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Art. 77 Grundsätze
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen. 2 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die: - a.
- nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
- b.
- das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
- c.
- die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
- d.
- ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
- e.75
- mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;
- f.76
- gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen;
- g.77
- als Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG gelten;
- h.78
- ihren Sitz im Ausland haben.
3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24 und 27–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern.79 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3143). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 78 Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht 80
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer melden. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten. 3 Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Absatz 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. 4 Die Absätze 1–3 gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss. 5 Die bei Beginn der Steuerpflicht auf Gegenständen und Dienstleistungen lastende Steuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden. 80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode 81
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde. 3 Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Artikel 31 Absatz 3 MWSTG und die Artikel 69 Absätze 1–3, 70 und 71 gelten sinngemäss. 4 Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen: - a.
- Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:
- 1.
- die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und
- 2.
- den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Absatz 3 korrigiert werden müssen.
- b.
- Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel:
- 1.
- die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und
- 2.
- die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 80 Entzug der Bewilligung
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.
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Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode 82
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes. 3 Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. 4 Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1–3, 73 und 74 gelten sinngemäss. 5 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen: - a.
- Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist.
- b.
- Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen.
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 82 Ende der Steuerpflicht
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. 2 und 3 …83 83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren 84
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. 2 Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. 3 Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen.85 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 8586
86 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 86 Bewilligung der Saldosteuersätze 87
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 Prozent beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt. 2 Massgebend für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sind: - a.
- bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten;
- b.
- bei den übrigen steuerpflichtigen Personen die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 Prozent betragen haben muss.
3 Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen. 4 Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin. 87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 8788
88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten 89
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist. 2 Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern: - a.
- zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist;
- b.
- zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen.
3 In den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach den Artikeln 84 und 86 sowie nach den Absätzen 1 und 2 für die überwiegende Leistung massgebend ist. 4 Unterliegen die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. 5 Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde. 6 Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen. 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 8990
90 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 90 Besondere Verfahren 91
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Die ESTV stellt Betrieben und Anlässen nach Artikel 55 Absatz 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Artikel 55 Absatz 2 zur Verfügung. 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer 92
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten. 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 92 Eigenverbrauch 93
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 9394
94 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal 95
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. 2 Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen 96
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).
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Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.
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