1 Wer eine Stauanlage bauen oder ändern will, braucht eine Plangenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
2 Soweit der Bau oder die Änderung einer Anlage nach einem andern Gesetz genehmigt werden muss, wird mit dem Entscheid über die Genehmigung nach jenem Gesetz auch über die Erteilung der Plangenehmigung nach diesem Gesetz entschieden.
3 Die Plangenehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen an die technische Sicherheit erfüllt werden.
4 Das Gesuch um eine Plangenehmigung muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind.
5 Die Aufsichtsbehörde prüft das Gesuch. Ist sie nicht Genehmigungsbehörde, so teilt sie dieser das Ergebnis ihrer sicherheitstechnischen Prüfung mit. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt sie der Genehmigungsbehörde Auflagen für den Bau.
6 Die Genehmigungsbehörde nimmt das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung und die beantragten Auflagen betreffend die technische Sicherheit in ihren Entscheid auf.
7 Sie ordnet besondere bauliche Vorkehrungen an, wenn dies zum Schutz vor Sabotageakten erforderlich ist.
8 Die Aufsichtsbehörde kontrolliert während der Bauausführung, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden.