Dienstausweis als Legitimationsdokument.
2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom 28. November 201443 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren sinngemäss.44
44 Fassung gemäss Anhang der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).
Art. 27 Verantwortlichkeit
1 Auf Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195845 anwendbar.
2 Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des GWK eine Straftat begeht, ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192746 sinngemäss anwendbar.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 28
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Anhang 1 4747 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749).
47 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749).