Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG)
Zweck und Begriffe (1 - 3)
Planung, Anlage und Erhaltung (4 - 9)
Besondere Aufgaben des Bundes (10 - 12)
Organisation und Rechtsschutz (13 - 14)
Schlussbestimmungen (15 - 17)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75a Absatz 3 und 88 der Bundesverfassung1,2 beschliesst: 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). |
1. Abschnitt: Zweck und Begriffe |
Art. 1 Gegenstand 4
Dieses Gesetz:
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). |
Art. 2 Fusswegnetze
1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. 2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen und ähnliche Infrastrukturen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.5 3 Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden. 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). |
Art. 3 Wanderwegnetze
1 Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes. 2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen. 3 Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen. |
2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung |
Art. 4 Planung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
2 Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung. 3 Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen. |
Art. 6 Anlage und Erhaltung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass:
2 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht. |
Art. 7 Ersatz
1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. 2 Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
3 Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist. |
Art. 8 Mitwirkung privater Fachorganisationen
1 Bund und Kantone ziehen für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze private Organisationen bei, welche vor allem die Fuss- und Wanderwegnetze fördern (private Fachorganisationen). 2 Sie können den privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben übertragen. |
Art. 9a Zurverfügungstellung von Geobasisdaten 6
1 Die Kantone stellen dem Bund die aktuellen Geobasisdaten zu ihren Fuss- und Wanderwegnetzen zur Verfügung. 2 Die Fachstelle des Bundes für Fuss- und Wanderwege kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an diese Geobasisdaten erlassen. 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). |
3. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Bundes |
Art. 10 Im eigenen Bereich
1 Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie:
2 Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze berücksichtigt oder Teile davon ersetzt werden müssen, so werden sie dem betreffenden Objektkredit belastet oder zum gleichen Beitragssatz wie die übrigen Objektkosten subventioniert. |
Art. 11a Information der Öffentlichkeit 7
1 Der Bund informiert die Öffentlichkeit über:
2 Er kann die Kantone und Dritte unterstützen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen nach Absatz 1 informieren. 3 Er publiziert harmonisierte Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwegnetze. 4 Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Fuss- und Wanderwegnetze anhand der Geobasisdaten der topografischen und kartografischen Landesvermessung in den Landschaftsmodellen und Landeskarten ab. 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). |
Art. 12 Zusammenarbeit mit privaten Fachorganisationen 8
1 Der Bund kann für folgende Aufgaben private Fachorganisationen beiziehen, die im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind:
2 Er kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab. 3 Beitragsberechtigt sind private Fachorganisationen, die:
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). |
4. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz |
Art. 14 Beschwerdelegitimation
1 In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt:
2 Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt. 3 Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfügung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert werden.11 4 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Verfügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so sind Gemeinden und Organisationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen.12 5 Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193013 über die Enteignung entschieden, so ist Absatz 3 nicht anwendbar.14 9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. 10Siehe Art. 1 der V des UVEK vom 16. April 1993 (SR 704.5). 11Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223; BBl 1991 III 1121). 12Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223; BBl 1991 III 1121). 14Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214223; BBl 1991 III 1121). |