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Art. 1 Inhalt eines länderbezogenen Berichts
(Art. 3 Abs. 1 ALBAG) Der länderbezogene Bericht enthält, gegliedert nach Staaten und Hoheitsgebieten (Steuerhoheitsgebieten):
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Art. 2 Wahlmöglichkeiten 2
(Art. 3 Abs. 2 ALBAG) Sehen die OECD-Leitlinien vom 7. Oktober 20223 für den länderbezogenen Bericht Wahlmöglichkeiten vor, so können diese von jedem berichtenden Rechtsträger in Anspruch genommen werden. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 350). 3 Die OECD-Leitlinien können bei der ESTV kostenlos abgerufen werden unter www.estv.admin.ch > Internationales Steuerrecht > Country-by-Country-Reporting CbCR > CbCR-Publikationen > OECD > OECD-Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung (Originaltext in Französisch und Englisch). |
Art. 4 Einreichungspflicht eines anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgers
(Art. 8 Abs. 1 ALBAG) Verpflichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen anderen in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns zur Einreichung des länderbezogenen Berichts und will dieser den Bericht nicht selber einreichen, so fordert sie ihn auf, ihr innert 30 Tagen mitzuteilen, welcher in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger des multinationalen Konzerns den Bericht einreichen wird. |
Art. 5 Zuordnung länderbezogener Berichte und Abrufverfahren
(Art. 13 Abs. 2 und 15 Abs. 1 ALBAG) 1 Die Kantone melden der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres die Unternehmens-Identifikationsnummer der in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger nach Artikel 2 Buchstabe e ALBAG. 2 Die ESTV ordnet die erhaltenen Berichte aufgrund der Unternehmens-Identifikationsnummer sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu. 3 Sie macht die Berichte im Abrufverfahren der zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörde des Kantons zugänglich, in dem die in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger steuerpflichtig sind. 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörde haben nur dann auf diese Informationen Zugriff im Abrufverfahren, wenn sie sich durch zwei Faktoren authentifizieren, wobei einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal sein muss. |
Art. 6 Organisation und Führung des Informationssystems
(Art. 18 Abs. 1 ALBAG) 1 Das Informationssystem der ESTV wird als eigenständiges Informationssystem auf der Plattform des Bundesamts für Informatik und Telekommunikation im Auftrag der ESTV betrieben. 2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Organisationseinheiten der ESTV bearbeitet, so können die entsprechenden Informationssysteme zum Austausch von Stammdaten vernetzt werden, soweit dies für eine effiziente Datenbearbeitung notwendig ist. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV im Einzelnen. |
Art. 9 Anträge auf Aussetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte mit einem Partnerstaat
(Art. 24 Abs. 1 ALBAG) Anträge auf Aussetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte mit einem Partnerstaat sind an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen zu richten. |
Anhang |
(Art. 1) |
Inhalt eines länderbezogenen Berichts |
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Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
4 Die Art der sonstigen Tätigkeiten des konstitutiven Rechtsträgers des multinationalen Konzerns ist als zusätzliche Information in Tabelle 3 anzugeben. |