Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über verordnet: 2 SR 631.0 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607). |
Anhang 1 13
13 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607). |
(Art. 1 Abs. 1, 5 Abs. 1) |
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Art. 1 Einfuhrzölle
1 Für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 2. 2 Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die in Anhang 2 mit dem Vermerk «bT» gekennzeichnet sind, gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20115 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten festgelegten Zollansätze.6 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607). |
Art. 2 Zollkontingente
1 Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 3 festgelegt. 2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuhren, von der elektronischen Zollanmeldung gestatten. 3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20117 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.8 4 Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist. 5 Bei Ausschöpfung eines Zollkontingents nach der AEV kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 gestatten, bis das entsprechende Zollkontingent ebenfalls ausgeschöpft ist. 6 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg. 8 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325). |
Art. 3 und 49
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014607). |
Art. 5 Ursprungsbestimmungen
1 Mit Ausnahme der Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Zollansätze nach Anhang 2 nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen entsprechen. 2 Waren der Tarifnummern 2309.1021 und 2309.1029 werden zum «Präferenz-Zollansatz EU» nach Anhang 2 zugelassen, wenn dem Gesuch um Zuteilung eines Anteils am Zollkontingent Nr. 32 die entsprechende Ausfuhrlizenz AGREX der EU beigelegt wird und nachgewiesen wird, dass:
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Liste der Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln |
1. Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln mit der Europäischen Union (EU):
2. Übereinkommen vom 4. Januar 196018 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (mit Anhängen, Schlussakte und Erklärung) einschliesslich der Änderungen vom 21. Juni 2001. |
Anhang 2 19
19 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1879). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 607), Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445) und Ziff. I der V vom 9. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2359). |
(Art. 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 3 und 5, 5 Abs. 1 und 2) |
Anhang 3 20
20 Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. I Abs. 2 der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1879) und Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2445). |
(Art. 2 Abs. 1) |
Zollkontingent |
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Anhang 4 21
21 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014607). |
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