Allgemeine Bestimmungen (1 - 3)
Pflichten (4 - 10)
Informationsaustausch (11 - 15)
Quellensteuer (16 - 17)
Strafbestimmungen (18 - 22)
Schlussbestimmungen (23 - 25)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, beschliesst: |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des FATCA-Abkommens, insbesondere:
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Art. 2 Anwendbares Recht
1 Die Pflichten der schweizerischen Finanzinstitute gegenüber dem IRS richten sich nach dem anwendbaren US-Recht, sofern das FATCA-Abkommen keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen vorsieht. 2 Die Sorgfaltspflichten der schweizerischen Finanzinstitute richten sich nach Anhang I des FATCA-Abkommens. Hat ein schweizerisches Finanzinstitut die Anwendung des in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums5 beschriebenen Verfahrens gewählt, so richten sich seine Sorgfaltspflichten danach. 3 Schweizerische Finanzinstitute können anstelle der Definitionen des FATCA-Abkommens entsprechende Definitionen der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anwenden. Der Abkommenszweck darf durch diese Anwendung nicht beeinträchtigt werden. 5 Die Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums können unter www.irs.gov eingesehen werden. |
Art. 3 Begriffe
1 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des FATCA-Abkommens zu verstehen; dies betrifft namentlich die folgenden, in Artikel 2 Absatz 1 des FATCA-Abkommens definierten Begriffe:
2 Macht ein schweizerisches Finanzinstitut von seiner Wahlmöglichkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 Gebrauch, so sind die von der Wahl betroffenen und in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Sinne der Definitionen in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums zu verstehen. |
3. Abschnitt: Informationsaustausch |
Art. 12 Verfahren
1 Unmittelbar nach Eingang eines Gruppenersuchens macht die ESTV gleichzeitig im Bundesblatt und auf ihrer Internetseite bekannt, dass:
2 Gleichzeitig ersucht die ESTV das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, ihr innert 10 Tagen separat zu übermitteln:
3 Für die Schlussverfügung und das Beschwerdeverfahren gilt Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b des FATCA-Abkommens. |
Art. 13 Übermittlung der Daten
1 Wird die Schlussverfügung rechtskräftig oder wird sie durch einen Beschwerdeentscheid ganz oder in Bezug auf die Übergabe der Daten bestätigt, so übermittelt die ESTV dem IRS die ersuchten Kontodaten. Die Unterlagen, die es der ESTV gestatten, den US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, werden nicht übermittelt. 2 Die ESTV weist den IRS auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 19966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen hin. 3 Sie informiert den IRS über die Anzahl Fälle, in denen keine Amtshilfe gewährt wird. |
Art. 14 Verfahren bei nachrichtenlosen Vermögenswerten
1 Handelt es sich beim US-Konto um nachrichtenlose Vermögenswerte nach Artikel 37l Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 19347, so hat das rapportierende schweizerische Finanzinstitut in den Unterlagen, die es der ESTV gestatten, den US-Status der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und die Nutzungsberechtigung zu überprüfen, auf diesen Status hinzuweisen. 2 Die ESTV erlässt in diesem Fall keine Schlussverfügung. 3 Sie übermittelt dem IRS die ersuchten Kontodaten innert acht Monaten nach Eingang des Ersuchens. 4 Sie informiert den IRS über die Anzahl Fälle, in denen keine Amtshilfe gewährt wird. 7 SR 952.0 |
Art. 15 Anwendbares Recht
Soweit das FATCA-Abkommen und dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt für den Informationsaustausch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20128. 8 SR 672.5 |
5. Abschnitt: Strafbestimmungen |
Art. 18 Pflichtverletzungen
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 3 Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden. 9 SR 313.0 |
Art. 19 Unterlassung von Dokumentationspflichten
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer es vorsätzlich unterlässt:
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. |
Art. 20 Ordnungswidrigkeiten
Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 25 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 30. Juni 201411 11 BRB vom 6. Juni 2014 |