Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (Stand am 1. Januar 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 19853,
beschliesst:
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Allgemeine Zollpflicht
1Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.1
2Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
Art. 2 Zollbemessung
1Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.
3Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883).
2. Abschnitt: Zolltarife
Art. 3 Generaltarif
Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
Art. 4 Gebrauchstarif
1Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission:
- a.
- Zollansätze angemessen herabsetzen;
- b.
- anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
- c.2
- Zollkontingente festlegen.3
1 SR 946.201
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 217; BBl 1991 I 1140).
Art. 5 Ausfuhrtarif
1Auf Waren, die im Ausfuhrtarif nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben.
2Sofern sich infolge ausserordentlicher Verhältnisse im Ausland die Zollansätze des Ausfuhrtarifs als ungenügend erweisen, um den Abfluss der darin aufgeführten Waren nach dem Ausland zu verhindern, kann der Bundesrat für solange, als es die Umstände erfordern, die Zollansätze erhöhen und dort, wo Waren ohne Zollansatz in den Zolltarif eingereiht sind, solche Ansätze festsetzen.
3Der Bundesrat hat die Zollansätze des Ausfuhrtarifs zu ermässigen oder aufzuheben, soweit sie für die Gewährleistung der Inlandsversorgung nicht mehr nötig sind.
4Der Bundesrat kann die zollfreie Ausfuhr der im Ausfuhrtarif aufgeführten Waren von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen.
3. Abschnitt: Ausserordentliche Massnahmen
Art. 6 Notlage
Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen und bei Verknappung oder Verteuerung von Lebensmitteln und unentbehrlichen Waren, vorübergehend Zollerleichterungen und ausnahmsweise Zollbefreiung anordnen.
Art. 7 Ausserordentliche Verhältnisse in den Beziehungen zum Ausland
Werden durch ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat, für solange als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen sowie andere geeignete Massnahmen treffen.
4. Abschnitt: Aussenhandelsstatistik
Art. 8
Über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren über die schweizerische Zollgrenze wird eine Statistik (Aussenhandelsstatistik) geführt.
1 Ursprünglich Art. 10.
5. Abschnitt: Änderungen des Generaltarifs durch den Bundesrat aufgrund internationaler Vereinbarungen
Art. 9 Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems
1Der Bundesrat ist ermächtigt, die vom Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19833 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren empfohlenen Änderungen anzunehmen und den Generaltarif anzupassen.
2Er kann gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens Tariflinien des Generaltarifs im Gebrauchstarif als statistische Linien führen, soweit dadurch keine Änderung der Zollbelastung eintritt.
1 Ursprünglich Art. 11.
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236; BBl 1997 II 1).
3 SR 0.632.11
Art. 9a Änderungen im Rahmen der WTO
Der Bundesrat ist ermächtigt, den Generaltarif vorläufig zu ändern, wenn eine Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein2 provisorisch angewendet wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236; BBl 1997 II 1).
2 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird weder in der AS, noch in der SR veröffentlicht. Sie kann bei der Oberzolldirektion, Abteilung Zolltarif, 3003 Bern eingesehen oder bezogen werden.
6. Abschnitt: Anwendung internationaler Abkommen im Agrarbereich
Art. 10 Festsetzung der Zollansätze
1Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen, kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die anderen Wirtschaftszweige.
2Die Vollzugsbehörden erheben in den erforderlichen Zeitabständen die als Entscheidungsgrundlage für die Festsetzung der Zollansätze notwendigen Daten bezüglich Importmengen und -preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3Erfordern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen, so kann der Bundesrat die Kompetenz nach Absatz 1 dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) oder dem Bundesamt für Landwirtschaft übertragen. Er kann die Kompetenz dem Bundesamt für Landwirtschaft nur übertragen, wenn er diesem für die Festlegung der Zolltarifansätze nur geringen Handlungsspielraum gewährt.1
4Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Gesetzes werden in den Artikeln 20–22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 folgende Grundsätze und Zuständigkeiten geregelt:
- a.
- die Festlegung von Schwellenpreisen;
- b.
- die Festlegung, Änderung und Verteilung der in Anhang 2 aufgeführten Zollkontingente;
- c.
- die Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c für landwirtschaftliche Erzeugnisse.3
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
2 SR 910.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 3033; BBl 1996 IV 1).
Art. 11 Schutzklauseln
1Nach Massgabe von Schutzklauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich kann der Bundesrat die Ansätze des Generaltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorübergehend erhöhen.
2In dringenden Fällen entscheidet das WBF1.
3Das WBF kann für die Anwendung der preislichen und mengenmässigen Schutzklauseln eine beratende Kommission einsetzen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I 16 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
7. Abschnitt: Berichterstattung, Genehmigung und Änderung des Zolltarifs
Art. 12 Änderung des Generaltarifs
1Erhöht der Bundesrat gemäss Artikel 3 einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes.
2Die entsprechenden Verordnungen gelten längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tage, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird.
Art. 13 Vorläufige Anwendung von Abkommen und übrige Massnahmen
1Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht, wenn:3
- a.
- er Abkommen vorläufig anwendet (Art. 4 Abs. 1);
- b.4
- Massnahmen nach den Artikeln 4–7 und 9a oder nach dem 6. Abschnitt getroffen werden;
- c.
- Schwellenpreise neu festgesetzt werden;
- d.
- Zollkontingentsmengen oder die zeitlichen Aufteilungen neu festgesetzt werden.
2Die Bundesversammlung genehmigt die Abkommen und entscheidet, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
1 Ursprünglich Art. 9.
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1826; BBl 1994 IV 950).
3 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 24. März 2006 über die Neuregelung der Berichterstattung auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftspolitik, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4097; BBl 2006 1831).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2236; BBl 1997 II 1).
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Zollexpertenkommission
Der Bundesrat bestellt eine Zollexpertenkommission als beratendes Organ.
Art. 15 Vollzug
Art. 16 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1Der Bundesrat passt die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, die Zolltarifnummern nennen, dem Generaltarif dieses Gesetzes an und setzt die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
2Das Zolltarifgesetz vom 19. Juni 19591 wird aufgehoben.
1 [AS 1959 1343]