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Automobilsteuerverordnung
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Anhang |
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Art. 1 Steuerbefreiungen
1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
2 Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 20054, ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.5 3 Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:
4 Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden. 4 SR 631.0 5 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01). |
Art. 4 Steuererhebung bei der Herstellung im Inland
1 Die steuerpflichtige Person muss die Steueranmeldung spätestens am Werktag einreichen, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht. 2 Die Steueranmeldung ist auf amtlichem Formular einzureichen. Dieses ist von der steuerpflichtigen Person vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen. 3 Abweichende Regelungen aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes bleiben vorbehalten. 4 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. |
Art. 5 Einfuhr ins Zollausschlussgebiet
1 Steuerpflichtig ist, wer unversteuerte Automobile ins Zollausschlussgebiet befördert oder befördern lässt. 2 Die steuerpflichtige Person muss spätestens am Werktag, der auf den Tag der Einfuhr folgt, die Steueranmeldung auf amtlichem Formular einreichen. Sie muss das Formular vollständig ausfüllen und rechtsgültig unterzeichnen. 3 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem:
4 Die Steuerbehörde stellt der steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu. 5 Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer innerhalb von 30 Tagen an die Steuerbehörde einzahlen. 6 Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss. |
Art. 6 Überführung aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland
1 Bei der Überführung von nicht veranlagten und nicht versteuerten Automobilen aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland entsteht die Steuerforderung gleichzeitig mit der Zollschuld (Art. 69 ZG6).7 2 Steuerpflichtig ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (Art. 70 ZG).8 3 Veranlagung und Zahlung der Steuer richten sich nach der Zollgesetzgebung. 4 Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss. 6 SR 631.0 7 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01). 8 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01). |
Art. 7 Gebühren
Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 22. August 19849 über die Gebühren der Zollverwaltung (Gebührentarif). 9[AS 1984960, 2003 1126. AS 2007 1691Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. April 2007 (SR 631.035). |
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert. 2 Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit. 3 Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der verwendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, abgezogen werden. |
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
1. Die folgenden Bundesratsbeschlüsse werden aufgehoben: |
10[AS 1952 913, 1959 1637, 1974 894, 1987 2346] 11In der AS nicht veröffentlicht. |
2. Die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) wird wie folgt geändert:12 |
Anhang 2 ...13 13Text eingefügt in der genannten V. |
3. Die Freihandelsverordnung vom 18. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:14 |
Anhang 1 ...15 15Text eingefügt in der genannten V. |
4. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 wird wie folgt geändert:16 |
Art. 24 Abs. 5 ...17 17Text eingefügt in der genannten V. |
5. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:18 |
Art. 2 Abs. 2 dritter, vierter und sechster Strich ...19 Art. 71 Abs. 1 ...20 Art. 74 Abs. 1 ...21 Art. 76 ...22 Art. 122 ...23 19Text eingefügt in der genannten V. 20Text eingefügt in der genannten V. 21Text eingefügt in der genannten V. 22Text eingefügt in der genannten V. 23Text eingefügt in der genannten V. |
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