- 1.
- In Ergänzung zu dem im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen festgelegten alternativen Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags gilt Folgendes:
- «Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitgliedes an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber;
- b)
- die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind; und
- c)
- der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens 1 000 000 US-Dollar.
- Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag» bedeutet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der (i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und (ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
- Der Ausdruck «Gruppenrentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.»
- 2.
- Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks «bestehendes Konto» gilt Folgendes:
- «Der Ausdruck«bestehendes Konto»bedeutet:
- a)
- ein Finanzkonto, das zum [xx.xx.xxxx] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;
- b)
- jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn:
- i.
- der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a ist,
- ii.
- das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt,
- iii.
- das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und
- iv.
- die Eröffnung des Finanzkontos – ausser für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.»
- 3.
- Anstelle des im GMS oder in einem anwendbaren Abkommen definierten Ausdrucks «verbundener Rechtsträger» gilt Folgendes:
- «Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn (i) einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht, (ii) die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder (iii) die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.»
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