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Art. 12
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise. 2 Die in Art. 2‒4 enthaltenen Änd. sind auch im DBG eingefügt. |
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Art. 2 Tarife
1 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG gilt folgender Tarif:
2 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG gilt folgender Tarif:
3 Für Personen nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG gilt folgender Tarif: Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 251 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person. |
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Art. 3 Allgemeine Abzüge
1 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt berechnet: Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 400 Franken abgezogen. 2 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt berechnet: Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. |
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Art. 4 Sozialabzüge
Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG betragen:
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Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
3 [AS 2010 4483] 4 [AS 2011 4503] |
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