Verordnungüber die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV)
Allgemeine Bestimmungen (1 - 6)
Verfahren (7 - 15)
Das Inventar (16 - 22)
Siegelung (23 - 35)
Schlussbestimmungen (36 - 38)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Inventarpflicht
1 Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach den Artikeln 154–159 DBG und den folgenden Bestimmungen ein Inventar auf. 2 Sie ist von der Inventarpflicht befreit, wenn:
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Art. 3 Dem Steuerinventar gleichgestellte Abrechnung
1 Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
2 Die Inventarbehörde ergänzt nötigenfalls diese Zusammenstellungen. |
Art. 6 Verwahrung der Akten
1 Die Inventarbehörden verwahren die Inventare mit sämtlichen Inventarisations- und Siegelungsakten so, dass Unbefugte sie nicht einsehen können. Sie gewähren nur den Erbinnen und Erben sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshilfe haben, Einsicht in die Inventare. 2 Sie legen über die verwahrten Inventare ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis an. |
2. Abschnitt: Verfahren |
Art. 7 Meldung der Zivilstandsämter
1 Das Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes meldet der Inventarbehörde jeden Todesfall innerhalb von acht Tagen. 2 Stirbt eine Person ausserhalb ihres letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes, so meldet dies das Zivilstandsamt, das den Tod dieser Person verurkundet, nach Artikel 120 Absatz 1 Ziffer 2 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19533 innerhalb von acht Tagen dem Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes. 3 Die Inventarbehörde legt die Meldung nach Absatz 1 mit einem Vermerk über den Tag des Eingangs den Inventarisationsakten bei. |
Art. 8 Vorbereitung der Inventaraufnahme
1 Unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die Inventarbehörde allen gesetzlichen Erbinnen und Erben sowie den Personen, die mit der Verwaltung oder der Verwahrung von Vermögen der verstorbenen Person betraut waren, durch eingeschriebenen Brief mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde bis zum Abschluss der Inventaraufnahme keine Verfügung über das Nachlassvermögen getroffen werden darf. Sie weist dabei auf die in Artikel 178 DBG vorgesehenen Straffolgen hin. 2 Nach Eingang der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 setzt die Inventarbehörde den Zeitpunkt der Inventaraufnahme innerhalb der in Artikel 154 Absatz 1 DBG genannten Frist fest. |
Art. 10 Pflichten der Erbinnen, Erben und Dritter
1 Mindestens eine oder einer der handlungsfähigen Erbinnen und Erben und die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der minderjährigen oder bevormundeten Erbinnen und Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen. 2 Die Inventarbehörde macht die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen aufmerksam auf:
3 Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Inventarprotokoll und bestätigen, dass die Inventarbehörde ihre Pflicht nach Absatz 2 erfüllt hat. Verweigert eine dieser Personen ihre Unterschrift, so ist dies unter Angabe der Gründe im Inventarprotokoll festzuhalten. |
Art. 11 Ermittlung der Vermögensgegenstände
1 Die Inventarbehörde führt die Erhebungen durch, die zur Ermittlung des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens erforderlich sind. Sie stellt insbesondere fest, ob Wertpapiere irgendwelcher Art, Spar‑, Einlage‑, Depositen- oder Kontokorrenthefte, Depotscheine, Bankauszüge, Faustpfandverschreibungen, Vorempfangsquittungen, Lebens- oder Unfallversicherungspolicen, Bargeld, Wertsachen, Haus- oder Geschäftsbücher oder andere Aufzeichnungen vorhanden sind, die sich auf das Vermögen oder Einkommen der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen beziehen. Solche Vermögensgegenstände werden verwahrt, soweit dies für die Inventaraufnahme erforderlich ist. Artikel 29 bleibt vorbehalten. 2 Findet die Inventarbehörde Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen oder stellt sie fest, dass zum Nachlass oder zum Vermögen der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen gehörende Gegenstände sich in der Verwahrung Dritter befinden, so teilt sie diesen Dritten durch eingeschriebenen Brief oder Telefax mit, dass sie bis zum Abschluss der Inventaraufnahme über die aufbewahrten Vermögensgegenstände nicht verfügen dürfen. 3 In gleicher Weise sind allfällige Guthaben und Depots der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen zu sperren, soweit und solange dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist. |
Art. 12 Vermögensverzeichnis, ergänzende Erhebungen
1 Die Inventarbehörde erfasst die festgestellten Vermögensgegenstände in einem Verzeichnis. Kann sie dieses Verzeichnis nicht sofort abschliessen, so führt sie unverzüglich die erforderlichen Erhebungen und Nachforschungen durch. Nötigenfalls nimmt sie die sofortige Siegelung vor (Art. 156 Abs. 2 DBG). 2 Sie fertigt unmittelbar nach der Inventaraufnahme die Reinschrift des Vermögensverzeichnisses aus. 3 Sie legt dem Vermögensverzeichnis sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnisse, Geschäftsabschlüsse, Grundbuchauszüge usw.) sowie eine Liste dieser Akten bei. |
Art. 14 Besondere Massnahmen
1 Sind zur Feststellung einzelner Vermögensbestandteile wie Anteile am Vermögen von Kollektiv‑, Kommandit‑, einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften besondere Massnahmen wie Bücheruntersuchungen notwendig, so setzt die Inventarbehörde die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer davon in Kenntnis. Diese ordnet die erforderlichen Massnahmen an. 2 Verweigern Erbinnen und Erben oder Dritte die Auskunft, so erstattet die Inventarbehörde der für die Strafverfolgung zuständigen Amtsstelle (Art. 182 Abs. 4 DBG) sofort Bericht. Diese trifft die nach Artikel 174 DBG gebotenen Strafmassnahmen. |
Art. 15 Mitteilung des Inventars und Aufhebung der Verfügungssperre
Sobald die Inventarbehörde das Inventar aufgenommen hat:
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4. Abschnitt: Siegelung |
Art. 23 Siegelungsfälle
Besteht Gefahr, dass Teile des Nachlasses oder des Vermögens der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen der Inventaraufnahme entzogen werden, so ordnet die Inventarbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles und vor oder während der Inventaraufnahme die sofortige Siegelung an, sofern nicht ohnehin eine Siegelung nach kantonalem Recht stattfindet. |
Art. 25 Zeit der Siegelung
Die Siegelung wird nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, ausgenommen:
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Art. 27 Siegelungsverfahren
1 Stellt die Siegelungsbehörde Gegenstände nach Artikel 11 Absatz 1 fest, so bringt sie diese in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel. Vorbehalten bleibt Artikel 29. 2 Findet sie Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, so legt sie auch diese unter Siegel. Sie setzt die Inventarbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. 3 Sobald die Inventarbehörde Kenntnis von einer Siegelung hat, erlässt sie die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 2. |
Art. 28 Siegelungsprotokoll
1 Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll. 2 Darin hält sie fest:
3 Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll. 4 Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss. |
Art. 29 Versicherungspolicen, Barmittel und Geschäftsbücher
1 Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind den aus Erbschaft, Vermächtnis oder versicherungsvertraglicher Begünstigung Berechtigten zu überlassen. 2 Barmittel sind den Erbinnen und Erben, für deren Unterhalt die verstorbene Person sorgte, freizugeben. 3 Würde durch die Siegelung von Geschäftsbüchern die Weiterführung eines Gewerbes oder Geschäftes der verstorbenen Person erschwert, so kann sie durch andere zweckmässige Massnahmen, wie durch Aufnahme eines genauen Protokolls über Gestalt, Umfang und den wichtigsten Inhalt der Bücher, ersetzt werden. 4 Die Inventarbehörde kann Einsicht in die auf Bild- und Datenträgern niedergelegten Geschäftsbücher in unmittelbar lesbarer Form und einen Ausdruck verlangen. |
Art. 30 Besondere Vorkehrungen
1 Bei der Auswahl des oder der unter Siegel zu legenden Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Erbinnen und Erben Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird. 2 Räumlichkeiten und Behältnisse, deren Öffnung verweigert wird, werden in jedem Fall versiegelt. |
Art. 34 Entsiegelung
1 Die Inventarbehörde nimmt die Siegel unmittelbar vor der Inventaraufnahme ab. 2 In einer Bescheinigung stellt sie fest, ob die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung unbeschädigt waren oder nicht. Sie legt die Bescheinigung dem Inventar bei. 3 Sind die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung beschädigt, so untersucht die Inventarbehörde unverzüglich, ob, durch wen und unter welchen Umständen ein unberechtigter Zugriff erfolgte. Sie hält das Ergebnis der Untersuchung in einem Protokoll fest. Gegebenenfalls erstattet sie Strafanzeige wegen Siegelbruchs (Art. 290 StGB4). |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Dezember 19445 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer wird aufgehoben. 5[BS 6406; AS 19821587] |