Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV)
Planung, Anlage und Erhaltung (1 - 7)
Bundesaufgaben (8 - 10)
Organisation und Rechtsschutz (11 - 12)
Inkrafttreten (13 - 13)
Verordnung
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Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19852 über Fuss- und verordnet: 2SR 704 |
1. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung |
Art. 2 Mitwirkung des Bundes
1 Die Kantone unterbreiten die Pläne dem Bundesamt für Strassen3 (Bundesamt):
2 Sie berichten dem Bundesamt gleichzeitig über:
3 Das Bundesamt holt die Stellungnahmen der mitinteressierten Bundesstellen ein. Es koordiniert diese und gibt sie dem Kanton bekannt. 4 Auf Fuss- und Wanderwege, die den Anforderungen des FWG nicht entsprechen, ist Artikel 10 des FWG (Rücksichtnahme, Ersatz) nicht anwendbar. 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 7. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. |
Art. 4 Anlage und Erhaltung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege, die sie in die Pläne aufgenommen haben, angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden. 2 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Kennzeichnung der Wanderwege. 3 In Städten und grösseren Ortschaften sind Fussgängerverbindungen, die Teile eines Fusswegnetzes nach Artikel 2 FWG sind, einheitlich zu signalisieren. |
Art. 7 Empfänger von Bundesbeiträgen
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an juristische Personen privaten Rechts ausrichten, die auf gemeinnütziger Grundlage den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit dauernd der Förderung der Fuss und Wanderwegnetze widmen (private Fachorganisationen). 2 Die privaten Fachorganisationen müssen dem Bundesamt zusammen mit dem Beitragsgesuch die Statuten, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht vorlegen. |
2. Abschnitt: Bundesaufgaben |
Art. 8 Pflichten der Bundesstellen
1 Die Bundesstellen (Behörden und Amtsstellen des Bundes und seiner Regiebetriebe) berücksichtigen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, wenn sie:
2 Die Bundesstellen unterbreiten Vorhaben, die in den Plänen enthaltene Fuss- und Wanderwege berühren, den Kantonen zur Stellungnahme. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975.6 4 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 704). 6 Fassung gemäss Ziff. I I 2 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
Art. 9 Beizug der privaten Fachorganisationen
Das Bundesamt zieht die privaten Fachorganisationen bei zur:
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Art. 10 Beschaffung von Grundlagen, Forschung
1 Das Bundesamt beschafft die zur Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegen erforderlichen Grundlagen und koordiniert die entsprechenden Forschungsarbeiten. 2 Es stellt diese Unterlagen den Kantonen und weiteren Interessierten zur Verfügung. 3 Es macht für Geobasisdaten des Bundesrechts, welche die Fuss- und Wanderwege dokumentieren, Vorgaben zum Datenmodell, zu den Darstellungsmodellen sowie zur Art und Weise der Erfassung.7 7 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (SR 510.620). |
3. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz |
Art. 128
8Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225). |
4. Abschnitt: Inkrafttreten |