Allgemeine Bestimmungen (1 - 4)
Bau (5 - 10)
Inbetriebnahme und Betrieb (11 - 24)
Notfallkonzept (25 - 28)
Aufsicht (29 - 30)
Schlussbestimmungen (31 - 34)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20101 (StAG), verordnet: 1 SR 721.101 |
2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen |
3. Abschnitt: Notfallkonzept |
Art. 25 Vorkehrungen für den Notfall
(Art. 10 StAG) 1 Das Notfallreglement gemäss Artikel11 Absatz 1 Buchstabe b muss insbesondere die folgenden Unterlagen enthalten:
2 Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen gewähren, sofern der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist. 3 Sie übermittelt eine Kopie der Überflutungskarten und der Einsatzdossiers an die betroffenen Kantone und an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Nationale Alarmzentrale). |
Art. 26 Wasseralarmsystem
(Art. 11 StAG) 1 Das BFE bestimmt nach Anhörung der Betreiberin, der betroffenen Kantone und des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS), welche Stauanlagen mit weniger als 2Millionen m3 Stauraum mit einem Wasseralarmsystem ausgerüstet sein müssen. 2 Eine hohe Gefahr gemäss Artikel 11 Absatz 2 StAG besteht, wenn im Falle eines plötzlichen totalen Bruches des Absperrbauwerkes mindestens 1000 Personen gefährdet wären, die sich regelmässig während längerer Zeit in der Nahzone aufhalten. 3 Die Konzeption und die technischen Systeme des Wasseralarmsystems müssen durch das BABS genehmigt werden. |
Art. 27 Evakuierungspläne für die Bevölkerung
(Art. 12 Abs. 1 StAG) 1 Basierend auf den Überflutungskarten erstellen die betroffenen Kantone die für die Evakuierung der Bevölkerung notwendigen Pläne (Evakuierungspläne). 2 Sie gewähren der Bevölkerung jederzeit Einsicht in die Evakuierungspläne und sorgen für eine zweckdienliche Information. 3 Sie übermitteln eine Kopie der Evakuierungspläne an das BFE und an das BABS (Nationale Alarmzentrale). 4 Sie überprüfen die Evakuierungspläne laufend und übermitteln allfällige Nachführungen dem BFE und dem BABS (Nationale Alarmzentrale). 5 Das BABS beaufsichtigt den Vollzug dieser Bestimmung. |
Art. 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung 2
(Art. 12 Abs. 2 StAG) Für besondere Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 20183 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuständig. 2 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 3 der V vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 1093). |
Anhang |
(Art. 32) |
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
I Die Stauanlagenverordnung vom 7.Dezember 19984 wird aufgehoben. II …5 4 [AS 1999 4, 2003 33115165Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1] 5 Die Änderungen können unter AS 2012 5995konsultiert werden. |