Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über verordnet: 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607). |
Anhang 1 15
15 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 841). |
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 5) |
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Art. 1 Einfuhrzölle
1 Für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 2. 2 Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die in Anhang 2 mit dem Vermerk «bT» gekennzeichnet sind, gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20115 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten festgelegten Zollansätze.6 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607). |
Art. 2 Zollkontingente
1 Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 3 festgelegt. 2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuhren, von der elektronischen Zollanmeldung gestatten. 3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20118 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.9 4 Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist. 5 Bei Ausschöpfung eines Zollkontingents nach der AEV kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 gestatten, bis das entsprechende Zollkontingent ebenfalls ausgeschöpft ist. 6 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg. 7 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 9 Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 5 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5325). |
Art. 3 und 410
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014607). |
Art. 5 Ursprungsbestimmungen 11
Die Zollansätze nach Anhang 2 gelten nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen entsprechen. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 841). |
Liste der Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln |
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Anhang 2 20
20 Fassung gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1879). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 607), Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Ziff. I der V vom 9. Mai 2018 (AS 2018 2359), Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2021 445) und Anhang 2 Ziff. II 5 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86). |
(Art. 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 3 und 5, 5 Abs. 1 und 2) |
Anhang 3 21
21 Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. I Abs. 2 der V vom 14. Juni 2013 (AS 2013 1879), Anhang 3 Ziff. 7 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2021 445) und Ziff. II Abs. 2 der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 841). |
(Art. 2 Abs. 1) |
Zollkontingent |
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Anhang 4 22
22 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 7. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014607). |