Allgemeine Bestimmungen (1 - 3)
Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung (4 - 4)
Fiktiver Einkauf (5 - 8)
Übriger Liquidationsgewinn (9 - 10)
Erbgang (11 - 12)
Inkrafttreten (13 - 13)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Liquidationsgewinnen einer steuerpflichtigen Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:
2 Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung. 3 Die Verordnung gilt nicht für:
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Art. 3 Verhältnis zu Artikel 18 a DBG
1 Wird die Besteuerung von stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 18a Absatz 1 DBG bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben, so findet die Verordnung auf diese realisierten stillen Reserven keine Anwendung. 2 Wird die Liegenschaft jedoch während des Liquidationsjahrs oder des Vorjahrs aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt und in einem dieser Jahre veräussert, so sind die realisierten stillen Reserven Bestandteil des Liquidationsgewinns. |
3. Abschnitt: Fiktiver Einkauf |
Art. 6 Berechnung des fiktiven Einkaufs
1 Der Betrag des fiktiven Einkaufs einer steuerpflichtigen Person berechnet sich aus dem Altersgutschriftensatz von 15 Prozent, multipliziert mit der Anzahl Jahre nach Absatz 2 und dem Einkommen nach den Absätzen 3–5, reduziert um die Abzüge nach Absatz 6. Er darf die Höhe des Liquidationsgewinns nicht übersteigen. 2 Massgebend ist die Anzahl Jahre vom vollendeten 25. Altersjahr bis zum Alter im Liquidationsjahr, höchstens jedoch bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter. 3 Das Einkommen entspricht dem Durchschnitt aus der Summe der AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der letzten fünf Geschäftsjahre vor dem Liquidationsjahr, abzüglich der im Vorjahr realisierten stillen Reserven. 4 Weist die steuerpflichtige Person nach, dass sie bis zum Liquidationsjahr weniger als fünf Jahre selbstständig erwerbend war, so wird das Einkommen gestützt auf die tatsächliche Anzahl Jahre der selbstständigen Erwerbstätigkeit berechnet. 5 Das Einkommen darf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht überschreiten. 6 Abgezogen werden:
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4. Abschnitt: Übriger Liquidationsgewinn |
Art. 9 Bemessung
Der übrige Liquidationsgewinn umfasst die im Liquidationsjahr und im Vorjahr realisierten stillen Reserven, abzüglich:
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Art. 10 Besteuerung
1 Für den anwendbaren Steuersatz nach Artikel 214 DBG7 ist ein Fünftel des Liquidationsgewinns massgebend. 2 Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. 7 Ab 1. Jan. 2014: Art. 36. |
6. Abschnitt: Inkrafttreten |