Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und gestützt auf Artikel 19f Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung verordnet: |
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Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Nachweises der Erfüllung der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe, den der Gesuchsteller erbringen muss, damit die Steuererleichterung nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 gewährt wird. |
Art. 3 Angaben über die Art und die Qualität des biogenen Treibstoffs
Es sind Angaben zu machen über:
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Art. 5 Angaben über den Anbau und die Ernte der Rohstoffe
Es sind Angaben zu Anbau und Ernte zu machen über:
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Art. 6 Angaben über die Herstellung des biogenen Treibstoffs
Es sind Angaben zur Herstellung zu machen über:
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Art. 7 Angaben über die Verarbeitungsorte und die Transporte
Es sind Angaben zu machen über:
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Art. 8 Vereinfachter Nachweis
1 Die Angaben nach den Artikeln 3–7 müssen nicht gemacht werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der Treibstoff in Übereinstimmung mit den Anforderungen einer nationalen Gesetzgebung oder eines national oder international anerkannten Standards hergestellt wurde, die mit den ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV gleichwertig sind. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, so sind jene Angaben nach den Artikeln 3–7 zu machen, die für die Prüfung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erforderlich sind. 2 Sind gewisse Angaben nach den Artikeln 3–7 aufgrund der Art und der Herstellung des biogenen Treibstoffs für die Prüfung, ob die ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erfüllt sind, nicht erforderlich, so müssen diese Angaben nicht gemacht werden. |
Art. 9 Bilanzierung der Treibhausgase und der Umweltbelastung
1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bilanziert die Treibhausgase und die Umweltbelastung auf der Grundlage der gemachten Angaben und unter Einbezug von Standardwerten für die Verbrauchsphase des biogenen Treibstoffs. 2 Bei der Bilanzierung verwendet es insbesondere:
3 Die Datensätze können im Internet beim Ecoinvent-Zentrum unter www.ecoinvent.ch gegen Bezahlung abgerufen werden. 4 BAFU, Ökofaktoren Schweiz 2013 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit, Umwelt-Wissen Nr. 1330, Bern 2013. Die Publikation kann im Internet beim BAFU kostenlos abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch > Themen A–Z > Ökobilanzen > Methode der ökologischen Knappheit. |
Art. 10 Prüfung und Beurteilung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen
1 Das BAFU prüft, ob die ökologischen Anforderungen nach Artikel 19c MinöStV erfüllt sind. 2 Es kann weitere Angaben oder Unterlagen einfordern, soweit dies für die Prüfung der Erfüllung der ökologischen Anforderungen erforderlich ist. 3 Es kann bei der Prüfung, ob die ökologischen Anforderungen erfüllt sind, unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen. 4 Es fasst seine Beurteilung in einem Prüfbericht zuhanden der Oberzolldirektion zusammen. |
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Treibstoffökobilanz-Verordnung vom 3. April 20095 wird aufgehoben. 5 [AS 2009 1509, 2013 4145Anhang 9 Ziff. 7] |