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Verordnung
über den Tabakpräventionsfonds
(TPFV)

vom 12. Juni 2020 (Stand am 1. August 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Tabaksteuergesetzes vom
21. März 19691,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fonds  

Der Ta­bak­prä­ven­ti­ons­fonds (Fonds) ist ein recht­lich un­selbst­stän­di­ger Fonds mit ei­ge­ner Rech­nung nach Ar­ti­kel 52 des Fi­nanz­haus­halt­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 20052.

Art. 2 Zweck des Fonds  

1 Aus dem Fonds wer­den Fi­nanz­hil­fen für Mass­nah­men der Ta­bak­prä­ven­ti­on aus­ge­rich­tet.

2 Die Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men müs­sen ins­be­son­de­re aus­ge­rich­tet sein auf:

a.
die Ver­min­de­rung des Ta­b­ak­kon­sums durch:
1.
die Ver­hin­de­rung des Ein­stiegs,
2.
die För­de­rung des Aus­stiegs;
b.
den Schutz vor Pas­sivrau­chen;
c.
die Sen­si­bi­li­sie­rung und In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit über die Aus­wir­kun­gen des Ta­b­ak­kon­sums;
d.
die För­de­rung der Ko­ope­ra­ti­on zwi­schen den in der Ta­bak­prä­ven­ti­on tä­ti­gen Stel­len von Bund, Kan­to­nen, Ge­mein­den und Drit­ten;
e.
die För­de­rung von Syn­er­gi­en zwi­schen den Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men;
f.
die Schaf­fung von Rah­men­be­din­gun­gen, wel­che die Ta­bak­prä­ven­ti­ons­ar­beit un­ter­stüt­zen;
g.
die För­de­rung der For­schung.
Art. 3 Grundsatz  

Fi­nanz­hil­fen für Ta­bak­prä­ven­ti­ons­mass­nah­men wer­den ge­währt als:

a.
Kos­ten­bei­trä­ge für ein­zel­ne Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men;
b.
Pau­schal­bei­trä­ge für kan­to­na­le Ta­bak­prä­ven­ti­ons­pro­gram­me.
Art. 4 Geschäftsstelle  

1 Der Fonds wird von ei­ner Ge­schäfts­stel­le im Bun­des­amt für Ge­sund­heit ver­wal­tet.

2 Die Ge­schäfts­stel­le hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie plant und in­iti­iert Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men.
b.
Sie ent­schei­det über die Ge­wäh­rung von Fi­nanz­hil­fen.
c.
Sie in­for­miert die Öf­fent­lich­keit über ih­re Ak­ti­vi­tä­ten.

3 Sie er­füllt ih­re Auf­ga­ben in Zu­sam­men­ar­beit mit dem Bun­des­amt für Sport (BAS­PO).

4 Sie kann zur stra­te­gi­schen Aus­rich­tung des Ta­bak­prä­ven­ti­ons­fonds und zu Fra­gen der Ta­bak­prä­ven­ti­on wei­te­re Sach­ver­stän­di­ge bei­zie­hen, ins­be­son­de­re die Eid­ge­nös­si­sche Kom­mis­si­on für Fra­gen zu Sucht und Prä­ven­ti­on nicht­über­trag­ba­rer Krank­hei­ten.

2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen

Art. 5 Voraussetzungen  

1 Kos­ten­bei­trä­ge wer­den Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ta­bak­prä­ven­ti­on und an­de­ren Rechts­trä­gern aus­ge­rich­tet für Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men, die:

a.
dem Zweck des Fonds ent­spre­chen;
b.
wirt­schaft­lich und nach­hal­tig sind;
c.
einen Bei­trag zu na­tio­na­len Stra­te­gi­en im Be­reich der Ta­bak­prä­ven­ti­on leis­ten;
d.
vor­aus­sicht­lich ei­ne ho­he Wirk­sam­keit ha­ben;
e.
den an­er­kann­ten Qua­li­täts­stan­dards für die Prä­ven­ti­ons­ar­beit ent­spre­chen; und
f.
ei­nem Con­trol­ling un­ter­lie­gen und eva­lu­iert wer­den.

2 Es be­steht kein An­spruch auf Kos­ten­bei­trä­ge.

3 Ab­ga­be­pflich­ti­gen nach Ar­ti­kel 38 der Ta­bak­steu­er­ver­ord­nung vom 14. Ok­to­ber 20093 (TStV) und von ih­nen fi­nan­zi­ell un­ter­stütz­ten Per­so­nen wer­den kei­ne Kos­ten­bei­trä­ge aus­ge­rich­tet.

4 Kan­to­nen, die Pau­schal­bei­trä­ge nach Ar­ti­kel 10 er­hal­ten, wer­den Kos­ten­bei­trä­ge nur für Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men aus­ge­rich­tet, die sie aus­ser­halb ih­res Ta­bak­prä­ven­ti­ons­pro­gramms tref­fen.

Art. 6 Gesuche  

1 Ge­su­che um Kos­ten­bei­trä­ge müs­sen so ab­ge­fasst sein, dass die vor­aus­sicht­li­che Wirk­sam­keit der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­me be­ur­teilt wer­den kann.

2 Die Ge­su­che ent­hal­ten ins­be­son­de­re:

a.
An­ga­ben über die Ge­such­stel­le­rin oder den Ge­such­stel­ler;
b.
ei­ne de­tail­lier­te Be­schrei­bung der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­me mit An­ga­ben zu Ziel, Vor­ge­hen und vor­aus­sicht­li­cher Wirk­sam­keit;
c.
An­ga­ben zur Wirt­schaft­lich­keit der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­me;
d.
den Zeit­plan für die Durch­füh­rung der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­me;
e.
ein de­tail­lier­tes Bud­get;
f.
den Nach­weis der Si­cher­stel­lung der Fi­nan­zie­rung der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­me so­wie ei­ner an­ge­mes­se­nen Ei­gen­fi­nan­zie­rung durch die Ge­such­stel­le­rin oder den Ge­such­stel­ler.

3 Die Ge­schäfts­stel­le kann An­ga­ben zur wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers ver­lan­gen.

4 Sie ver­öf­fent­licht auf ih­rer Web­si­te die Ter­mi­ne für die Ein­rei­chung der Ge­su­che.

Art. 7 Verfahren  

1 Die Ge­schäfts­stel­le prüft die Ge­su­che. Sie weist un­voll­stän­di­ge oder un­kla­re Ge­su­che zur Er­gän­zung oder Ver­deut­li­chung an die Ge­such­stel­le­rin oder den Ge­such­stel­ler zu­rück.

2 Sie holt zu Ge­su­chen, die Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men im Be­reich Sport und Be­we­gung bein­hal­ten, ei­ne Stel­lung­nah­me des BAS­PO ein. Von des­sen Stel­lung­nah­me ab­wei­chen­de Ent­schei­de sind ge­gen­über dem BAS­PO zu be­grün­den.

3 Sie kann für die Prü­fung der Ge­su­che Sach­ver­stän­di­ge bei­zie­hen.

4 Sie un­ter­brei­tet die Ge­su­che der Fach­kom­mis­si­on zur Be­gut­ach­tung.

5 Kos­ten­bei­trä­ge wer­den durch Ver­fü­gung oder durch Ab­schluss ei­nes öf­fent­li­chen-recht­li­chen Ver­trags ge­währt.

6 Die Ge­wäh­rung von Kos­ten­bei­trä­gen kann mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den, na­ment­lich hin­sicht­lich Con­trol­ling, Eva­lua­ti­on und Be­richt­er­stat­tung.

Art. 8 Höhe der Kostenbeiträge  

1 Die Hö­he der Kos­ten­bei­trä­ge ori­en­tiert sich:

a.
am stra­te­gi­schen In­ter­es­se der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­me; und
b.
an der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers.

2 Der Kos­ten­bei­trag be­trägt höchs­tens 80 Pro­zent der bud­ge­tier­ten Kos­ten.

Art. 9 Auszahlung  

1 Die Aus­zah­lung der Kos­ten­bei­trä­ge wird in der Ver­fü­gung oder im Ver­trag ge­re­gelt.

2 Die gestaf­fel­te Aus­zah­lung ist zu­läs­sig.

3 Die Aus­zah­lung kann an den Nach­weis ge­bun­den wer­den, dass Tei­le der Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men be­reits durch­ge­führt wor­den sind.

3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Art. 10 Voraussetzungen  

Pau­schal­bei­trä­ge wer­den Kan­to­nen aus­ge­rich­tet, die über ein kan­to­na­les Ta­bak­prä­ven­ti­ons­pro­gramm ver­fü­gen, das den Grund­sät­zen ent­spricht, die in ei­ner na­tio­na­len Stra­te­gie im Be­reich der Ta­bak­prä­ven­ti­on fest­ge­legt sind.

Art. 11 Gesuche  

1 Ge­su­che um Pau­schal­bei­trä­ge müs­sen je­weils bis zum 30. Ju­ni des Vor­jah­res ein­ge­reicht wer­den.

2 Im Ge­such ist dar­zu­le­gen, dass das Ta­bak­prä­ven­ti­ons­pro­gramm den Grund­sät­zen nach Ar­ti­kel 10 ent­spricht. Dem Ge­such ist ei­ne Do­ku­men­ta­ti­on über das Ta­bak­prä­ven­ti­ons­pro­gramm bei­zu­le­gen.

3 Die Kan­to­ne kön­nen Pau­schal­bei­trä­ge für je­weils höchs­tens vier Jah­re be­an­tra­gen.

Art. 12 Verfahren  

1 Die Ge­schäfts­stel­le prüft die Ge­su­che. Sie weist un­voll­stän­di­ge oder un­kla­re Ge­su­che zur Er­gän­zung oder Ver­deut­li­chung an den Kan­ton zu­rück.

2 Sie ent­schei­det über die Ge­su­che bis spä­tes­tens am 30. Sep­tem­ber mit ei­ner Ver­fü­gung.

3 Be­an­tragt ein Kan­ton Pau­schal­bei­trä­ge für zwei, drei oder vier Jah­re, so wird der Pau­schal­bei­trag im Grund­satz für die be­an­trag­te Dau­er zu­ge­spro­chen. Die Hö­he des Bei­trags wird je­doch jähr­lich fest­ge­legt.

Art. 13 Höhe der Pauschalbeiträge  

Die Hö­he der Pau­schal­bei­trä­ge wird nach dem Ver­fah­ren im An­hang be­rech­net.

Art. 14 Zeitpunkt der Auszahlung  

Die Pau­schal­bei­trä­ge wer­den im Jahr aus­be­zahlt, für das die Pau­schal­bei­trä­ge be­an­tragt wer­den.

Art. 15 Berichterstattung  

1 Die Kan­to­ne be­rich­ten der Ge­schäfts­stel­le jähr­lich über die Ver­wen­dung der Mit­tel und über die Ein­hal­tung der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 10.

2 Der Be­richt ist bis spä­tes­tens En­de April des fol­gen­den Jah­res ein­zu­rei­chen.

4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds

Art. 16 Stellung  

Die Fach­kom­mis­si­on für den Ta­bak­prä­ven­ti­ons­fonds ist ei­ne stän­di­ge Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on im Sin­ne von Ar­ti­kel 8a Ab­satz 2 der Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 19984 (RVOV).

Art. 17 Einsetzung, Zusammensetzung und Organisation  

1 Der Bun­des­rat setzt die Fach­kom­mis­si­on ein und er­nennt de­ren Mit­glie­der.

2 Die Fach­kom­mis­si­on setzt sich aus fünf bis sie­ben Fach­per­so­nen aus dem Prä­ven­ti­ons- und Ge­sund­heits­för­de­rungs­be­reich zu­sam­men.

3 Sie be­stimmt ih­re Or­ga­ni­sa­ti­on und Ar­beits­wei­se in ei­nem Ge­schäfts­re­gle­ment.

4 Das Se­kre­ta­ri­at der Fach­kom­mis­si­on wird von der Ge­schäfts­stel­le ge­führt.

Art. 18 Aufgabe  

1 Die Fach­kom­mis­si­on be­gut­ach­tet die Ge­su­che um Kos­ten­bei­trä­ge und gibt Emp­feh­lun­gen zu­han­den der Ge­schäfts­stel­le ab.

2 Sie be­zieht die Stel­lung­nah­men des BAS­PO und der Sach­ver­stän­di­gen in ih­re Be­gut­ach­tung ein.

Art. 19 Ausstand und Verschwiegenheit  

1 Die Mit­glie­der der Fach­kom­mis­si­on tre­ten im Fal­le ei­nes In­ter­es­sen­kon­flikts in den Aus­stand.

2 Sie un­ter­ste­hen den für die An­ge­stell­ten des Bun­des gel­ten­den Vor­schrif­ten über die Amts­ver­schwie­gen­heit und die Zeug­nis­pflicht.

Art. 20 Übriges anwendbares Recht  

Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 8a–8iter RVOV5.

5. Abschnitt: Finanzen

Art. 21 Finanzierung  

Der Fonds fi­nan­ziert sich aus:

a.
Ab­ga­ben nach Ar­ti­kel 38 TStV6;
b.
di­rek­ten Zu­wen­dun­gen Drit­ter;
c.
Zu­wen­dun­gen Drit­ter an die Eid­ge­nos­sen­schaft, die auf­grund ih­rer Auf­la­gen dem Fonds zu­ge­wie­sen wer­den kön­nen;
d.
Zins­er­trä­gen und üb­ri­gen Er­trä­gen aus den Ak­ti­ven.
Art. 22 Vermögensverwaltung  

1 Das Ver­mö­gen des Fonds wird bei der Eid­ge­nös­si­schen Fi­nanz­ver­wal­tung an­ge­legt und im Rah­men der zen­tra­len Tre­so­re­rie ver­wal­tet.

2 Die Ver­zin­sung des Ver­mö­gens rich­tet sich nach Ar­ti­kel 70 Ab­satz 2 der Fi­nanz­haus­halt­ver­ord­nung vom 5. April 20067.

3 Die Zins­er­trä­ge und die üb­ri­gen Er­trä­ge wer­den dem Fonds jähr­lich gut­ge­schrie­ben.

Art. 23 Mittelverwendung  

1 Für die Pau­schal­bei­trä­ge für kan­to­na­le Ta­bak­prä­ven­ti­ons­pro­gram­me sind 15 Pro­zent der jähr­li­chen Ein­nah­men aus den Ab­ga­ben nach Ar­ti­kel 38 TStV8 vor­ge­se­hen.

2 Für Prä­ven­ti­ons­mass­nah­men im Be­reich Sport und Be­we­gung wird die Ver­wen­dung von 20–30 Pro­zent der jähr­li­chen Ein­nah­men aus den Ab­ga­ben nach Ar­ti­kel 38 TStV an­ge­strebt.

Art. 24 Verwaltungskosten und Entschädigungen  

Die Ver­wal­tungs­kos­ten des Fonds und der Ge­schäfts­stel­le so­wie die Ent­schä­di­gun­gen für die Mit­glie­der der Fach­kom­mis­si­on wer­den aus Mit­teln des Fonds ge­deckt.

6. Abschnitt: Aufsicht

Art. 25 Allgemeine Aufsicht  

1 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern (EDI) be­auf­sich­tigt die Ge­schäfts­stel­le.

2 Die Ge­schäfts­stel­le er­stellt zu­han­den des EDI ins­be­son­de­re fol­gen­de Do­ku­men­te:

a.
ein Jah­res­pro­gramm;
b.
einen Jah­res­be­richt;
c.
ei­ne Jah­res­rech­nung.

3 Das EDI er­lässt ei­ne Richt­li­nie über die Auf­sicht.

Art. 26 Finanzaufsicht  

Die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­kon­trol­le nimmt die Fi­nan­z­auf­sicht nach dem Fi­nanz­kon­troll­ge­setz vom 28. Ju­ni 19679 wahr.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung über den Ta­bak­prä­ven­ti­ons­fonds vom 5. März 200410 wird auf­ge­ho­ben.

10 [AS 2004 1591, 2008 3159, 2009 5577Art. 44 Ziff. 2, 2011 5227Ziff. I 2.4, 2019 155An­hang Ziff. 2]

Art. 28 Pauschalbeiträge für die Jahre 2020 und 2021  

1 Ge­su­che um Pau­schal­bei­trä­ge für die Jah­re 2020 und 2021 müs­sen in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 11 bis zum 31. Au­gust 2020 ein­ge­reicht wer­den.

2 Die Ge­schäfts­stel­le ent­schei­det bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 über die Ge­su­che.

3 Als Aus­gangs­punkt für die Be­rech­nung der Pau­schal­bei­trä­ge für die Jah­re 2020 und 2021 gilt in Ab­wei­chung von Zif­fer 1 des An­hangs der Kan­tonsan­teil des Jah­res 2019.

Art. 29 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2020 in Kraft.

Anhang

(Art. 13)

Berechnung der Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme

Die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme werden nach dem folgenden Verfahren berechnet:

1.
Zuerst wird der Betrag ermittelt, der gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 für die Pauschalbeiträge eingesetzt wird (Kantonsanteil). Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Pauschalbeiträge gilt der Kantonsanteil des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Gesuche eingereicht werden.
2.
Gestützt auf den Kantonsanteil wird berechnet, welchen Pauschalbeitrag jeder Kanton erhalten würde, wenn allen Kantonen ein Pauschalbeitrag ausgerichtet würde. Diese Berechnung erfolgt in folgenden Schritten:
2.1
Jedem Kanton wird ein Grundbeitrag von 30 000 Franken zugerechnet (total 780 000 Franken).
2.2
Die Summe der Grundbeiträge (780 000 Franken) wird vom Kantonsanteil abgezogen.
2.3
Der Differenzbetrag aus der Subtraktion nach Ziffer 2.2 wird proportional nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
2.4
Die Summe des Grundbeitrags und des einem Kanton zustehenden Anteils des Differenzbetrags nach Ziffer 2.3 ergibt für jeden Kanton den Pauschalbeitrag.
3.
Wird nicht allen Kantonen ein Pauschalbeitrag ausgerichtet, so wird der Pauschalbeitrag nach Ziffer 2.4 jedes berücksichtigten Kantons um maximal 30 Prozent erhöht, sodass der Kantonsanteil möglichst ausgeschöpft wird.

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